Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Belehrung über Zeugnisverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 38/83
Datum
08.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Mordes. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Schwurgerichtskammer; die weitergehende Revision wurde verworfen. Entscheidungsgrund war insbesondere, dass eine Zeugin nicht nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt worden war, wodurch eine Beeinflussung des Strafausspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Besetzungsrügen waren in der Revision unzulässig, da sie nicht in der Hauptverhandlung vorgebracht worden waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besetzungsrügen gegen die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts sind in der Revision nur zulässig, wenn der Einwand in der Hauptverhandlung erhoben wurde oder in der Revisionsbegründung dargelegt wird, warum ein vorheriges Vorbringen entbehrlich ist.

2

Unterbleibt die Belehrung einer zeugnisberechtigten Person über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO, kann dies einen Verfahrensmangel darstellen, der den Strafausspruch aufzuheben rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung den Strafausspruch beeinflusst hat.

3

Ein Schuldspruch wegen eines Delikts (z. B. heimtückischer Mord) kann der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhalten, obwohl verfahrensrechtliche Fehler den Strafausspruch betreffen; in solchen Fällen bleibt die materielle Schuldfeststellung separat zu prüfen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann geboten sein, wenn prozessuale Fehler zwar die Schuldfrage nicht tragen, aber geeignet sind, das Strafmaß oder den Strafausspruch insgesamt zu beeinflussen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 5. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Autoverkäufer Wilfried ██████████, geboren am ██████████ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 5. August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Besetzungsrügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hatte in der Revisionsbegründung vortragen müssen, dass er den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 222b StPO) in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder aus welchen Gründen die Besetzungsrügen auch ohne einen solchen Einwand zulässig sind (BGH JR 1981, 122; BGH Urteil vom 10. Juni 1981 – 5 StR 671/79 –). Das ist nicht geschehen.

2. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Schwurgericht die Zeugin Marita ███████, eine Schwester der getöteten Ehefrau des Angeklagten, nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat (§ 52 Abs. 3 StPO). Der Schuldspruch kann auf diesem Fehler aber nicht beruhen, Frau ████ war nicht Tatzeugin, der Angeklagte übrigens geständig. Dagegen ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch hierdurch beeinflusst worden ist.

3. Der Schuldspruch wegen heimtückischen Mordes hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Zum Strafausspruch wird auf BGHSt 26, 311 hingewiesen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki