Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Rechen- und Feststellungsfehlern: Aufhebung von Strafaussprüchen und Sperre (§ 42m StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 388/66
Datum
26.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter führten zur Berichtigung und teilweisen Aufhebung des Landgerichtsurteils. Ein offensichtlicher Rechenfehler bei der Anzahl der schweren Diebstähle wurde berichtigt; wegen Unklarheiten bei der Strafzumessung und unauflösbarer Widersprüche in den Feststellungen wurden Strafaussprüche und angeordnete Sperren aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche rechnerische Fehler bei der Anzahl der begangenen Taten sind vom Revisionsgericht zu berichtigen; führen sie zu Zweifeln an der Strafzumessung, sind die Strafaussprüche aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Werden Einzelstrafen nicht klar einzelnen Taten zugeordnet, begründet dies eine für den Verurteilten vorteilhafte Auslegung; unklare Zuordnungen können die Gesamt- und Einzelstrafen beeinflussen und Aufhebung rechtfertigen.

3

Eine mit der Verurteilung verbundene Nebenfolge (z. B. Sperre nach § 42m StGB) entfällt, wenn die zugrundeliegenden Strafaussprüche aufgehoben werden; über die Nebenfolge ist erneut zu entscheiden.

4

Enthalten die Feststellungen einen unauflösbaren Widerspruch hinsichtlich der zur Verhängung einer Nebenfolge führenden Tatbeiträge (z. B. Einsatz von Kraftfahrzeugen), ist die Anordnung der Nebenfolge aufzuheben und nach klärender Feststellung neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Tischler ███████ ████ aus ██, dort geboren ████████ █████, zur Zeit in ███████ █████ in Strafhaft, den Former ████ █ █████ aus ████, geboren ██ █████ in ████, - Sachbezeichnung: █████████ - wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. August 1966 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten GS und EC wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. März 1966, soweit der Angeklagte █████ verurteilt worden ist,

a) dahin berichtigt, dass dieser Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls in 23 Fällen verurteilt worden ist,

b) samt den Feststellungen aufgehoben in allen Strafaussprüchen und soweit gegen diesen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß § 42m StGB verhängt worden ist;

samt den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ███ eine Sperre gemäß § 42m StGB verhängt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ECD sind begründet.

I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen schweren Diebstahls in 24 Fällen verurteilt. Wie die offensichtlich vollständig und für jeden Einzelfall getroffenen Feststellungen zu den Schuldsprüchen ergeben, hat der Angeklagte GC jedoch nur 23 schwere Diebstähle begangen. Der Senat hat diesen offensichtlichen Rechenfehler berichtigt.

2. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen nicht für jeden einzelnen Fall ausdrücklich mitgeteilt. Sie hat jeweils für eine deren Zahl zu nennen, vielmehr einige Straftaten, die im Wesentlichen gleich gelagert sind, gleiche Einzelstrafen verhängt. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass dem Landgericht der offensichtliche Rechenfehler bei der Strafzumessung nicht bewusst gewesen ist. Der Senat muss vielmehr davon ausgehen, dass die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten GC 24 (nicht 23) schwere Diebstähle angenommen hat. Dafür spricht noch, dass die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte ████ habe insgesamt 32 (nicht, wie richtig, 31) Straftaten begangen. Da nicht festgestellt werden kann, welche Art des schweren Diebstahls dem Landgericht bei der zu Unrecht festgesetzten Einzelstrafe vorgeschwebt hat, muss zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, er sei der Gruppe zugeteilt worden, für die nur eine Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis erkannt worden ist. Nicht Einzelstrafen für zwei Fälle der ██ nur wegen einer Beihilfe verurteilt worden ist, obwohl der Angeklagte hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Er meint jedoch, dass angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen ausgeschlossen werden könne, dass dieses Versehen der Strafkammer die Gesamtstrafe beeinflusst haben könne, wie dargelegt. Da sich aber nicht ausschließen lässt, dass die Strafkammer auch noch eine Strafe von einem Jahr und zwei Monaten zu Unrecht berücksichtigt hat, der keine Straftat zugrunde liegt, lässt sich nach Ansicht des Senats nicht ausschließen, dass die dargelegten Versehen des Landgerichts nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten GC beeinflusst haben.

Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist daher begründet.

3. Mit der Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche musste auch die gegen den Angeklagten verhängte Sperre gemäß § 42m StGB entfallen. Auch hierüber wird das Landgericht erneut entscheiden müssen.

II. Die Revision des Angeklagten ECD, die nunmehr auf die Anordnung nach § 42m StGB beschränkt worden ist, hat Erfolg. Die Feststellungen, auf denen die Verhängung der Sperrfrist beruht, enthalten einen unlösbaren Widerspruch. So heißt es in den Urteilsgründen einmal, hätten sich - also auch der Angeklagte ECD - die Angeklagten „weitgehend“ der Hilfe von Kraftfahrzeugen bedient und dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Andererseits hat der █████████████████ ███ nur in einem Falle (laut Urteilsgründen) ein Kraftfahrzeug benutzt, und auch dies nur in untergeordneter Rolle. Auf diesen Widerspruch kann das Urteil gegen ████, soweit es gegen diesen Angeklagten eine Sperrfrist verhängt hat, beruhen. Auch gegen diesen Beschwerdeführer muss daher erneut über die Anordnung gemäß § 42m StGB verhandelt werden.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerKersting