Treffer
BGH Urteil

Revision: Versuch der Unzucht mit Kind – Aufhebung und Rückverweisung wegen Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 388/58
Datum
08.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt und legte Revision wegen Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge zur Ablehnung des Augenscheinantrags, bestätigt jedoch, dass das Verhalten des Angeklagten den Versuch begründet. Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) genügen nicht zur Nachprüfung; daher Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Versuch genügt, dass die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsziel gesetzt worden sind und dadurch das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird.

2

Die Ablehnung eines Antrags auf Augenschein kann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund eindeutiger Zeugenaussagen und weiterer Beweislage kein Anlass für den Augenschein besteht; das Urteil muss die Begründung für die Ablehnung erkennbar darlegen.

3

Bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) sind konkrete Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erforderlich, damit die Revisionsinstanz die rechtliche Bewertung der Zurechnungsfähigkeit prüfen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 8. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Gustav ██ aus ██, geboren ██████ 1924 in █████, Kreis ████, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Die Verfahrensrüge kann nicht durchdringen.

1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Antrag auf Augenscheinseinnahme abgelehnt.

2. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen schon Bedenken. Die Revision teilt nicht mit, mit welcher Begründung die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat.

3. Darüber hinaus ist aber die Rüge auch unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach der eindeutigen und klaren Aussage der Zeugin Frau ███████ bestehe keine Veranlassung, den Augenschein einzunehmen. Das war bei der Sachlage nach § 244 Abs. 5 StPO eine zulässige Begründung für die Ablehnung des Antrages, da die Zeugin █████ nicht die einzige Tatzeugin war.

II.

Dagegen dringt die Sachrüge durch.

1. Zu Unrecht bemängelt allerdings die Revision, dass die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch der Unzucht mit einem Kinde und nicht bloß eine Vorbereitungshandlung hierzu gesehen habe. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die 6-jährige Gisela mit der Absicht in den Wald gelockt, an ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen oder sie zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Der Angeklagte hat, nachdem er das Kind in den Wald gelockt hatte, es aufgefordert, sich an einen Baum zu stellen. Das hat das Kind auch getan. Zu weiteren Handlungen seitens des Angeklagten ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Mutter des Kindes dazwischentrat.

a) Soweit die Strafkammer die unzüchtige Absicht des Angeklagten feststellt, wenden sich die Ausführungen der Revision nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

b) Dass es schon zur versuchten Unzucht gekommen ist, begründet die Strafkammer damit, schon das, was der Angeklagte getan habe, habe nach seinem Plan den Beginn der Ausführung enthalten, das Kind sei durch das Hineinführen in den Wald bereits erheblich gefährdet worden.

Diese Begründung ist rechtsirrtumsfrei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zum Versuch, dass die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und dass dadurch das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist (BGHSt 4, 333, 334 mit weiteren Nachweisen).

Das war hier der Fall. Das Kind war im Wald dem Angeklagten ausgeliefert. Durch das Hineinlocken in den Wald unter dem Versprechen eines Geschenks und durch die Aufforderung, sich an den Baum zu stellen, hatte der Angeklagte auch schon mit der psychischen Einwirkung auf das Kind begonnen, um die unzüchtige Handlung, die er sich vorgestellt hatte, zu ermöglichen.

2. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.

Das Urteil enthält hierzu nur folgende Ausführungen:

„Der Angeklagte ist für seine Tat auch strafrechtlich verantwortlich. Der Sachverständige ████████████ hat in überzeugender Begründung, die sich die Kammer in vollem Umfang zu eigen macht, dargelegt, dass der Angeklagte nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ist. Bei dem Angeklagten treffen drei geistige Störungen zusammen: angeborener Schwachsinn, degenerative Psychopathie und Depravation durch seine jahrelang bestehende Alkohol- und Betäubungsmittelsucht. Diese Störungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB; jedoch kann der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht nicht wie ein geistig Gesunder beurteilt werden, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB in seiner Person gegeben sind.“

Diese Ausführungen genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Rechtsbegriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist. Mit Rücksicht auf die drei geistigen Störungen, an denen der Angeklagte leidet, hätte es vielmehr näherer Darlegungen darüber bedurft, dass weder die Einsichtsfähigkeit noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat völlig ausgeschlossen waren.

Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob die Strafkammer es bei Anwendung des § 42b StGB auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Senatspräsident SarstedtBundesrichter SchmidtBundesrichter Hoepner
Bundesrichterin Dr. KoffkaBundesrichter Dr. Borker