Revision verworfen: §44 StGB und Verfahrensrügen (§344 StPO) beim versuchten schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 390/64
- Datum
- 13.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen nach § 344 StPO sind unbeachtlich, wenn nicht konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben müssen.
Ist die vorgebrachte Sachrüge auf den Strafausspruch beschränkt, ist die Revision insoweit hinsichtlich des Schuldspruchs unzulässig.
Eine missverständliche Formulierung in der Urteilsbegründung beeinträchtigt die Entscheidung nur, wenn sie nicht mit den übrigen, klaren Urteilsfeststellungen in Einklang zu bringen ist.
Sind die Urteilsfeststellungen so beschaffen, dass sie ein Handeln mit besonderer krimineller Intensität belegen, rechtfertigt dies die Versagung einer Milderung nach § 44 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. März 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ den Arbeiter Markus ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ in ██████████ (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. März 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 25. März 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen geben entgegen der Vorschrift des § 344 StPO nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer zur Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen. Sie sind daher unbeachtlich.
II. Die Sachrüge betrifft nur den Strafausspruch. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision also unzulässig.
Die Begründung, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen, ist allerdings missverständlich. Indessen bedeuten die Worte, es sei nicht „auf Grund einer Willensentschließung des Angeklagten“ beim Versuch geblieben, ersichtlich nur, dass dies nicht auf einen Mangel an Stärke und Nachhaltigkeit seines verbrecherischen Willens zurückzuführen sei. Die Urteilsfeststellungen ergeben nämlich, dass der Angeklagte mit größter krimineller Intensität gehandelt hat. Nachdem er zunächst vergeblich versucht hatte, unter Anwendung von zwei Schraubenziehern das Stellfenster an der rechten Wagentür zu öffnen, begab er sich auf die linke Seite des Wagens und drückte das linke Stellfenster unter Anwendung seines Schraubenziehers und sodann seiner mit der Hand ausgeübten Körperkraft nach innen, so dass es sich öffnete. Als er im Wagen feststellte, dass das Radiogerät sich neben dem Armaturenbrett in einer Halterung befand, versuchte er zunächst, diese Halterung durch Beiseitebiegen der Bügel zu lösen. Als ihm dies nicht gelang, beugte er sich auf die Polstersitze nieder und versuchte, die Schrauben zu lösen, die das Gerät auf der Unterseite festhielten. In diesem Augenblick wurde er von dem Eigentümer überrascht. Der Angeklagte hat also bei seinem Versuch die größte Kaltblütigkeit bewiesen und sich auch hier wieder als sehr gefährlich gezeigt.
Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |