Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines Schreibversehens: Tenor ergänzt um 'wegen Untreue (§ 266 StGB)'

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 389/86
Datum
21.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) berichtigte einen früheren Beschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens. Auf Seite 4, dritter Absatz, erste Zeile wurde der Tenor berichtigt und lautet nun „wegen Untreue (§ 266 StGB)“. Die Korrektur stellt ausschließlich die formelle Richtigstellung des Wortlauts dar und beseitigt das offenkundige Schreibversehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offensichtliche Schreibversehen in seinem Tenor durch einen berichtigenden Beschluss beseitigen.

2

Die Berichtigung einer Entscheidung dient der formellen Richtigstellung des tatsächlichen Wortlauts; der berichtige Text ersetzt den vorherigen fehlerhaften Wortlaut.

3

Ist der richtige Wortlaut eindeutig bestimmbar, genügt die formelle Berichtigung, um Unklarheiten über den gemeinten Tatvorwurf zu beseitigen.

4

Eine Berichtigung betrifft regelmäßig die Textgestalt der Entscheidung und nicht die materiell-rechtliche Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Thomas [REDACTED::], geboren am [REDACTED::] 1940 in █████ (Ostpreußen),

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1986

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 23. September 1986 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 4, dritter Absatz, erste Zeile der Gründe dahin berichtigt, dass es richtig lautet:

«+» wegen Untreue (§ 266 StGB)

SchusterFleischmannHorstkotte
FuhrmannRebitzki