Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung wegen Neufassung des StGB – Schuldspruch zu Raub geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 38/75
Datum
04.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch ein. Aufgrund der zum 1.1.1975 in Kraft getretenen Neufassung des StGB entfällt der frühere Tatbestand des Straßenraubes (§250 a.F.); die Feststellungen erfüllen keine der neuen Erschwerungsregeln, sodass nur noch Raub (§249 StGB) in Betracht kommt. Der BGH änderte den Schuldspruch entsprechend, hob den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten einer strafrechtlichen Neufassung gilt zugunsten des Beschuldigten das mildere Recht; eine verminderte Strafdrohung ist anzuwenden (vgl. §§ 2 Abs. 3, 354a StPO).

2

Entfällt ein früherer Erschwerungstatbestand durch Gesetzesänderung und erfüllen die Feststellungen keine der nachfolgenden Erschwerungsregeln, ist der Tatbestand des Grunddelikts anzuerkennen (z. B. Raub statt Straßenraub).

3

Die Teilrechtskraft eines nicht angefochtenen Schuldspruchs hindert das Revisionsgericht nicht, den Schuldspruch zu ändern, wenn dies zur rechtlichen Heilung des angefochtenen Strafausspruchs erforderlich ist.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben, kann die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 7. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerd ███ aus [REDACTED], dort geboren am ████████ 1950, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1975 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354, 354a StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. Oktober 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt wird, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Das Urteil enthält keine Verletzung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts. Im Gegensatz zu der Meinung der Revision hat die Strafkammer das ihr bei der Strafzumessung eingeräumte Ermessen rechtlich bedenkenfrei ausgeübt.

Gleichwohl ist die Revision erfolgreich. Aufgrund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Neufassung des Strafgesetzbuches gibt es den Tatbestand des Straßenraubes i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. nicht mehr. Der Angeklagte hat – auch wie sich aus den erschöpfenden Feststellungen entnehmen lässt – keinen anderen der in § 250 Abs. 1 StGB n. F. normierten Erschwerungstatbestände erfüllt. Er kann somit lediglich wegen Raubes, § 249 StGB, bestraft werden, weil die Strafdrohung dieser Bestimmung niedriger ist als die des § 250 StGB a. F. (§§ 2 Abs. 3, 354a StPO).

Allerdings ist der Schuldspruch hier nicht angefochten worden; die Revision wendet sich nur gegen den Strafausspruch und ist also auf diesen beschränkt. Die Teilrechtskraft hindert das Revisionsgericht jedoch nicht, wie beantragt zu entscheiden (vgl. BGHSt 20, 116; BGH Urt. v. 24. September 1974 – 1 StR 365/74 – veröffentlicht in NJW 1975, 63)."

Der Senat tritt dem bei.

SiemerFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster

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