Revision verworfen: Schuldfähigkeit bestätigt, kein weiterer Sachverständiger erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 390/98
- Datum
- 18.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatrichter ist nicht verpflichtet, einen weiteren psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zur Feststellung der Schuldfähigkeit zu hören, wenn die bereits erhobenen Feststellungen und Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der Schuldfähigkeit ermöglichen.
Eine Feststellung, dass Schuldunfähigkeit ausgeschlossen ist, bleibt auch bei vereinzelten missverständlichen Formulierungen bestehen, sofern die Gesamtabwägung der Gründe die Schlussfolgerung zweifelsfrei trägt.
Bei erheblich gewichtigen Taten begründet die unterbliebene ausführlichere Erörterung der Ursachen von Verfahrensverzögerungen und deren Kompensation in der Regel keinen Revisionsgrund, sofern nach der Aktenlage nicht ernstlich zu erwarten ist, dass dies zu einer milderen Rechtsfolgenbemessung geführt hätte.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 21. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 1998 in der Strafsache gegen ██ aus ███████████, Frank, geboren ████████████ (1955 in AC), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass der Tatrichter keinen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hören musste und dass er Schuldunfähigkeit mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen hat, und zwar trotz einiger missverständlicher Wendungen (UA S. 16, 19, 20) zweifelsfrei.
Angesichts des beträchtlichen Gewichts der Taten schließt der Senat aus, dass eine genauere Erörterung der Ursachen der Verfahrensverzögerung und die grundsätzlich gebotene exakte Bestimmung ihrer Kompensation bei der Rechtsfolgenbemessung im Ergebnis – auch vor dem Hintergrund der
Gründe
geistigen Struktur des Angeklagten und der festgestellten Besonderheiten in seinen Lebensverhältnissen – zu einer noch milderen Bestrafung hätte führen können.
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