Revision wegen nicht behandelter Beweisanträge aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 389/79
- Datum
- 17.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat eingereichte Beweisanträge in der Hauptverhandlung sodann zu entscheiden; unterlässt es eine inhaltliche Auseinandersetzung, liegt ein verfahrensrechtlicher Revisionsgrund vor, sofern nicht die Bedeutungslosigkeit schlüssig dargelegt ist.
Eine unterbliebene oder unzureichende Entscheidung über einen Beweisantrag rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat.
Behauptungen in Beweisanträgen, die auf Äußerungen Dritter oder Wahrnehmungen abstellen, sind auf ihre mögliche Relevanz für die Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung zu prüfen; selbst offenbar widersprüchliche oder potenziell unzutreffende Angaben können für die Würdigung bedeutsam sein.
Zugesagte prozessuale Maßnahmen (z. B. Wahrunterstellung, Ladung von Zeugen) sind zu erfüllen oder mit nachvollziehbarer Begründung zu versagen; die Nichterfüllung solcher Zusagen begründet gegebenenfalls einen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich ██ ██ aus ███, geboren am ██████ 1943 in ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:
„Die Revision hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
1) Der in der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1979 zu V. gestellte Beweisantrag (Bl. 76 Bd. III d. A.) enthielt die Behauptung, der Zeuge Dieter ████ werde bekunden, dass die Zeugin ████ ihm erklärt habe, sie unterhalte mit dem Angeklagten ein intimes Verhältnis, das Geschlechtsverkehr einschließe. Der ablehnende Beschluss vom 15. Februar 1979 (Bl. 136 Bd. III d. A.) behandelt diesen Beweisantritt überhaupt nicht und ist damit fehlerhaft. Soweit der Beschluss dahin zu verstehen sein sollte, dass diese Beweisbehauptung als ohne Bedeutung für die Entscheidung angesehen worden ist, wäre das ebenfalls fehlerhaft, und zwar schon deshalb, weil nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, aus welchen tatsächlichen Umständen die Bedeutungslosigkeit hergeleitet worden ist (vgl. BGHSt 2, 286). Eine – möglicherweise glaubhafte – Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Zeugen, der zunächst geladen worden war (Bl. 126 Bd. III d. A.), der Hauptverhandlung dann jedoch ferngeblieben war (Bl. 130 Bd. III d. A.), hätte für die Beweiswürdigung auch dann von Bedeutung sein können, wenn von einer Lüge gegenüber dem Zeugen auszugehen gewesen wäre. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruht. Die Beweisbehauptung ist mit dem Hilfsbeweisantrag vom 26. Februar 1979 zu XI. (Bl. 154–156 Bd. III d. A.), wonach nicht der Zeuge ████, sondern der Bruder des Dieter ████ das Zusammensein in der Gaststätte „Bei █████“ beobachtet haben soll, auch nicht fallen gelassen worden.
2) Der Beweisantrag vom 18. Januar 1979 zu V. (in Hülle Bl. 48 S. 6, Fortsetzung i. Hülle Bl. 45 S. 7) enthielt die Behauptung, am fraglichen Abend habe die Zeugin ████ im Lokal ████████████ unmittelbar nach der von ihr behaupteten Tat einen völlig unbefangenen Eindruck gemacht. Die mit Beschluss vom 25. Januar 1979 (Bl. 65 Bd. III d. A.) darauf zugesagte Wahrunterstellung ist nicht eingehalten worden. Im Urteil (UA S. 9) geht das Gericht davon aus, dass sich die Zeugin ████ zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einem Schockzustand befand. Ein Schockzustand hätte – jedenfalls bei nicht nur ganz oberflächlichem Kontakt – keinen Eindruck der völligen Unbefangenheit entstehen lassen. Der Beweisantrag ergab, dass die Zeugin ████ mit dem benannten Gastwirtsehepaar gesprochen haben sollte. Auch insoweit ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Mangel beruht.“
Der Senat tritt dem bei.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Ulsamer |