Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen und Sicherungsverwahrung wegen mangelhafter Rückfallfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 38/72
Datum
21.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung; der BGH hebt die Strafaussprüche sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§§ 42e, 42m StGB) auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Entscheidender Mangel war die unzureichende Feststellung und Begründung der Rückfallstatbestände nach § 17 StGB. Zudem fehlte die Darlegung, ob frühere Verurteilungen vorsätzlich waren und ob eine Warnungswirkung bzw. ein innerer Zusammenhang vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des Rückfalltatbestands (§ 17 StGB) wirken nur frühere Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Taten rückfallbegründend; strafrechtliche Verurteilungen wegen fahrlässiger Delikte sind hierfür nicht ausreichend.

2

Das Tatgericht muss konkret angeben, welche Vorstrafen die formellen Voraussetzungen des Rückfalls erfüllen; eine pauschale Behauptung reicht nicht aus.

3

Eine frühere Verurteilung entfaltet nur dann Warnungswirkung, wenn die frühere Tat in innerem Zusammenhang mit der jetzt zu beurteilenden Tat steht; zeitlicher Abstand, unterschiedliche Deliktsarten und Umfang der Strafzumessung sind zu berücksichtigen.

4

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung setzt die hinreichende Darlegung einer Neigung zu erheblichen Straftaten voraus; gewöhnliche Verstöße gegen §§ 21, 22 StVG oder § PflVG begründen diese Neigung nicht ohne weitere Ausführungen.

5

Bei Verurteilungen wegen Trunkenheitsdelikten ist darzulegen, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; allein aus festgestellten Blutalkoholwerten folgt die Tatbestandsmäßigkeit des Vorsatzes nicht automatisch.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 6. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Baggerführer Eibe ███ aus █████, geboren am ██████████ 1936 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter ████ ███████████████████,

Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 6. Oktober 1971 in allen Strafaussprüchen sowie in den Maßregelaussprüchen nach § 42e und § 42m StGB mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Schuldaussprüche angreift. Im Übrigen hat sie Erfolg.

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten im Fall 6 und in den Fällen 10 bis 21 der Urteilsgründe als Rückfalltäter. Hierzu sagt es einleitend, die Voraussetzungen des § 17 StGB „liegen sowohl hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Rauschtaten als auch hinsichtlich der Verkehrsdelikte“ vor (UA S. 88). Gleichwohl bestraft es den Angeklagten auch in den Fällen als Rückfalltäter, die weder Rauschtaten noch Verkehrsdelikte betrafen (Fälle 17 bis 20 der Urteilsgründe).

Ferner sagt das Landgericht nicht, in welchen Vorstrafen es die formellen Voraussetzungen des Rückfalls erblickt. Das war hier schon deshalb erforderlich, weil der Angeklagte vielfach nicht wegen vorsätzlicher Taten bestraft worden ist. In einigen Fällen ist der Angeklagte ausschließlich, in anderen jedenfalls auch wegen fahrlässiger Delikte verurteilt worden.

Bei verschiedenen Vorstrafen – und das gilt gerade für Verkehrsdelikte und Vollrauschtaten – gibt das Landgericht nicht an, ob sie wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Vergehen verhängt worden sind. Darauf kam es aber an, weil nur Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten rückfallbegründend wirken.

In sachlicher Hinsicht hat das Landgericht möglicherweise übersehen, dass eine frühere Verurteilung in der Regel nur dann eine Warnungsfunktion ausübt, wenn ihr eine Tat zugrunde liegt, die mit den abzuurteilenden Verfehlungen in innerem Zusammenhang steht. Das verstand sich hier nicht von selbst. Die Verurteilungen wegen Diebstahls lagen verhältnismäßig lange zurück (vom 22. September 1961, Tatzeit März 1961, und vom 28. Januar 1966, Tatzeit Februar 1965); der am 17. Januar 1968 begangene Diebstahl hat nur zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit geführt (Urteil vom 19. Juni 1969). Wegen Betruges ist der Angeklagte überhaupt nicht vorbestraft. Die Vorverurteilungen bestanden zum Teil in Geldstrafen oder in niedrigen Freiheitsstrafen. Die meisten Freiheitsstrafen sind erst spät vollstreckt worden.

Früher wie jetzt hat der Angeklagte verschiedenartige Straftaten begangen. Unter diesen Umständen reicht der pauschale Hinweis, der Angeklagte habe sich nach allen diesen Delikten einschlägigen Vorstrafen nicht zur Warnung dienen lassen, nicht aus, um die Warnungswirkung der Vorstrafen, vor allem den inneren Zusammenhang der früheren Taten mit den jetzt abgeurteilten, darzutun.

Diese Mängel betreffen die Strafaussprüche in den Fällen 6 und 10 bis 21 der Urteilsgründe. Da dies die Mehrzahl der Fälle ist, in denen überdies verhältnismäßig hohe Strafen verhängt wurden, mussten auch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Damit konnten die Maßregelaussprüche nach § 42e Abs. 2 und § 42m StGB nicht bestehen bleiben.

Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch für sich gesehen keinen Bestand gehabt hätte, weil der Hang des Angeklagten zu erheblichen Verkehrsstraftaten nicht dargetan ist. Soweit der Angeklagte wegen Fahrens im Vollrausch verurteilt ist (§ 330a StGB), sagt das Landgericht nicht, ob der Angeklagte die mit Strafe bedrohte Tat (§ 316 StGB) vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Das verstand sich bei den festgestellten Blutalkoholwerten (0,94 und 1,42 ‰; UA S. 68, 70) auch nicht von selbst.

Verstöße gegen die §§ 21, 22 StVG und gegen § PflVG sind in aller Regel keine schweren Straftaten. Dass der Angeklagte durch diese Verstöße andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder erheblich gefährdet hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Angeklagte in keinem Fall wegen Gefährdung im Straßenverkehr verurteilt worden ist. Bei den Kraftfahrzeugdiebstählen brauchte der Angeklagte keine nennenswerte Aktivität zu entfalten. Die betroffenen Fahrzeughalter hatten den entwendeten Wagen jeweils offen und mit dem Schlüssel im Zündloch oder gar mit laufendem Motor stehen lassen. Diese Gesichtspunkte wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu würdigen haben, sofern es überhaupt zu Strafen wegen vorsätzlicher Verkehrsdelikte gelangen sollte, die die Anordnung der Maßregel nach § 42e Abs. 2 StGB formell zulassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

HerrmannSarstedtFleischmann
SiemerSchuster