Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung weiteren Sachverständigenbeweises bei versuchtem Mord und Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 388/73
Datum
11.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes und Raubes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision blieb erfolglos. Er rügte die Zurückweisung eines Antrags auf weiteren sachverständigen Beweis wegen verminderter Steuerungsfähigkeit. Der BGH hält die Ablehnung für zulässig, da bereits eingeholte Gutachten sachkundig und widerspruchsfrei sind und die Voraussetzungen für weiteren Beweis nicht vorliegen. Weitere Einwendungen betreffen vorrangig die dem Schwurgericht vorbehaltene Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die bereits erstatteten Gutachten und das Ergebnis der Beweisaufnahme das Vorbringen der Partei als widerlegt erscheinen lassen.

2

Widersprüche i.S.v. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind nur solche, die sich aus dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen ergeben.

3

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet keinen weiteren Sachverständigenbeweis, wenn die vom Antrag abhängigen tatsächlichen Voraussetzungen durch rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung als nicht gegeben festgestellt wurden.

4

Rügen, die lediglich die dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung angreifen, sind in der Revision unbeachtlich; der Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler und mangelnde Rechtsanwendung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden, 25. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Fleischergesellen Bernhard ██ aus ███ █████ ████, geboren am ███ 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schmitt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Verden vom 25. März 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren des Schwurgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung nach Vernehmung der Sachverständigen Medizinaloberrat Dr. Schnug und des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. med. Delbrück einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt, da „sich der Angeklagte, nachdem er die Geschädigte zu Boden gerissen hat bis zu seiner plötzlichen Entdeckung in einem neurotischen Dämmerzustand befand. Dieser Zustand in Verbindung mit der Konfliktsituation, in der sich der Angeklagte befand, und in Verbindung mit dem genossenen Alkohol ergibt, dass eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zumindest für die obengenannte Zeit vorlag“. Das Schwurgericht hat den Antrag auf Grund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt, „weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Delbrück in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Schnug das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist“. Es hat hinzugefügt: „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Sachkunde der bisherigen Sachverständigen nicht zweifelhaft, ihre Gutachten gehen nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, sie enthalten keine Widersprüche und der von dem Verteidiger benannte Sachverständige Prof. Dr. Wieser in Bremen verfügt, was auch nicht behauptet sei, über keine Forschungsmittel, die denen der bisherigen Gutachter überlegen erscheinen.“

Diese Begründung sei fehlerhaft, so meint der Verteidiger, weil sie sich in formelhaften Wendungen erschöpfe. Diese Bedenken greifen nicht durch. Das Schwurgericht hat zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei dem Angeklagten zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert sein konnte, zwei Sachverständige gehört, deren Sachkunde auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Durch die Vernehmung der beiden Sachverständigen hat es das bei der Urteilsfindung verwertete medizinische Fachwissen erlangt. Der Ablehnungsbeschluss macht dies auch ohne weiteres durch den Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf die Gutachten der unmittelbar vor Stellung des Beweisantrages vernommenen Sachverständigen, deutlich. Bei dieser Sachlage war eine weitere Begründung des Ablehnungsbeschlusses entbehrlich. Die Meinung der Revision, die Gutachten seien widersprüchlich, ist unrichtig. Widersprüche im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind nur solche, die das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen enthält. Einen derartigen Widerspruch vermochte die Revision nicht aufzuzeigen. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. med. Delbrück in seinem mündlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt, „unter Berücksichtigung des genossenen Alkohols bis zur Tatzeit könne er verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließen, wenn es richtig ist, dass sich der Angeklagte an die eigentliche Tat nicht mehr erinnert“. Gerade diese Voraussetzung hat das Schwurgericht aber auf Grund seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung als nicht gegeben erachtet. Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, den beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben.

Die sonstigen Einwendungen der Revision liegen unzulässigerweise auf dem Gebiet der dem Schwurgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich.

II.

Die Einzelausführungen der Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, welcher den Angeklagten beschwert. Das Schwurgericht hat insbesondere eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es den versuchten Mord nicht milder bestraft hat als einen vollendeten. Es hat hierbei sein Ermessen ersichtlich nicht fehlerhaft gebraucht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchmidtFleischmann
SchmittSchuster