Revision: Ablehnung präsenter Sachverständigenvernehmung verletzt §245 StPO – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 389/72
- Datum
- 05.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheinen in vorgeschriebener Form geladener Sachverständiger zur Hauptverhandlung verpflichtet das Gericht grundsätzlich, die Beweisaufnahme auf deren Vernehmung zu erstrecken, sofern nicht die Vernehmung unzulässig ist oder der Antrag erkennbar der Prozessverschleppung dient.
Die Ablehnung einer Sachverständigenvernehmung bedarf einer ausdrücklichen und substanziierten Darlegung der Ablehnungsgründe; abstrakte oder pauschale Hinweise auf angebliche Vorbereitungsbedürftigkeit genügen nicht.
Erklärt ein geladener Sachverständiger, er könne unter Umständen die Glaubwürdigkeit eines Beteiligten im Verlauf der Hauptverhandlung beurteilen, spricht dies gegen die Annahme mangelnder Präsenz und Verwertbarkeit in der Sache.
Bei fehlerhafter Nichtberücksichtigung präsenter Beweismittel ist die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 29. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Walter ███ aus ███, geboren █████████ 1918 in ██, wegen fortgesetzter übler Nachrede
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. September 1972 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 29. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO greift durch.
Der Angeklagte hatte Dr. RC_D, Dr. SpC___ und Prof. Dr. ██ ███ Sachverständige in vorgeschriebener Form zur Hauptverhandlung geladen, in der die Geladenen auch erschienen sind. Die Beweisaufnahme war daher auf sie zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zwecke der Prozessverschleppung beantragt war. Auf diese Gründe hat die Strafkammer die Ablehnung der Sachverständigenvernehmung jedoch nicht gestützt. Sie meint vielmehr, die drei Ärzte seien keine präsenten Beweismittel, weil sie zur Begutachtung des Zeugen und Nebenklägers weitere Vorbereitung brauchten, die eine sofortige Vernehmung in der Hauptverhandlung unmöglich mache. Demgegenüber hat Dr. SpC___ ausdrücklich erklärt, es sei unter Umständen durchaus möglich, die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Nebenklägers im Laufe der Hauptverhandlung zu beurteilen. Dr. RC_ hat jedenfalls keine gegenteilige Äußerung abgegeben. Prof. Dr. B__] hatte den Nebenkläger bereits in einem früheren Verfahren lediglich aufgrund seiner Teilnahme an der damaligen Hauptverhandlung begutachtet (2 KMs 2/69 LG Braunschweig). Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme des Landgerichts auf BGHSt 6, 289 verfehlt. Der letzte Satz dieser Entscheidung (s. 291) besagt das Gegenteil.
Ob die Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen ██████████████ begründet war, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Hierüber hat die Strafkammer nicht beschlossen.
| Schmidt | Harrmann | Schuster | |||
| Siemer | Pietschmann |