Berichtigung eines Schreibversehens: Tenor ergänzt um 'wegen Untreue (§ 266 StGB)'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 389/86
- Datum
- 21.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche Schreibversehen in seinem Tenor durch einen berichtigenden Beschluss beseitigen.
Die Berichtigung einer Entscheidung dient der formellen Richtigstellung des tatsächlichen Wortlauts; der berichtige Text ersetzt den vorherigen fehlerhaften Wortlaut.
Ist der richtige Wortlaut eindeutig bestimmbar, genügt die formelle Berichtigung, um Unklarheiten über den gemeinten Tatvorwurf zu beseitigen.
Eine Berichtigung betrifft regelmäßig die Textgestalt der Entscheidung und nicht die materiell-rechtliche Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Thomas [REDACTED::
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1986
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 23. September 1986 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 4, dritter Absatz, erste Zeile der Gründe dahin berichtigt, dass es richtig lautet:
«+» wegen Untreue (§ 266 StGB)
| Schuster | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |