Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 38/61
Datum
18.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht werden verworfen. Streitgegenstand ist die Frage des Vorsatzes und des strafbefreienden Rücktritts. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Erkenntnis des Opfers Ernsthaftigkeit des Widerstands und verneint einen freiwilligen Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB, da die Täter durch äußere Umstände gehindert wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei versuchter Notzucht ist unbedingter Vorsatz anzunehmen, wenn Täter erkennen, dass das Opfer ernsthaft Widerstand leistet, und dennoch Gewalt anwenden, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung Abstand nimmt; das Aufgeben wegen von außen unabhängigem Hindernis (z. B. unerwartet heftige Abwehr des Opfers) ist nicht freiwillig und befreit nicht.

3

Bei der Revisionsprüfung dürfen die Feststellungen des Tatgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden; widersprechende oder bloß behauptende Angriffe, die den festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert in Frage stellen, sind unbehelflich.

4

Ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, nach dem der Vollzug eines Geschlechtsaktes in einem bestimmten Fahrzeugtyp unmöglich sei, steht der Annahme des Tatvorsatzes nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Harald ███ aus ███, dort geboren █████████ 1936, 2. den Arbeiter Hans-Joachim ██████ aus ███, dort geboren ███████████████,

Sachbezeichnung: ███████████████████████ wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Vergeblich wehren sich die Beschwerdeführer mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht. Die Prüfung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, hat keinen Rechtsirrtum der Strafkammer ergeben. Auch die Einzelausführungen in der Revisionsbegründung vermögen einen solchen nicht darzutun.

1. Zu Unrecht hält der Verteidiger die Ausführungen des Landgerichts über den Vorsatz der Beschwerdeführer für unzureichend. Die Strafkammer ist überzeugt, dass die Beschwerdeführer spätestens bei den ersten massiven Zudringlichkeiten gegen Frau ███ nach dem ersten Anhalten an dem mit Wald umstandenen Weg erkannt haben, dass ihr Opfer nicht freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit war. Dagegen hält es das Landgericht für möglich, dass sie zunächst annahmen, Frau ███ werde unter dem Einfluss des zuvor genossenen Alkohols einem Geschlechtsverkehr keinen erheblichen Widerstand entgegensetzen. Das wird zugunsten der Beschwerdeführer selbst noch für den Zeitpunkt angenommen, in dem Frau █████ bei ihrem Erwachen am Stuttgarter Platz gebeten hatte, nach Hause gefahren zu werden, und das Ansinnen eines Geschlechtsverkehrs, auch gegen Geld, unzweideutig abgelehnt hatte. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob sich schon aus der festgestellten Äußerung der Beschwerdeführer beim ersten Anhalten des Wagens, sie wollten bei der Frau unbedingt „zum Ziele kommen“, hinreichend ergibt, sie hätten mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Strafkammer überzeugt ist, die Beschwerdeführer hätten, nachdem sie ihrem Opfer gewaltsam die Brust entblößt und berührt hatten und sich anschickten, ihr auch Rock und Schlüpfer auszuziehen, aus dem Verhalten der Frau, die sich heftig zur Wehr setzte, laut schrie, weinte und bettelte, nach Hause gefahren zu werden, erkannt, dass sie sich einem Geschlechtsverkehr ernstlich widersetzte.

Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf UA Seite 11 ausführt, den Beschwerdeführern „musste“ durch den erheblichen Widerstand der Frau „klargeworden sein, dass sie durch eine Gewaltanwendung keinen Erfolg haben konnten“, so handelt es sich um eine Beweiserwägung, die das Landgericht zu der Überzeugung gebracht hat, die Beschwerdeführer hätten nicht nur erkennen müssen, sondern auch erkannt, sie könnten ihr Opfer ohne Gewaltanwendung nicht gefügig machen. Das zeigen die weiteren Ausführungen auf UA Seite 14, nach denen die Angeklagten versuchten, den entgegenstehenden Willen ihres Opfers dahin zu beeinflussen, ihnen den Beischlaf zu gestatten, indem sie bei dem zweimaligen Versuch, die Frau an einer einsamen Stelle auszuziehen, nunmehr körperliche Gewalt, und zwar schließlich Schläge, anwendeten. Damit ist hinreichend festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht nur mit bedingtem, sondern mit unbedingtem Vorsatz handelten, Frau ███ gegen deren erkannten ernsthaften Widerstand durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen.

Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, die Beschwerdeführer hätten ihr Opfer nur aus Verärgerung über deren Verhalten geschlagen, so entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Landgerichts. Das gilt auch von der Behauptung, den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen, dass sich Frau ████ ███ die Zulassungsnummer des Wagens notiert habe. Im Übrigen würde das auch der Annahme des Vorsatzes der Notzucht nicht entgegenstehen.

Die Behauptung der Revision schließlich, es sei unmöglich, dass die Angeklagten in einem Volkswagen mit ihrem Opfer hätten verkehren wollen, ist unbegründet. Einen dahingehenden allgemeingültigen Erfahrungssatz gibt es nicht.

2. Die Strafkammer ist auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein strafausschließender Rücktritt der Angeklagten vom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB nicht vorliegt, weil die Angeklagten nicht freiwillig die Ausführung der beabsichtigten Notzucht aufgegeben haben. Sie sind nach den Feststellungen der Strafkammer an der Vollendung durch Umstände gehindert worden, die von ihrem Willen unabhängig waren.

Das Landgericht sagt hierzu zunächst (UA S. 14): „Die Gewaltanwendung endete erst, als sie (die Angeklagten) merkten, dass sie mit der Frau wirklich nichts beginnen konnten“, und dann im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 16): „Sie (die Angeklagten) mussten auf den beabsichtigten Geschlechtsverkehr verzichten, weil ihr Opfer sich zu sehr wehrte und sie bei einer weiteren, noch stärkeren Gewaltanwendung wegen des Schreiens der Zeugin (ihres Opfers) mit ihrer Entdeckung rechnen mussten.“

Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer ihr Notzuchtvorhaben aufgegeben haben, weil sie erkannten, dass sie es durch die Abwehr der Frau █████ so, wie sie geplant hatten, insbesondere mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden sie sich entschlossen hatten, nicht durchführen konnten. Hiernach sind sie durch äußere Umstände, nämlich die unvermutet starke Abwehr der Frau █████, an der Durchführung ihres Notzuchtvorhabens gehindert worden, also nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten (vgl. BGH 1 StR 638/54 vom 15. März 1955 – unveröffentlicht –, ferner 5 StR 339/58 vom 2. September 1958, insoweit BGHSt 12, 42 nicht mit veröffentlicht).

Dass es den drei Angeklagten, drei kräftigen jungen Männern, an sich möglich gewesen sein mag, an dem abgelegenen Ort, wo die Schreie der Frau █████ ungehört verhallten, die Notzucht unter Anwendung weiterer Gewalt durchzuführen, wie die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, ist demgegenüber nicht von Belang. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB wird nicht nur durch eine Zwangslage ausgeschlossen, die die Durchführung der Tat unmöglich macht und dem Täter überhaupt keinen Raum zur eigenen Entschließung lässt. Das hat der Senat in seinem in BGHSt 9, 48 ff. abgedruckten Urteil vom 28. Februar 1956 (daselbst S. 50/51) bereits näher dargelegt.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich weiter, dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Angeklagten nach den Verhältnissen am Tatort wirklich mit ihrer Entdeckung rechnen mussten. Abgesehen davon ist die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten eine Entdeckung befürchtet, nicht deshalb unmöglich, weil die Schreie der Frau █████ tatsächlich zur Tatzeit von anderen Personen nicht wahrgenommen werden konnten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerMayr
KoffkaSchmitt

Zitiert (1)

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