Revision wegen Ablehnung eines buchkundigen Sachverständigen bei versuchtem Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 386/72
- Datum
- 28.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines begründeten Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gutachten geeignet ist, die Einlassung des Angeklagten substantiell wahrscheinlich zu machen und die Aussage der Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen.
Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, seine Angaben zur Schadenshöhe vollständig zu beweisen; es genügt, wenn die Begutachtung von Buchungsunterlagen die Verteidigung so stützt, dass die Überführung nach dem gesamten Ergebnis gefährdet wird.
Ein Sachverständigengutachten ist grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel; seine Ungeeignetheit darf nur ausgesprochen werden, wenn es offensichtlich nicht die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Erweist sich die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags als für mehrere angeklagte Tatausführungen bedeutsam, kann dies zur Aufhebung und Zurückverweisung der gesamten Sache führen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 1. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert S. ██ aus ███, dort geboren am ██ 1945, wegen versuchten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
erkannt für Recht:
Auf die Revision des Angeklagten Herbert S. wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. November 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, soweit sie den Angeklagten Herbert ████ betrifft, an das Landgericht in Hannover █████████████████ zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Angeklagte war Kommanditist der Firma ███, die Spirituosen und Weine verschiedener Art im Einzelhandel vertrieb, darunter auch Ware, die ihr von der Firma ██ in Kommission gegeben war. Am Wochenende vom 27./29. Juli 1968 wurde aus den Räumen der Firma ███ in █████████████████, ██████████████████, durch Einbruch Ware von unbekanntem Wert gestohlen.
Der Angeklagte ist verurteilt, weil er bei zwei Versicherern der Mutterfirma und seinem Hausratsversicherer durch teilweise unrichtige Angaben über den entstandenen Schaden Versicherungsleistungen erlangt haben soll, die ihm nicht zustanden.
Seine Revision hat Erfolg.
Gründe
I. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellt, dass nach den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft und der Mutterfirma vor dem Einbruch Waren im Wert von mindestens 260.000 DM vorhanden gewesen seien und dass nach dem Einbruch Waren im Wert von 40.000 DM in den Geschäftsräumen der Firma ███ nicht mehr vorhanden gewesen seien. Er hat weiter beantragt, einen Buchsachverständigen zu vernehmen, der beweisen solle, dass es hierfür keine andere Erklärung als den Diebstahl dieser Waren gebe, insbesondere nicht die, dass sich der Warenfehlbestand aus längerer Zeit vorher entstandenen Fehlmengen zusammensetze.
Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Das beanstandet die Revision mit Recht.
Die Strafkammer hat ihren Ablehnungsbeschluss zunächst damit begründet, es könne „als wahr unterstellt werden, dass ein Buchsachverständiger die Mindestwarenmenge von 200.000 DM als Lagerbestand und einen Fehlbestand von 40.000 DM Warenwert feststellt“.
Damit hat die Strafkammer den Beweisantrag nicht erschöpft. Er ging erkennbar darauf hinaus, dass die in ihm erwähnten Unterlagen, mit hinreichendem Sachverstand geprüft, den Lagerbestand und auch die Fehlmenge mit den behaupteten Mengen erkennen ließen. Hiermit hat sich das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise in Widerspruch gesetzt. Es sagt (UA S. 31), die vom Angeklagten angegebenen Unterlagen „scheinen nicht geeignet, eine auch nur annähernd richtige Fehlbestandsermittlung zu ermöglichen“.
„Im Übrigen“, so heißt es im Ablehnungsbeschluss, sei das Beweismittel ungeeignet, da auch der Sachverständige nicht die positive Feststellung treffen könne, dass dieser Gesamtfehlbetrag durch den Diebstahl vom 27./29. Juli 1968 entstanden sei. Das Letztere mag zutreffen, ist aber nicht entscheidend. Der Angeklagte brauchte, wie es allerdings auf UA S. 31 heißt, seine Angaben in der Schadensliste nicht „als richtig nachzuweisen“. Es genügte schon, wenn die Untersuchung der Buchungsunterlagen durch einen Sachverständigen die Einlassung des Angeklagten so wahrscheinlich und damit die Bekundungen der Belastungszeugen so zweifelhaft gemacht hätte, dass nach dem gesamten Ergebnis der Hauptverhandlung die Überführung nicht mehr möglich war. Auch war das Gutachten eines Sachverständigen ein geeignetes Beweismittel und nicht (völlig? s. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ungeeignet.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.
Das bedarf, soweit dem Angeklagten versuchter Betrug zum Nachteil der „Frankfurter“ und auch der „Ersten Allgemeinen“ vorgeworfen wird, keiner näheren Begründung, weil es bei den beiden Versicherern auch um den Vorwurf geht, es sei mehr Handelsware, als gestohlen worden sei, angezeigt worden.
Letzteres gilt allerdings nicht für den weiteren Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil der „Nordstern“, der Hausratsversicherung des Angeklagten. Auch insoweit kann aber nichts anderes gelten als bei den beiden erstgenannten Versicherern. Das ergibt sich daraus, dass die der „Nordstern“ als gestohlen angezeigten Gegenstände auch zuvor der „Frankfurter“ als Schaden gemeldet waren (s. UA S. 20). Außerdem waren die Beweismittel bei allen drei Fällen jedenfalls zum Teil die gleichen. Wurden sie durch das Gutachten eines Sachverständigen in ihrem Wert herabgesetzt, so musste sich das auch auf die Teile beziehen, welche angeblich gestohlen und bei der „Nordstern“ versichert sein sollten.
Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden brauchte der Senat nicht einzugehen. Auch zur Sachrüge einschließlich der Angriffe gegen die Strafzumessung erübrigen sich Ausführungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |