Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung der Verurteilungen in fünf Fällen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 390/59
- Datum
- 15.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn Verfahrensverletzungen nicht bestimmt und substantiiert geltend gemacht werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Zur Verurteilung wegen Unterschlagung muss aus den Feststellungen hervorgehen, dass bei Entgegennahme der Mittel bereits ein dinglicher oder sonstiger Anspruch Dritter bestand bzw. ein Eigentumsübergang eintrat; fehlt eine solche Grundlage, ist Unterschlagung nicht nachgewiesen.
Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung liegt nur vor, wenn der Täter bereits bei der Annahme der Gelder den Vorsatz hatte, diese für sich zu behalten; andernfalls kann die Unterschlagung durch die Untreue abgegolten sein.
Eine Urkundenfälschung setzt voraus, dass die nachträgliche Änderung geeignet ist, den Anschein zu erwecken, der Zusatz stamme nicht vom wahren Aussteller, oder dass eine bereits abgeschlossene Urkunde inhaltlich verändert wird; liegen die Feststellungen hierzu nicht klar, ist die Qualifikation der Tat zu klären.
Werden einzelne Einzelstrafen aufgehoben, können die übrigen, von Rechtsfehlern nicht betroffenen Schuldsprüche bestehen bleiben; die aufgehobenen Teile sind zur neuen Verhandlung und ggf. zur erneuten Entscheidung über Kosten und Anrechnung der Untersuchungshaft zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 14. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen K ██ den Vertreter Hugo aus H[REDACTED], dort geboren am ██ 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14. Mai 1959, 1. soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 (Komplex W) verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch, 2. im Übrigen im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in fünf Fällen, davon in einem Falle außerdem in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und in einem weiteren Falle außerdem in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und ferner wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Verfahrensverletzungen müssen bestimmt behauptet werden. Die Revision hält es dagegen nur für möglich, dass ein Prozessverstoß vorgekommen, nämlich ein Hinweis nach § 265 StPO unterlassen worden sei. Das entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 7, 162, 163 mit weiteren Nachweisen).
II. Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil geprüft, ob es Fehler bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts enthält, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte. Hierbei haben sich Bedenken nur zu den Fällen 1 bis 5 (Komplex ███) ergeben. Im Übrigen (in den Fällen 6, 8 bis 10) ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet; auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen.
1. a) In den Fällen 1 bis 5 lässt das Urteil allerdings keinen Rechtsirrtum erkennen, soweit die Strafkammer den Tatbestand der Untreue als erfüllt angesehen hat. Die von Beschwerdeführer gegen die Annahme des Treubruchtatbestandes vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.
b) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung. Die Feststellungen der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob und wie nach dem Vertrag zwischen dem Angeklagten und ████████████ an dem vom Angeklagten kassierten Gelde sofort zur Hälfte Eigentümer werden sollte. Dies wäre Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Unterschlagung. Diese würde mit der Untreue nur dann in Tateinheit begangen worden sein, wenn der Angeklagte nicht schon bei der Annahme der Gelder den Willen gehabt hätte, sie für sich zu behalten. Anderenfalls wäre durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagungshandlung bereits abgegolten (vgl. BGH GA 1955, 271/272).
Wegen dieser Bedenken muss das Urteil in den Fällen 1 bis 5 insgesamt aufgehoben werden, also auch, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, weil bei Annahme von Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist.
2. Hinsichtlich der weiteren tateinheitlichen Verurteilungen in den Fällen 1 bis 5 wegen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung ist zu bemerken:
a) Was die Revision im Falle 1 gegen die gleichzeitige Verurteilung nach § 274 StGB (wegen Unterdrückung des Vertrages NN) vorbringt, ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer greift unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Strafkammer an, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemeingültige Erfahrungssätze erkennen lässt.
b) Dagegen hält das Urteil auch insoweit der Prüfung nicht stand, als der Angeklagte im Falle 2 tateinheitlich wegen Urkundenfälschung bestraft worden ist. Der Angeklagte hat auf dem für █████ bestimmten Durchschlag nachträglich den Quittungsvermerk über die gezahlten 50 DM durchgestrichen und darübergeschrieben: „Die Firma zahlt am Tage der Veranstaltung.“ Hierin wäre nur dann eine Urkundenfälschung zu sehen, wenn entweder der Angeklagte den Eindruck hatte erwecken wollen, der Zusatz stamme von jemand anderem als dem wahren Aussteller der Urkunde – das schied aus, weil der Angeklagte sowohl die Quittung als auch den Vermerk unterschrieben hatte – oder die bereits abgeschlossene Urkunde nachträglich ihrem Inhalte nach verändert hätte. Das lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht klar entnehmen. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nachträglich und nur zur Benachrichtigung seines Arbeitgebers ████████ der Urkunde vermerkt hat, es sei entgegen der ursprünglichen Vereinbarung von ██ █████ am Tage der Veranstaltung zu zahlen. Dann lag keine Urkundenfälschung vor, sondern der Angeklagte hatte auf die mit ███ zusammen aufgenommene Urkunde unabhängig von deren Inhalt eine schriftliche Lüge gesetzt. In diesem Falle konnte, je nach der Art, wie der Angeklagte die ursprüngliche Quittung durchgestrichen hat, eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB in Frage kommen.
3. Die Aufhebung in den Fällen 1 bis 5 zwingt nicht dazu, auch die übrigen (Einzel-)Strafaussprüche aufzuheben. Sie sind nach der Überzeugung des Senats von den Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie können daher bestehen bleiben, weil die von der Revision allgemein gegen die Strafzumessungsgründe vorgebrachten Bedenken unbegründet sind. Dass für jeweils mehrere Straftaten dieselben Strafen ausgeworfen sind, lässt nicht auf einen Rechtsfehler schließen. Mit den Fällen 1 bis 5 war daher nur der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
Damit wird auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden sein. Auf die Ausführung der Revision hierzu braucht daher nicht eingegangen zu werden.
| Sarstedt | Schmitt | Borker | |||
| Siemer | Seibert |