Revision verworfen: Unzulässig eingeführte Aussage ohne Entscheidungsrelevanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 389/83
- Datum
- 30.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nicht wegen der unzulässig eingeführten Aussage einer Person aufzuheben, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass seine Überzeugung ausschließlich auf anderweitig zulässigen Beweismitteln beruht.
Die bloße Verwendung von Formulierungen, die auf eine möglicherweise unzulässig eingeführte Beweistatsache hinweisen, rechtfertigt keine Aufhebung, sofern das Urteil deutlich macht, dass diese Tatsachen nicht berücksichtigt wurden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine sachlich-rechtlichen Mängel in der Beweiswürdigung oder den Strafzumessungserwägungen ergibt.
Eine strafzumessende Entscheidung bedarf nur dann der Aufhebung, wenn in den Ausführungen der Kammer erkennbare Rechtsfehler oder offenkundige Unangemessenheiten vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 5. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker ██ Bernd aus █, geboren am ███ 1957 in ████, wegen Meineides u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. November 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Auf der als unzulässig beanstandeten Einführung der früheren Aussage der Mutter des Angeklagten kann die angefochtene Entscheidung nicht beruhen.
Die Strafkammer sagt unmissverständlich, dass sie ihre Überzeugung ausschließlich auf Grund der Aussagen der Zeugen █████████, ██████████, ███████████ und ████████████ gewonnen hat (UA S. 79/80). Mit den von der Revision beanstandeten Wendungen hat das Landgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt, lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es die möglicherweise unzulässig eingeführten Beweistatsachen bei seiner Überzeugungsbildung nicht zu berücksichtigen brauchte und nicht berücksichtigt hat („bedurfte es nicht“).
2. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Fleischmann | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |