Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsentscheidung im Sicherungsverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 386/85
Datum
10.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Beschuldigten im Sicherungsverfahren wegen Unterbringung. Die Entscheidung stützt sich auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die der Verteidigerin zugestellt war. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Es liegen keine weiteren Ausführungen im Tenor vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht nach Prüfung keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.

2

Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Die Darlegungen und die Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft können vom Revisionsgericht als Begründungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie der Verteidigung zugestellt worden sind.

4

Im Sicherungsverfahren genügt das Fehlen substantiiert vorgetragener rechtlicher Einwendungen zur Begründung der Verwerfung einer Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. Januar 1985

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Bäcker und Frührentner ██ aus ████, Helmut, geboren am 1942 in LO, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. — aus [REDACTED] als Verteidigerin,

Justizangestellte Cc. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Januar 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Senat hält die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juni 1985, die der Verteidigerin des Beschuldigten zugestellt worden ist, für unbegründet.

FleischmannHerrmannNiepel
SchusterHorstkotte