Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Einwendungen zu Täterschaft und Schuldfähigkeit abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 390/79
- Datum
- 03.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die Revision nicht substantiiert darlegt, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Feststellungen unterlassen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Alkoholbedingte Beeinträchtigung und organische Hirnschäden führen nur dann zur vollständigen Schuldunfähigkeit, wenn sie die Steuerungsfähigkeit des Täters tatsächlich und vollständig aufheben; andernfalls ist allenfalls verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen.
Situationsadäquates Verhalten und eine detaillierte Erinnerung an das Tatgeschehen sprechen gegen das Vorliegen vollständiger Schuldunfähigkeit und können die Annahme vermindeter Steuerungsfähigkeit stützen.
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; ist die Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit durch richterliche Feststellungen und Sachverständigengutachten getragen, ist sie nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Enrico E ██ aus Ho, dort geboren am █ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Aufklärungsrüge und die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde, die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten darlegen sollen, sind offensichtlich unbegründet.
2. Die Annahme, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen sei, wird von den Feststellungen getragen. Unbedenklich sind die Ausführungen dazu, dass die festgestellten Symptome nicht die einer durch Alkoholgenuss bedingten völligen Schuldunfähigkeit waren (UA S. 28–30). Die Strafkammer hat auch verneint, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des „Zusammenwirkens der seelischen Störungen und der Alkoholbeeinflussung“ völlig aufgehoben sei (UA S. 30–31). Der Angeklagte hat sich zur Tatzeit „geordnet und situationsadäquat“ verhalten. Er hatte auch eine „detaillierte Erinnerung an das Tatgeschehen“ (UA S. 20–21). An anderer Stelle des Urteils werden die „frühkindliche Hirnschädigung und die sich daraus ergebenden Störungen im affektiv-emotionalen Bereich mit der Gefahr unkontrollierter Impulsdurchbrüche, vornehmlich auch unter Alkoholeinwirkung“ erörtert (UA S. 32–33). Dass die Strafkammer auf Grund dieser Feststellungen unter Würdigung der Gutachten der beiden Sachverständigen nur eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster | Ulsamer |