Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: fehlende eigene Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 387/80 (alt: 5 StR 739/79)
Datum
15.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden ein. Der Senat prüfte, ob das Landgericht eigene Feststellungen zu den für die Strafzumessung bedeutsamen persönlichen Verhältnissen getroffen hat. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil eine bloße Bezugnahme auf frühere Feststellungen die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung verhindert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen im Revisionsverfahren aufgehoben, sind auch frühere Feststellungen zu den strafzumessungsrelevanten persönlichen Verhältnissen aufgehoben und müssen vom vernehmenden Gericht neu und eigenständig festgestellt werden.

2

Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, die für die Strafzumessung wesentlich sind, sind in den Urteilsgründen mitzuteilen; eine alleinige Bezugnahme auf frühere Urteilsfeststellungen genügt nicht.

3

Fehlen eigene tragfähige Feststellungen zu strafzumessungsrelevanten persönlichen Umständen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Eine ergänzende oder dokumentarische Übernahme früherer Feststellungen genügt nicht, da sie die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht vereitelt.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 5. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer, z. Zt. Stapelfahrer, [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu den für die Strafzumessung bedeutsamen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keine eigenen Feststellungen getroffen hat, sondern rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, sie seien mit der Rechtskraft des Schuldspruchs ebenfalls rechtskräftig geworden, und es auch insoweit auf die Feststellungen des vorangegangenen Urteils Bezug genommen hat (UA S. 2). Damit vernachlässigt das Landgericht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in letzter Zeit erneut, und zwar auch durch veröffentlichte Entscheidungen wiederholt herausgestellt hat (BGHSt 24, 274, 275; BGH in NJW 1977, 1247 = MDR 1977, 510; BGH bei Holtz in MDR 1978, 460). Danach sind, wenn – wie hier – das Revisionsgericht den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat, auch die zu den persönlichen Verhältnissen aufgehoben. Solche Feststellungen müssen erneut getroffen und selbst dann in den Urteilsgründen – ohne Bezugnahme – mitgeteilt werden, wenn sie denen aus dem früheren Urteil entsprechen. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht; eigene Feststellungen hat das Landgericht lediglich ergänzend, im Wesentlichen zu den persönlichen Verhältnissen nach dem vorangegangenen Urteil getroffen (UA S. 2/3). Das genügt nicht, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs zu ermöglichen.“

Dem schließt sich der Senat an.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte