Revision wegen mangelhafter Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 386/60
- Datum
- 28.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 51 StGB setzt voraus, dass psychische Störungen im medizinischen Sinne Krankheitswert besitzen; ob bloße Psychopathie diesen Krankheitswert erreicht, ist eine vom Gericht vorzunehmende rechtliche Würdigung.
Der ärztliche Sachverständige hat primär festzustellen und darzulegen, ob eine organische Erkrankung des Gehirns vorliegt und wie diese nach ärztlicher Erfahrung auf Einsichtsfähigkeit und Steuerungsvermögen wirkt.
Psychische Besonderheiten sind im Zusammenhang mit einer festgestellten organischen Hirnerkrankung zu prüfen; nur so lässt sich feststellen, in welchem Umfang die Krankheit die Gesamtpersönlichkeit und damit Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit beeinflusst hat.
Sind entscheidungserhebliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit unklar oder widersprüchlich, gebietet dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten sachgerechten Aufklärung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 28. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Günter █████ aus ██ ██████, geboren am █████ ██ 1909 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28. April 1960 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Was die Revision im einzelnen vorträgt, ist zum größten Teil unzulässig, weil es sich auf tatsächlichem Gebiet bewegt und die Aufklärungsbeschwerden nicht ordnungsgemäß erhoben sind (BGHSt 2, 168). Eine solche Rüge kann auch regelmäßig nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe den Sachverständigen nicht erschöpfend vernommen (BGHSt 4, 125, 126). Soweit die Einzelausführungen sachlichrechtlicher Art sind, gehen sie offensichtlich fehl.
Auf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil jedoch im vollen Umfange zu prüfen. Dabei ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur als erheblich vermindert ansieht.
Mit dem Gutachten des Sachverständigen, dem sie sich anschließt, spricht die Strafkammer zuerst von einer Psychopathie, „die jedoch keinen Krankheitswert besitzt und als solche nicht geeignet ist, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu beeinträchtigen“. Im Anschluss daran wird festgestellt, dass der Angeklagte an einem beginnenden Stirnhirnschwund leidet. Da das Stirnhirn der Sitz der ethischen Vorstellungen und moralischen Bindungen sei, könne „die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass dieser organische Prozess im Gehirn des Angeklagten sich auf sein Verhalten ausgewirkt und deshalb zwar nicht die Einsichtsfähigkeit, wohl aber das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hat“. Daher müsse „davon ausgegangen werden, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich gemindert worden ist“.
Diese Ausführungen, die den § 51 Abs. 1 StGB nur im Zusammenhang mit der psychopathischen Persönlichkeit des Angeklagten erwähnen, behandeln nicht genügend die Frage, ob seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.
Es ist weniger eine ärztliche als eine rechtliche, also vom Gericht zu beurteilende Frage, ob eine bloße Psychopathie, die bekanntlich keine Krankheit im medizinischen Sinne ist, „Krankheitswert“ hat, d. h. ausnahmsweise zur Anwendung des § 51 StGB genügt. Das hängt zu einem großen Teile davon ab, welche Anforderungen im Namen der Rechtsordnung an die Selbstbeherrschung des Psychopathen gestellt werden müssen. Der Psychiater ist darin nicht sachkundiger als der Richter.
Die erste und wichtigste Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es vielmehr, den Angeklagten körperlich darauf zu untersuchen, ob er an einer Krankheit im medizinischen Sinne leidet, die für seine geistige Verfassung bedeutsam sein kann. Der Sachverständige hat das Ergebnis dieser Untersuchung dem Gericht zu schildern und sich darüber zu äußern, wie eine etwa festgestellte Krankheit nach ärztlicher Erfahrung auf Geist, Gemüt und Willen des Angeklagten wirkt. Er hätte also im vorliegenden Falle von dem festgestellten Stirnhirnschwund ausgehen müssen, den er erst im zweiten Teile seiner Darlegungen behandelt. Dort wird erkennbar, dass das Auffällige im allgemeinen Verhalten des Angeklagten mit seiner organischen Hirnerkrankung ursächlich zusammenhängen kann. Statt die Besonderheiten des Persönlichkeitsbildes vorweg und für sich allein als psychopathische Züge ohne „Krankheitswert“ zu beurteilen, hätten Sachverständiger und Gericht jene Erscheinungen im Zusammenhang mit der Hirnerkrankung würdigen und prüfen müssen, ob sie ein Anzeichen dafür sind, wie weit der Stirnhirnschwund während der Tatzeit fortgeschritten ist und in welchem Maße er die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und damit seine Zurechnungsfähigkeit beeinflusst hat.
Schließlich hätte begründet werden müssen, warum die Hirnerkrankung nur das Hemmungsvermögen und nicht die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt haben soll.
Alle diese Mängel können dazu geführt haben, dass § 51 Abs. 1 StGB zu Unrecht nicht angewendet worden ist.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Für die Fälle Marlene █████ (Nr. 20), Bärbel ███ (Nr. 21) und Karin █████████████ setzt das angefochtene Urteil keine Einzelstrafen fest. Das muss im neuen Urteil geschehen, wenn der Angeklagte insoweit wieder für schuldig befunden wird (BGHSt 4, 345, 346).
Für die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass der Sachverständige auf Seite 19 oben seines schriftlichen Gutachtens (Bd. I Bl. 125 d. A.) erklärt hat, der Angeklagte sei infolge des Stirnhirnprozesses „nicht in der Lage“, gemäß seiner Einsicht zu handeln. Wenn der Sachverständige dies wirklich sagen wollte und sich nicht nur im Ausdruck vergriffen hat, widerspricht es seiner Auffassung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich vermindert.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |