Aufhebung der Notzuchtverurteilung wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Schutzmittelgebrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 387/59
- Datum
- 03.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüche zwischen tatsächlichen Feststellungen des Tatgeschehens und gleichzeitig als nicht widerlegt angesehenen Behauptungen des Angeklagten begründen einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils, wenn sie die Plausibilität der Tatumstände beeinträchtigen.
Das Tatgericht muss erkennen lassen, wie die Feststellung konkreter Umstände (z. B. ‚fortgesetzte Gegenwehr‘) mit unbewiesenen Behauptungen des Angeklagten (z. B. Gebrauch eines Schutzmittels) vereinbar ist; fehlt dies, ist das Urteil aufzuheben.
Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer Hauptzeugin sind relevante schriftliche Aufzeichnungen (z. B. Tagebucheinträge) sowie Angaben, die in der Hauptverhandlung nicht gemacht wurden, zu berücksichtigen und gegebenenfalls aufzuklären.
Das Berufungs- oder Revisionsgericht verweist zurück, wenn der aufgedeckte Mangel die Beweiswürdigung und damit die Entscheidung über weitere Tatvorwürfe beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 20. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Jungbauern Karl-Heinz ████████ aus ███████, dort geboren am ██████ 1933, wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den – bisher unbestraften – Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Notzucht in drei Fällen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Das Urteil stellt auf Seite 6 UA zu dem Vorfall im Schlafzimmer fest, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr „trotz fortgesetzter Gegenwehr“ der Jutta █████ erzwang. Auf Seite 11 UA heißt es, die Frage, ob der Angeklagte, wie er behaupte, bei jedem Verkehr ein Schutzmittel benutzte, habe nicht geklärt werden können, weil Jutta █████ hierzu keine sichere Feststellung getroffen habe. Die Strafkammer hat hiernach die Behauptung des Angeklagten, er habe bei jedem Geschlechtsverkehr mit Jutta ████, also auch bei dem Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer, ein Schutzmittel benutzt, als nicht widerlegt angesehen. Sie musste daher zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass die Behauptung wahr sei. Der Gebrauch eines Schutzmittels ist aber mit der oben mitgeteilten Feststellung nicht ohne weiteres vereinbar. Das Urteil lässt nicht erkennen, inwiefern es möglich war, dass der Angeklagte sich „trotz fortgesetzter Gegenwehr“ der Jutta ██████ eines Schutzmittels bediente. Das ist ein Mangel sachlichrechtlicher Art.
Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Mangel betrifft zwar unmittelbar nur den Vorfall im Schlafzimmer. Er kann aber die Entscheidung der Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Jutta █████ beeinflusst haben.
Auf ihrer Aussage beruhen auch die Feststellungen, die die Strafkammer zu den beiden anderen Fällen getroffen hat.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) In dem Tagebuch der Jutta █████ (Hülle Bl. 19a d. A.) befindet sich unter dem 15. Mai 1958 folgende Eintragung: „War mit Karl-Heinz allein. Wir tranken eine Flasche Wein und tanzten. Er brach in mein Zimmer ein und legte sich auf mein Bett, küsste mich und wollte es versuchen. Meine Tage bekam ich wieder.“
Die Eintragung betrifft ersichtlich den Vorfall im Schlafzimmer, bei dem das Urteil die Möglichkeit offen lässt, dass es die erste der drei Taten war, von denen die erste im Mai und die letzte im Juli 1958 verübt wurde. Dies beweist der Umstand, dass der Vorname des Angeklagten Karl-Heinz ist und dass von den drei Taten nur eine im Schlafzimmer der Jutta █████ begangen wurde. Ist es aber so, dann kann der Inhalt der Eintragung die Glaubwürdigkeit der Jutta █████ in Frage stellen. Sie hat, soweit es das Urteil erkennen lässt, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nichts davon gesagt, dass sie zuvor mit dem Angeklagten eine Flasche Wein getrunken und getanzt hatte. Gerade dies kann aber für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein, ob sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder zumindest der Angeklagte ein solches Einverständnis annahm. Das gilt umso mehr, als das Urteil feststellt, dass es sich bei Jutta ██ um ein Mädchen handelt, das bereits mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hatte und, wie das Urteil wörtlich sagt, ein „auf geschlechtlichem Gebiet nicht eben zurückhaltendes Mädchen“ ist.
b) Im Urteil heißt es, die Zeugin Jutta ██ habe dem Gericht auch Geschlechtsverkehr mit anderen Männern freimütig zugegeben, von dem im Falle eines Freundes aus dem Libanon nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nichts bekannt gewesen sei und der nach Lage der Dinge auch gar nicht hätte ermittelt werden können. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass Jutta █████ die Wahrheit gesagt habe, u. a. aus diesem Umstand geschöpft. Es wird zu prüfen sein, ob Jutta █████ damit rechnen musste, dass der Fall des Freundes aus dem Libanon dem Gericht aus ihren Eintragungen im Tagebuch bekannt sein konnte.
c) Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe behauptet, dass die Tür des Schlafzimmers, die er nach der Aussage der Jutta ██ erbrochen haben soll, gar nicht verschlossen gewesen sei, weil seine Tante, die während des Vorfalls im Schlafzimmer nicht zu Hause gewesen sei, nach ihrer Rückkehr durch das Schlafzimmer der Jutta █████ in ihre Schlafkammer habe gehen müssen. Die Strafkammer wird mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO in Betracht ziehen müssen, die Tante als Zeugin zu vernehmen. Diese kann möglicherweise Tatsachen bekunden, die es ausschließen, dass die Tür verschlossen war.
d) In der Schutzschrift des Verteidigers vom 2. Januar 1959 wird behauptet, Jutta ██████ habe Frau ██████, der Mutter des Angeklagten, bei einem Gespräch, das etwa zwei Tage nach dem dritten Vorfall stattfand, von dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erzählt. Dabei habe sie von einer Vergewaltigung nichts gesagt. Die Strafkammer wird erwägen müssen, ob Frau ██████ hierüber gehört werden soll.
Die Zurückverweisung an das Landgericht in Hannover beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Siemer | Seibert | |||
| Sarstedt | Schmitt |