Treffer
BGH Urteil

Schuldspruchergänzung: Tateinheitliche Einfuhr bei gemeinsamer Mitwirkung an Heroin-Transport

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 389/97
Datum
18.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen, ergänzt jedoch die Schuldsprüche gegen zwei Angeklagte dahingehend, dass diese tateinheitlich auch der unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge schuldig sind. Das Gericht stellt fest, dass beherrschende, eigengewinnorientierte Mitwirkung an einem konkreten Heroingeschäft sowohl Handeltreiben als auch Einfuhr begründen kann. Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet, da der Tatrichter den Gesamtschuldgehalt ausreichend berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlicher, beherrschender Mitwirkung mit eigenem Gewinnstreben an einem konkreten Betäubungsmittelgeschäft begründet dies neben gemeinschaftlichem Handeltreiben auch die tateinheitliche gemeinschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln.

2

Das Revisionsgericht kann von Amts wegen Schuldsprüche ergänzen, wenn der Tatrichter übersehene, tatbestandlich belegte Delikte festgestellt werden können und die Verteidigung hierdurch nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten in unvertretbarer Weise beeinträchtigt ist.

3

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; eine nachträgliche Ergänzung des Schuldspruchs erfordert nur dann eine neue Strafbemessung, wenn erkennbar ist, dass der Tatrichter die unberücksichtigte Tatbestandsqualifikation bei der Strafzumessung nicht bedacht hat.

4

Bei der Prüfung der Strafzumessung überprüft das Revisionsgericht nur, ob die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder das Strafmaß den Rahmen des zulässigen gerechten Schuldausgleichs so weit verlässt, dass es nicht mehr innerhalb des Ermessensspielraums liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 25. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 389/97 – URTEIL vom 18. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt N. als Verteidiger des Angeklagten Y, Rechtsanwalt K. als Verteidiger des Angeklagten Ya, Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten Yi, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Y und Ya gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1997 werden verworfen. Jedoch werden die Schuldspruche gegen die Angeklagten Y und Ya dahin ergänzt, dass diese Angeklagten tateinheitlich auch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. Die Angeklagten Y und Ya tragen die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels; die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. – Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Ya wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten Yi wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten Y und Ya, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt sind, lassen Rechtsfehler, die sich zu ihren Ungunsten auswirken konnten, nicht erkennen; sie bleiben deshalb ohne Erfolg.

Die – unbeschränkten – Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt, hinsichtlich des Angeklagten Yi nur betreffend den Strafausspruch, vertreten werden, führen bei den Angeklagten Y und Ya mit der Sachrüge zur Ergänzung der Schuldspruche, bleiben aber im Übrigen ohne Erfolg.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Yi ist rechtsfehlerfrei. Die Schuldspruche gegen die Angeklagten Y und Ya leiden hingegen an einem sachlich-rechtlichen Mangel.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Y den Kauf von 5 kg Heroin von einem Verkäufer in Amsterdam nach Hannover zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs vereinbart. Er hatte für den Herointransport den Angeklagten Ya eingeschaltet, der seinerseits den Angeklagten Yi beauftragte. Yi brachte das Heroin in einem VW Golf von Amsterdam nach Hannover, wo es ein 15-jähriger Neffe des Y auf dessen Weisung entgegennahm und in eine „Bunkerwohnung“ brachte. Ya fuhr zur gleichen Zeit wie Yi in seinem eigenen PKW von Amsterdam nach Hannover.

Diese Feststellungen des Tatrichters ergeben ohne Weiteres, dass sich nicht nur der Angeklagte Yi, sondern auch die Angeklagten Ya und Y wegen ihrer beherrschenden, von eigenem Gewinnstreben getragenen Mitwirkung an dem gesamten konkreten Heroingeschäft nicht nur wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch wegen tateinheitlicher gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht haben (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4, 10, 11 und 17; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdnr. 544 m.w.N.). Dies hat die Strafkammer ersichtlich – nicht anders als die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung und in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht – übersehen.

Der Senat kann die Schuldspruche von sich aus ändern. Wie auch das Vorbringen der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung erwiesen hat, hatten sich die beiden Angeklagten gegen den so erweiterten Schuldspruch nicht wirkungsvoller, als geschehen, verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung lässt die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Y und Ya unberührt. Bei dem Angeklagten Y ergibt sich der Strafrahmen unverändert aus § 30a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BtMG (§ 52 Abs. 2 StGB). Vor dem Hintergrund, dass die konkreten Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten ersichtlich vollständig festgestellt und die Strafen abgestuft nach dem unterschiedlichen Gewicht der Tatschuld der einzelnen Angeklagten und den jeweils maßgeblichen unterschiedlichen persönlichen Strafzumessungsgründen bemessen sind, gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass der Tatrichter bei der Strafzumessung – nur weil er den weiteren idealkonkurrierenden, auch von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft übersehenen Straftatbestand als solchen unbewertet gelassen hat – den Gesamtschuldgehalt der Tat nicht vollständig und zutreffend bedacht hatte. Der letztgenannte Gesichtspunkt führt dazu, dass auch bei dem Angeklagten Ya im Ergebnis nichts anderes gelten kann, obgleich der Rechtsfehler des Landgerichts bei ihm zur Anwendung eines zu milden Strafrahmens (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG statt richtig – § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) geführt hat. Der Unterschied liegt indes allein in der Höhe der Mindeststrafe; an der unrichtig zugrunde gelegten zu niedrigen Mindeststrafe von nur einem Jahr hat sich der Tatrichter, wie die gegen Ya konkret verhängte Strafe belegt, aber nicht maßgeblich orientiert.

Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Y und Ya begegnen auch sonst, nicht anders als der Strafausspruch gegen Yi, keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechten Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349). Die hier ausgesprochenen Freiheitsstrafen bewegen sich noch innerhalb dieses Spielraumes. Sie sind zwar angesichts der Art des von den Angeklagten eingeführten Betäubungsmittels (Heroin), der Menge (ca. 5 kg) und des Wirkstoffgehalts (rund 50 %) äußerst milde. Unter Berücksichtigung der zugunsten der Angeklagten genannten Gesichtspunkte der Geständnisse, der Observation des Heroingeschäfts durch die Polizei und der Sicherstellung des Heroins lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sie das noch vertretbare Maß bereits unterschritten. Dies gilt auch für die gegen den Angeklagten Y verhängte Strafe, wenngleich sie die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens des § 30a BtMG (vgl. dazu aber BGHR BtMG § 30a Bande 2) nur geringfügig überschritt.

LaufhütteNackGerhardt
BasdorfTepperwien