Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unbegründeter Rügen; Verfahrensrüge zu §244 StPO unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 387/97
Datum
06.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein; der 5. Strafsenat des BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Verletzung des §244 Abs.2–4 StPO bezeichnet der Senat als unzulässig, weil der auf den Beweisantrag ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt wurde. Ein Verweis auf Ausführungen im Urteil genügt nicht. Der Unterliegende trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache unbegründet ist und keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt werden.

2

Eine auf Verletzung von §244 Abs.2–4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Mitteilung des auf den Beweisantrag ergangenen Gerichtsbeschlusses fehlt.

3

Der bloße Verweis auf entsprechende Ausführungen im Urteil ersetzt nicht die erforderliche Mitteilung des Gerichtsbeschlusses über einen Beweisantrag.

4

Die Kostenentscheidung trifft der Unterliegende: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die daraus entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen

██ MC Michael, geboren am 3.1.1973 in ██████████, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die auf „Verletzung von § 244 Abs. 2 bis 4 StPO“ gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Es fehlt an der Mitteilung des auf den hierzu gestellten Beweisantrag ergangenen Gerichtsbeschlusses. Der Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Urteil reicht nicht aus.

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HarmsTepperwien