Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Tötungsvorsatzlage und Zurückverweisung an Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 391/68
Datum
27.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil wegen Tötungsdelikts; der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob ein Zwischenschritt zur Aufgabe des Tötungsvorsatzes führte oder es sich um eine einheitliche Tat mit Wechsel des Tatmittels handelte. Mangels klarer Feststellungen war eine Änderung des Schuldspruchs nicht möglich. Eine behauptete Verletzung der Augenscheinspflicht wurde zurückgewiesen, weil der Verteidiger keinen Antrag gestellt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wechselt der Täter während einer einheitlichen Tathandlung das Tatmittel, liegt grundsätzlich keine rechtliche Zerlegung in mehrere selbständige Taten vor, wenn der Tötungsvorsatz fortbesteht.

2

Sind die Feststellungen zum Tötungsvorsatz oder zu einer etwaigen Aufgabe desselben unklar oder widersprüchlich, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht von sich aus ändern, sondern muss die Feststellungen aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.

3

Eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht zu Lasten des Gerichts geltend gemacht werden, wenn der Verteidiger rechtzeitig keinen Antrag auf Augenschein gestellt hat, obwohl hiervon entlastende Erkenntnisse zu erwarten waren.

4

Kommt die Vorinstanz in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen, die der Anklage entsprechen, steht nach § 358 Abs. 2 StPO einer Verurteilung wegen eines schwereren Delikts (z. B. vollendeter Mord) grundsätzlich nichts entgegen; dabei sind strafzumessungsrechtliche Grenzen (z. B. Einbeziehung früherer Strafen) zu beachten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 19. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Theodor ██████ aus ███, Kreis ██████, dort geboren am ██████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Verfahrensangriff geht fehl. Die Revision behauptet selbst nicht, dass die „zweisträngige, 1 cm starke Wollkordel“ zur Tötung ungeeignet gewesen sei. Allenfalls hierfür hätte aber eine Augenscheinseinnahme von Bedeutung sein können. Im Übrigen zeigt die in Augenschein genommene Lichtbildtafel (Bl. 222 d. A.), insbesondere Bild 17, die um den Hals des Opfers geschürzte Kordel. Mit Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Schwurgericht einen Pflichtverstoß (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) vor. Es wäre Sache des Verteidigers gewesen, die Augenscheinseinnahme des Drosselwerkzeugs zu beantragen, wenn er von einer unmittelbaren Besichtigung der Kordel irgendeine Entlastung des Angeklagten erwartete. Das Schwurgericht konnte sich – ohne einen solchen Antrag – von einer Augenscheinseinnahme keine weitere Aufklärung versprechen.

II. Die Sachrüge verhilft der Revision zum Erfolg.

Nach den schriftlichen Urteilsgründen wollte der Angeklagte Frau de ██████ zunächst erwürgen, hat dann aber – „bevor der Tod eintrat“ – „eine neue Entscheidung getroffen“; „er entschloss sich“ nämlich, „die für ihn erkennbar noch lebende Frau de ███ dem nach seiner Ansicht sicheren Tode durch Erdrosseln mit der Morgenmantelkordel zuzuführen“.

Dieses Geschehen wertet der Tatrichter als vollendeten Totschlag und als versuchten Mord in Tatmehrheit.

Das ist bei den bisherigen Feststellungen rechtlich bedenklich. Das Urteil ergibt wiederholt, dass der Angeklagte sich während des Würgens entschlossen hatte, sein Opfer zu töten, sagt aber an keiner Stelle, dass er diesen Tötungsvorsatz zwischen Würgen und Drosseln aufgegeben hätte. Die „neue Entscheidung“ des Angeklagten kann sich also lediglich darauf bezogen haben, die mit den Händen begonnene Tötungshandlung mit Hilfe der Kordel zu Ende zu führen. Wie keiner näheren Darlegungen bedarf, würde dann aber eine einheitliche Handlung vorliegen, die nicht etwa deshalb in zwei rechtlich getrennte Vorgänge zerlegt werden dürfte, weil das Tatwerkzeug – vom unverändert zur Tötung entschlossenen Angeklagten – gewechselt worden ist.

Da das Urteil nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer seinen Tötungsvorsatz vorübergehend aufgegeben hat, konnte der Senat von sich aus den Urteilsspruch nicht ändern, sondern musste auch die Feststellungen aufheben.

Dies auch deshalb, weil auf Seite 14 UA in Widerspruch zu anderen Feststellungen von einer Verdeckung der „vorangegangenen Körperverletzungen“ (hierunter hatte die schriftliche Anklage die Schläge verstanden) und nicht von einer Verdeckung des Totschlags(versuches) gesprochen wird.

Auf den weiteren Mangel des Urteils, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten Totschlags hätte verurteilt werden dürfen, weil nicht festzustellen war, dass der Würgegriff den Tod herbeigeführt hat, kommt es nicht mehr entscheidend an.

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

1. Sollte das Schwurgericht zu Feststellungen gelangen, die der schriftlichen Anklage entsprechen, so wäre es durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, den Beschwerdeführer wegen vollendeten Mordes zu verurteilen. Nur dürfte dann nicht auf lebenslanges, sondern lediglich auf 14 Jahre und 11 Monate Zuchthaus erkannt werden (dies deswegen, weil in die bisherige Gesamtstrafe zwei frühere Einzelstrafen einbezogen waren).

2. Sollte das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die gesamte Tat als Totschlag zu beurteilen ist, so wäre es – bei Fehlen der Voraussetzungen des § 213 StGB – aus Rechtsgründen nicht gehindert, Zuchthaus bis zur Höhe von 14 Jahren und 11 Monaten zu verhängen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtKersting
SiemerHerrmann