Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit bei Tötungsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 38/60 (alts 5 StR 27/59)
Datum
10.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung statt wegen versuchten Mordes. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Er stellt klar, dass ‚beabsichtigt‘ als direkter Vorsatz zu verstehen ist, die Annahme wirksamer Gegenmaßnahmen ausreichend begründet wurde und die Nichtverwertung von Geständnissen sachgerecht erfolgen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestände des Mordes (§ 211 StGB) und des Totschlags (§ 212 StGB) verlangen keinen über den Vorsatz hinausgehenden besonderen Tötungswillen; das Wort ‚beabsichtigt‘ ist als Ausdruck des mit direktem Vorsatz Gewollten zu verstehen.

2

Kann ein Gericht aus den Gesamtumständen schließen, der Täter habe angenommen, das Opfer werde wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen, so ist es kein Rechtsfehler, wenn nicht detailliert dargelegt wird, welche konkreten Maßnahmen der Täter im Einzelnen vorstellte.

3

Die Nichtverwertung eines Geständnisses ist zulässig, wenn das Gericht begründete Zweifel an der freien Willensbildung des Geständigen hat; das Unterlassen detaillierter Ausführungen zu den Geständnisumständen begründet nur dann einen sachlich-rechtlichen Fehler, wenn die Gründe für die Nichtverwertung nicht erkennbar sind.

4

Ist der Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugend nachgewiesen, steht einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nichts entgegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 19. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Adolf ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1936 in ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 19. Juni 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, 1. versucht zu haben, als Mörder heimtückisch seine Braut Walburga ████████ zu töten und durch dieselbe Handlung 2. durch Fahrlässigkeit den Tod des Bauern ██████ verursacht zu haben.

Das Schwurgericht hat ihn nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Ausführung auf UA S. 18, es hätten sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte den Bauern ████████ umzubringen beabsichtigte, rechtfertigt nicht das Bedenken, das Schwurgericht habe rechtsirrig angenommen, die Tatbestände der §§ 211, 212 StGB verlangten über den Vorsatz hinaus noch das Merkmal einer Tötungsabsicht. Das Wort „beabsichtigt“ bedeutet hier erkennbar „mit direktem Vorsatz gewollt“.

2. Es ist der Revision zuzugeben, dass das Schwurgericht sich nur sehr knapp mit der Frage beschäftigt, ob der Angeklagte den Bauern ██████████████ vorsätzlich getötet hat, dass er es bewusst unterlassen hat, Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, nachdem ███████ den vergifteten Kaffee getrunken hatte. Indessen tragen die knappen Darlegungen des Urteils die Folgerung, dass das Schwurgericht sich auch insoweit von einer vorsätzlichen Tötung nicht habe überzeugen können. Das Urteil legt dar, mit Rücksicht auf die Beschränktheit des Angeklagten könne ihm nicht widerlegt werden, dass er geglaubt habe, der Tod werde erst in acht Stunden eintreten; infolgedessen könne der Angeklagte angenommen haben, ███ werde rechtzeitig wirksame Gegenmaßnahmen treffen.

In diesem Zusammenhang bedeuten die Worte „infolgedessen kann der Angeklagte angenommen haben,...“, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte dies angenommen habe. Dass das Schwurgericht nicht darlegt, welche wirksamen Gegenmaßnahmen, die ████████ treffen könne, sich der Angeklagte vorgestellt habe, ist bei Lage der Sache kein Rechtsfehler. Nach den Urteilsfeststellungen hatte ██████ sofort, nachdem er den ersten Schluck von dem mit Pflanzenschutzmittel vergifteten Kaffee getrunken hatte, diesen Schluck ausgespuckt. Sowohl der Angeklagte als auch Walburga █████████ und zwei weitere Personen hatten ihm erklärt, dass der Kaffee nach Pflanzenschutzmittel rieche, und ██████ war darauf nach Hause gegangen, um der Wirkung eines etwaigen Giftes vorzubeugen.

Die Darlegung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise angenommen, ███ werde wirksame Gegenmaßnahmen treffen, steht auch mit sonstigen Urteilsfeststellungen nicht im Widerspruch.

3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Schwurgerichts, dass dem Angeklagten der Vorsatz, Walburga ██████ zu töten, nicht nachzuweisen sei. Das Schwurgericht hat die Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter Schwartau nicht verwertet, weil der Angeklagte bei beiden Geständnissen möglicherweise in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt gewesen sei, ohne dass die Verhörspersonen dies bemerkt hätten; bei der Polizei sei er möglicherweise übermüdet gewesen und habe Furcht vor der in Aussicht gestellten Vernehmung durch den Oberstaatsanwalt gehabt, bei dem Untersuchungsrichter sei er möglicherweise infolge seiner Stimmungslabilität und Neigung zu impulsiven Entgleisungen durch einen Vorhalt des Untersuchungsrichters in seiner Willensfreiheit beschränkt worden.

Ein sachlichrechtlicher Fehler kann darin, dass nähere Einzelheiten über die Geständnisse und die Umstände ihres Zustandekommens nicht mitgeteilt worden sind, nicht erblickt werden.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt