Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Schuldfähigkeit bestätigt, kein weiterer Sachverständiger erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 390/98
Datum
18.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Streitpunkt war, ob ein weiterer Sachverständiger zur Schuldfähigkeit hätte gehört werden müssen und ob Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die vorhandenen Feststellungen genügen, die Ausschließung der Schuldunfähigkeit ist nachvollziehbar, und eine genauere Erörterung der Verfahrensverzögerung hätte angesichts der Schwere der Taten nicht zu milderer Strafe geführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatrichter ist nicht verpflichtet, einen weiteren psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zur Feststellung der Schuldfähigkeit zu hören, wenn die bereits erhobenen Feststellungen und Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der Schuldfähigkeit ermöglichen.

2

Eine Feststellung, dass Schuldunfähigkeit ausgeschlossen ist, bleibt auch bei vereinzelten missverständlichen Formulierungen bestehen, sofern die Gesamtabwägung der Gründe die Schlussfolgerung zweifelsfrei trägt.

3

Bei erheblich gewichtigen Taten begründet die unterbliebene ausführlichere Erörterung der Ursachen von Verfahrensverzögerungen und deren Kompensation in der Regel keinen Revisionsgrund, sofern nach der Aktenlage nicht ernstlich zu erwarten ist, dass dies zu einer milderen Rechtsfolgenbemessung geführt hätte.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 21. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 1998 in der Strafsache gegen ██ aus ███████████, Frank, geboren ████████████ (1955 in AC), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass der Tatrichter keinen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hören musste und dass er Schuldunfähigkeit mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen hat, und zwar trotz einiger missverständlicher Wendungen (UA S. 16, 19, 20) zweifelsfrei.

Angesichts des beträchtlichen Gewichts der Taten schließt der Senat aus, dass eine genauere Erörterung der Ursachen der Verfahrensverzögerung und die grundsätzlich gebotene exakte Bestimmung ihrer Kompensation bei der Rechtsfolgenbemessung im Ergebnis – auch vor dem Hintergrund der

Gründe

geistigen Struktur des Angeklagten und der festgestellten Besonderheiten in seinen Lebensverhältnissen – zu einer noch milderen Bestrafung hätte führen können.

BasdorfHarmsNack
LaufhütteGerhardt