Revision der Staatsanwaltschaft gegen Diebstahlsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 386/73
- Datum
- 09.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorhalte in der Vernehmung müssen nicht in der Sitzungsniederschrift protokolliert werden; das Fehlen solcher Einträge widerlegt nicht, dass Vorhalte in der Hauptverhandlung gemacht wurden.
Ein behaupteter Verstoß gegen Vorschriften über die Niederschrift begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hieraus ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler zugunsten des Angeklagten folgt.
Die allgemeine Sachrüge nach § 301 StPO ist unbehelflich, wenn die nachprüfende Überprüfung keine Rechtsmängel in den Schuldsprüchen ergibt.
Die Strafkammer muss in den Strafzumessungsgründen erkennbar darlegen, ob und warum sie einen Tatbestand dem Regelbeispiel eines schweren Falles zuordnet; das Unterlassen einer solchen Einordnung ist aus den Gründen zu entnehmen.
Die Begründung der Gesamtstrafe ist ausreichend, wenn die Strafzumessungsgründe sowohl die Einzelstrafen als auch die Bildung der Gesamtstrafe nachvollziehbar behandeln.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Harald J. aus ███, geboren ████ 1946 in BOF, wegen Diebstahls u. a.
Gründe
1. Der Verfahrensangriff der Revision der Staatsanwaltschaft geht auch nach Auffassung des Generalbundesanwaltes fehl, der hierzu ausgeführt hat: „Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht bewiesen. Die von der Revision zitierte Feststellung aus den Strafzumessungsgründen, wonach in dem früheren Ermittlungsverfahren ... die Frage einer beim Angeklagten vorliegenden Kleptomanie erwogen und von einer Heimarztin gutachtlich geprüft worden ist (UA S. 16), kann dergestalt in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, dass der Angeklagte entsprechende Vorhalte aus der bezeichneten Beiakte bestätigt hat. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift zu diesem Punkte beweist nichts Gegenteiliges, weil Vorhalte als Bestandteil der Vernehmung der betreffenden Beweisperson nicht protokolliert zu werden brauchen.“
Dem sei nur hinzugefügt, dass der Angeklagte selbst, wenn das Landgericht insoweit gegen § 261 StPO verstoßen hätte, hierdurch nicht begünstigt worden sein könnte, weil das Urteil davon ausgeht, die Gutachterin habe eine „krankhafte Kleptomanie“ bei ihm verneint (UA S. 16).
2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat – auch nach Meinung der Bundesanwaltschaft – bei den Schuldsprüchen keine Rechtsmängel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 301 StPO).
3. Soweit es die Strafaussprüche in den beiden Diebstahlsfällen angeht, hat der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Beide sind der Ansicht, das Landgericht könne aus Rechtsirrtum einen Nachschlüsseldiebstahl verneint haben. Das mag dahinstehen.
Denn die Revision muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Zusammenhang der sorgfältigen Strafzumessungsgründe zweifelsfrei ergibt, dass die Strafkammer hier beide Diebstähle keinesfalls dem Regelbeispiel eines schweren Falles zugeordnet hat, auch wenn dies rechtlich möglich gewesen wäre.
4. Unzutreffend ist die Revisionsbehauptung, es fehle an einer Begründung für die Höhe der Gesamtstrafe. Eine solche Begründung findet sich auf den Seiten 15–20 UA. Diese Ausführungen betreffen nicht nur die Einzelstrafen, wie einleitend ausdrücklich gesagt wird („die richtige Strafzumessung zu finden, erschien nicht leicht“), sondern auch die Gesamtstrafe.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die beiden Einzelstrafen wegen Diebstahls sowie die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die weiteregehende Revision zu verwerfen.
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