Revision verworfen – Fortgesetzte Verführung Minderjähriger; Unterordnungsverhältnis als Ausbildungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 388/59
- Datum
- 05.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen sollen.
Sind Jugendliche als Schiffsjungen in Ausbildung eingesetzt, kann dies ein zur Ausbildung Anvertrauen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB begründen.
Ein Unterordnungsverhältnis im Sinne des § 175a Nr. 2 StGB liegt auch vor, wenn Jugendliche neben Ausbildungszwecken zeitweilig als Arbeitskräfte verwendet werden.
Offenkundige Schreib- oder Druckfehler in der Urteilsformel dürfen vom Revisionsgericht berichtigt werden, ohne den rechtlichen Gehalt des Urteils zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Mai 1959
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Siegfried ███ aus ███, geboren ████████ 1917 in ██ █████, wegen fortgesetzter Verführung Minderjähriger zur Unzucht mit einem Manne (§ 175a Nr. 3 StGB) u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Mai 1959 wird verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin berichtigt, dass in ihre fünfte Zeile vor dem Worte „Verbrechen“ das Wort „versuchtem“ eingefügt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Soweit die Revision Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, gibt sie nicht an, welche Beweismittel das Landgericht hätte benutzen sollen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Diese Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168).
Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch. Ihre Ausführungen richten sich dagegen, dass die Strafkammer in den Fällen ███ und ████████████ nicht nur den § 175a Nr. 3 StGB, sondern auch die §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 2 StGB anwendet. Das ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Der sechzehnjährige Gerhard █████████████ wurde auf einem Seeschiff, dessen Koch der Angeklagte war, als Salonjunge ausgebildet. Nach einer Krankheit durfte er zunächst nur leichte Arbeiten verrichten. Er wurde deshalb „dem Angeklagten in die Schiffsküche zugewiesen“ (UA S. 3).
Der fünfzehnjährige Hans-Dieter ███████████ befand sich ebenfalls in der Ausbildung als Schiffsjunge (UA S. 14). Er war Kajütenjunge unter dem Messesteward, unterstand aber zeitweilig auch als Küchenjunge dem Angeklagten (UA S. 10).
Das Landgericht nimmt ohne Rechtsirrtum, insbesondere ohne den von der Revision gerügten Widerspruch an, dass der Angeklagte Vorgesetzter beider Jungen war, dass diese zu ihm in einem Unterordnungsverhältnis (§ 175a Nr. 2 StGB) standen und ihm zur Ausbildung anvertraut waren (§ 174 Nr. 1 StGB).
Die Revision meint, es habe nur ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Das trifft nicht zu, weil beide Jugendliche nicht bloße Arbeitskräfte waren, sondern als Schiffsjungen für bestimmte Berufe ausgebildet wurden. Dass ihre zeitweilige Verwendung in der Schiffsküche im Rahmen ihrer Lehrverhältnisse lag, lässt sich dem Urteil entnehmen.
Die Auffassung des Landgerichts, dass sie während dieser Zeit nicht nur dem Kapitän und anderen Besatzungsmitgliedern in gehobener Stellung, sondern auch dem Angeklagten untergeordnet und zur Ausbildung anvertraut waren, ist rechtlich fehlerfrei.
Die Strafkammer geht nicht davon aus, dass der Angeklagte die Jungen auch zu erziehen, zu beaufsichtigen oder zu betreuen gehabt habe. Die Ausführungen der Revision hierüber sind daher gegenstandslos.
Die sonstige sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf. Der Senat berichtigt jedoch die Urteilsformel; denn bei ihrer schriftlichen Niederlegung ist dem Landgericht, wie es selbst erwähnt (UA S. 15), ein Versehen unterlaufen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Schmitt Siemer Sarstedt Pr. Borker
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