Revision gegen Unterbringungsentscheidung im Sicherungsverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 386/85
- Datum
- 10.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht nach Prüfung keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Darlegungen und die Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft können vom Revisionsgericht als Begründungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie der Verteidigung zugestellt worden sind.
Im Sicherungsverfahren genügt das Fehlen substantiiert vorgetragener rechtlicher Einwendungen zur Begründung der Verwerfung einer Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 17. Januar 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Bäcker und Frührentner ██ aus ████, Helmut, geboren am 1942 in LO, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. — aus [REDACTED] als Verteidigerin,
Justizangestellte Cc. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Januar 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Senat hält die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juni 1985, die der Verteidigerin des Beschuldigten zugestellt worden ist, für unbegründet.
| Fleischmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |