Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilungen wegen Bandendiebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 388/68
Datum
27.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Bandendiebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da weder Verfahrens- noch sachliche Rechtsfehler vorliegen. Insbesondere wurden Beweisanträge ordnungsgemäß behandelt, die Wahrunterstellung beachtet und Aufklärungsrügen zurückgewiesen. Die Tatbestände des § 243 StGB sind rechtsfehlerfrei festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahrunterstellung von Beweisanträgen erfasst nur tatsächliche Behauptungen; in Beweisanträgen enthaltene Werturteile und rechtliche Schlussfolgerungen sind beweisrechtlich unbeachtlich.

2

Der Tatrichter darf aus Gutachten und psychologischen Testverfahren eigene Schlussfolgerungen ziehen und hat die sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände eigenverantwortlich mit den übrigen Hauptverhandlungsfeststellungen zu verknüpfen.

3

Die Aufklärungspflicht des Gerichts rechtfertigt nur in Ausnahmefällen ein Abweichen von der Wahrunterstellung; die bloße Behauptung, eine persönliche Herbeiziehung von Beweismitteln vor Gericht wäre günstiger, genügt nicht.

4

Die bloße Erwähnung einer dem Zeugen vorgelegten Gedächtnisstütze in den Urteilsgründen begründet keinen Verstoß gegen § 249 StPO; behauptete Verfahrensverstöße sind vom Beschwerdeführer substantiiert nachzuweisen.

5

Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind in der Revision nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete Rechtsfehler aufzeigen; bloße Werturteilskritik an der Würdigung ist unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 1. Februar 1968

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. den Landwirt Hermann ████, dort geboren am 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███

2. den ████████ ███████ █████, geboren am ██ in [REDACTED], den Tiefbauarbeiter, 36 Jahre alt,

3. ████████, dort geboren am 193[REDACTED],

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten M[REDACTED],

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Hermann ████, Gerhard █████ und M[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1. Februar 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Hermann ████ wird die nach dem 1. Februar 1968 erlittene ██████████████████, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Revision des Angeklagten Hermann ████

A.

Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.

I.

§ 338 Nr. 8 StPO ist nicht verletzt worden. Das Landgericht hat die Beweisanträge dieses Angeklagten entsprechend der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO behandelt und sich an die Wahrunterstellung auch gehalten.

a) Das versteht sich von selbst, soweit es den Antrag zu 2 angeht (vgl. UA S. 42/43 und 57/58).

b) Der Antrag zu 1 enthält Tatsachenbehauptungen und Werturteile.

„Dass Hermann ██████ in Konfliktsituationen zur Abgabe von Erklärungen neigt, die keinen Wahrheitsgehalt haben“, hat die Strafkammer entsprechend ihrer Wahrunterstellung auch im angefochtenen Urteil widerspruchsfrei angenommen. Sie setzt sich hiermit näher auseinander und legt dann dar, weshalb der Angeklagte bei seinen früheren Vernehmungen die Wahrheit gesagt hat, sich der behauptete Wesenszug also nicht ausgewirkt haben kann und hat.

Das begegnet keinen Rechtsbedenken. Aus Gutachten oder psychologischen Testverfahren hat nur der Tatrichter Folgerungen zu ziehen; die sich hieraus ergebenden tatsächlichen Umstände muss er in eigener Verantwortung in das richtige Verhältnis zu den anderen in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen bringen. Etwaige in einem Beweisantrag nebenher enthaltene Werturteile oder Folgerungen können deshalb meist nur den Sinn haben, die Bedeutung des Antrages darzulegen; im Übrigen sind sie beweisrechtlich ohne Belang und werden daher grundsätzlich von einer Wahrunterstellung auch nicht erfasst. Das gilt hier uneingeschränkt für den letzten Teil des Antrages zu 1, dass dem Geständnis des Angeklagten „kein Beweiswert zukommt“, dieses „falsch“ sei.

c) Schließlich kann auch kein Zweifel bestehen, dass der Tatrichter die Beweisanträge nach Wortlaut und Inhalt in vollem Umfange berücksichtigt hat.

2. Die Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl.

Die Revision bekämpft logischerweise das Gesetz (den von ihm zugelassenen Ablehnungsgrund), soweit sie geltend macht, dass sich die Herbeiziehung der Beweismittel vor Gericht erfahrungsgemäß günstiger für einen Angeklagten auswirke als eine Wahrunterstellung. Damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden.

Dass die Aufklärungspflicht hier aus anderen Gründen ausnahmsweise geboten hätte, von einer Wahrunterstellung abzusehen, wird nicht behauptet.

II.

Auch sachlich-rechtlich ist die Verurteilung des Angeklagten Hermann ████ ohne Mängel.

Wie bereits zur Verfahrensbeschwerde dargelegt, setzt sich die angefochtene Entscheidung nicht in Widerspruch zur Wahrunterstellung der Beweisanträge des Antrages zu 1.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine den Angeklagten Hermann ████ beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt.

Revision des Angeklagten Gerhard █████

B.

Auch die Verfahrensrügen dieses Beschwerdeführers können keinen Erfolg haben.

I.

1. Für einen Verstoß gegen § 249 StPO besteht kein genügender Anhalt. Das Urteil erwähnt „die bei den Akten befindliche Aufstellung“ lediglich im Zusammenhang mit der Aussage des Polizeibeamten T[REDACTED]. Diesem kann daher die Aufstellung zur Stütze seines Gedächtnisses vorgehalten worden sein (ein solcher Vorhalt braucht nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden).

Dass sich das Urteil über den Wert dieser Gedächtnisstütze übrigens stets nur im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenbekundung äußert, besagt nichts für das Gegenteil.

Der Beschwerdeführer kann also seine Behauptungen nicht auf den Urteilsinhalt stützen. Andere Beweisanzeichen teilt die Revision nicht mit. Verfahrensverstöße müssen aber bewiesen werden.

2. Soweit auch dieser Beschwerdeführer bemängelt, die Strafkammer habe sich an die Wahrunterstellung der Beweisanträge seines Bruders nicht gehalten, wird auf die Ausführungen zur Revision des Hermann ████ verwiesen.

3. Die anderen Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.

II.

Das gilt auch für das sachlich-rechtliche Einzelvorbringen der Revision. Dass der Tatbestand des § 243 Nr. 6 StGB mit Recht angewendet worden ist, ergibt sich nicht nur aus den rechtsirrtumsfreien Darlegungen auf Seite 53 UA, sondern auch aus den Feststellungen auf Seite 5 UA.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben.

Revision des Angeklagten M[REDACTED]

C.

I.

Verfahrensverstöße sind nicht ersichtlich.

1. Dass § 136a StPO bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten M[REDACTED] verletzt worden ist, hat die Revision nicht bewiesen. Mit dieser Frage setzt sich bereits das Urteil eingehend auseinander und legt überzeugend dar, dass und weshalb die Behauptungen des Angeklagten M[REDACTED] nicht zutreffen. Die Revision hat hierzu nichts Neues vorgebracht.

2. Von einem Pflichtverstoß der Strafkammer (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) kann keine Rede sein. Es wäre Sache der Verteidigung gewesen, die Vernehmung des Richters zu beantragen, wenn sie hiervon irgendeine Entlastung des Angeklagten erwartete. Ohne solchen Antrag konnte sich das Landgericht von der Anhörung des Richters keine weitere Aufklärung versprechen.

Auf die Ausführungen zur Revision des Beschwerdeführers Hermann ████ wird auch hier Bezug genommen, soweit es dessen Beweisantrag und seine Behandlung angeht.

3. Dass Hermann ██████ unzurechnungsfähig sei, hat weder sein Verteidiger noch irgendein anderer Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht behauptet.

4. Das übrige Verfahrensvorbringen bedarf keiner näheren Behandlung.

II.

Auch die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe gehen fehl. Überwiegend bekämpfen sie nur die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die wiederholte Behauptung der Revision, der Angeklagte sei allenfalls des Diebstahls in neun, nicht aber in sechzehn Fällen überführt worden; unverständlicherweise zitiert die Verteidigung nur den ersten Satz des angeblich für ihre Meinung sprechenden Teils der Urteilsgründe und lässt die unmittelbar anschließenden Ausführungen unberücksichtigt.

Da auch dieser Revision die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge nicht zum Erfolge verhalf, mussten die Revisionen aller drei Beschwerdeführer in vollem Umfange entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwaltes verworfen werden.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtHerrmann