Revision: Umqualifizierung wegen Neufassung des StGB – Schuldspruch zu Raub geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 38/75
- Datum
- 04.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten einer strafrechtlichen Neufassung gilt zugunsten des Beschuldigten das mildere Recht; eine verminderte Strafdrohung ist anzuwenden (vgl. §§ 2 Abs. 3, 354a StPO).
Entfällt ein früherer Erschwerungstatbestand durch Gesetzesänderung und erfüllen die Feststellungen keine der nachfolgenden Erschwerungsregeln, ist der Tatbestand des Grunddelikts anzuerkennen (z. B. Raub statt Straßenraub).
Die Teilrechtskraft eines nicht angefochtenen Schuldspruchs hindert das Revisionsgericht nicht, den Schuldspruch zu ändern, wenn dies zur rechtlichen Heilung des angefochtenen Strafausspruchs erforderlich ist.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, kann die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 7. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerd ███ aus [REDACTED], dort geboren am ████████ 1950, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1975 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354, 354a StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. Oktober 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt wird, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"Das Urteil enthält keine Verletzung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts. Im Gegensatz zu der Meinung der Revision hat die Strafkammer das ihr bei der Strafzumessung eingeräumte Ermessen rechtlich bedenkenfrei ausgeübt.
Gleichwohl ist die Revision erfolgreich. Aufgrund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Neufassung des Strafgesetzbuches gibt es den Tatbestand des Straßenraubes i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. nicht mehr. Der Angeklagte hat – auch wie sich aus den erschöpfenden Feststellungen entnehmen lässt – keinen anderen der in § 250 Abs. 1 StGB n. F. normierten Erschwerungstatbestände erfüllt. Er kann somit lediglich wegen Raubes, § 249 StGB, bestraft werden, weil die Strafdrohung dieser Bestimmung niedriger ist als die des § 250 StGB a. F. (§§ 2 Abs. 3, 354a StPO).
Allerdings ist der Schuldspruch hier nicht angefochten worden; die Revision wendet sich nur gegen den Strafausspruch und ist also auf diesen beschränkt. Die Teilrechtskraft hindert das Revisionsgericht jedoch nicht, wie beantragt zu entscheiden (vgl. BGHSt 20, 116; BGH Urt. v. 24. September 1974 – 1 StR 365/74 – veröffentlicht in NJW 1975, 63)."
Der Senat tritt dem bei.
| Siemer | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster |