Einziehung von Tatprovisionen neben Verkaufserlösen im Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 388/26
- Datum
- 12.08.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120826B5STR388.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Sind die von Käufern gezahlten Verkaufserlöse als durch die Tat erlangt nach § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c Satz 1 StGB eingezogen, ist eine zusätzliche Einziehung von aus diesen Erlösen gezahlten Tatprovisionen ausgeschlossen.
Das Doppelverbot bei der Einziehung von Taterträgen gilt auch dann, wenn der Tatbeteiligte die Provision nicht selbst unmittelbar aus dem von den Käufern empfangenen Bargeld entnimmt.
Eine Herabsetzung des Einziehungsbetrags lässt den Umfang einer angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung unberührt, soweit die Reduzierung keine gesamtschuldnerisch erlangten Beträge betrifft.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg einer Revision kann es nach § 473 Abs. 4 StPO angemessen sein, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 21. April 2026, Az: 502 KLs 22/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. April 2026 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Einziehungsbetrag um 800 Euro auf 24.650 Euro herabgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen zweier Fälle des Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, von denen es zwei Monate als vollstreckt bestimmt hat, und gegen ihn die (überwiegend gesamtschuldnerische) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.450 Euro angeordnet. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat den Einziehungsbetrag um 800 Euro reduziert. In der Antragsschrift ist hierzu ausgeführt:
Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes des von den Käufern an den Angeklagten gezahlten Bargelds als durch die Taten Erlangtes nach § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet hat (2.650 Euro im Zuge der Tat 1, 19.600 Euro im Zuge der Tat 2), ist die weitergehende Einziehung des Wertes der dem Angeklagten von „s. “ für die Beteiligung an diesen Verkäufen gezahlten „Provisionen“ ausgeschlossen gewesen, wenngleich der Angeklagte die „Provisionen“ nicht selbst dem von den Käufern erhaltenen Bargeld entnahm (so indes UA S. 27; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19, Rn. 11; Beschluss vom 23. November 2023 - 2 StR 420/23, Rn. 15). Demnach ist der Einziehungsbetrag um 800 Euro (100 Euro „Provision“ im Zuge der Tat 1, 700 Euro Provision im Zuge der Tat 2) herabzusetzen.
Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht. Auswirkungen auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung hat die vorgenommene Reduzierung nicht. Der lediglich geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
| Gericke | Resch | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |