Revision verworfen wegen unbegründeter Rügen; Verfahrensrüge zu §244 StPO unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 387/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache unbegründet ist und keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Eine auf Verletzung von §244 Abs.2–4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Mitteilung des auf den Beweisantrag ergangenen Gerichtsbeschlusses fehlt.
Der bloße Verweis auf entsprechende Ausführungen im Urteil ersetzt nicht die erforderliche Mitteilung des Gerichtsbeschlusses über einen Beweisantrag.
Die Kostenentscheidung trifft der Unterliegende: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die daraus entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen
██ MC Michael, geboren am 3.1.1973 in ██████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die auf „Verletzung von § 244 Abs. 2 bis 4 StPO“ gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Es fehlt an der Mitteilung des auf den hierzu gestellten Beweisantrag ergangenen Gerichtsbeschlusses. Der Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Urteil reicht nicht aus.
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