Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen möglicher Schuldunfähigkeit, Unterbringung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 385/87
Datum
22.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Jugendkammer sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags frei, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB) war; eine Unterbringung nach § 63 StGB wurde abgelehnt. Zwei Sachverständigengutachten sahen einen ausgeprägten psychogenen Affekt als ursächlich für die Tat. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und hält Beweiswürdigung und Unterbringungsentscheidung für rechtlich unbedenklich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich aus mehreren, nicht widersprüchlichen Sachverständigengutachten die Möglichkeit, dass der Täter zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war, ist ein Freispruch rechtlich nicht zu beanstanden.

2

Bei abweichenden wissenschaftlichen Bewertungen genügt es für die Annahme von Schuldunfähigkeit, dass nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen.

3

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nicht geboten, wenn die vorliegenden Gutachten ein vertretbares Ergebnis ergeben und das Tatgericht hieraus Zweifel an der Schuldfähigkeit herleitet.

4

Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist nur anzuordnen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass erhebliche rechtswidrige Taten künftig zu erwarten sind; fehlt diese Überzeugung, ist die Maßregel zu versagen.

5

Die Revisionsprüfung greift nicht in die freie Beweiswürdigung ein, solange das Tatgericht gestützte, nicht widersprüchliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit getroffen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 2. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Auszubildenden Andreas ███ aus ██████, dort geboren am █████████ 1968, wegen Verdachts des Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ███████ ███ als Verteidiger, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. April 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil sie nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist; eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat sie abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

Die Beweiswürdigung, die zur Anwendung des § 20 StGB geführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht widersprüchlich. Hierzu, sowie zur Frage der Unterbringung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Beide Sachverständige sind der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten auf einer 'Primitivreaktion' beruhe. Dr. ███ meint, diese habe 'in ihrer Massivität sämtliche Hemmungsmechanismen' des Angeklagten 'überrollt' und einen 'affektiven Ausnahmezustand bewirkt' (UA S. 29). Prof. Dr. ███ steht in Übereinstimmung damit; denn er sieht den Angeklagten bei der Tat in einer 'ungewöhnlich überfordernden Konfliktsituation' und spricht gleichfalls von 'einem starken psychogenen Affekt' (UA S. 30). Das Landgericht ist dem Sachverständigen Dr. ███ lediglich insoweit nicht gefolgt, als er 'eine ödipale Hintergrundsituation unterstellt und das Verhalten des Opfers aus der Sicht des Angeklagten ... als inzestuöse Herausforderung interpretiert' (UA S. 31).

Darauf kommt es jedoch nicht an, weil letztlich nicht entscheidend ist, welche – von dem Angeklagten jedenfalls nicht zu vertretende – Ursache den Affekt ausgelöst hat. Demzufolge sah das Landgericht auch keinen Anlass für die Heranziehung eines dritten Sachverständigen (UA S. 31). Ohne Belang ist schließlich auch, dass Dr. ███ die medizinischen Voraussetzungen des § 20 StGB bejaht hat, während Prof. Dr. ███ lediglich eine 'sehr deutliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ..., die knapp unter der Grenze zu ihrem Ausschluss anzusiedeln sei', konstatiert, jedoch auch das von dem anderen Sachverständigen gefundene Ergebnis für vertretbar hält (UA S. 30). Die Rechtsfrage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte die Jugendkammer zu beantworten. Wenn sie angesichts der beiden Gutachten im Ergebnis nicht mit letzter Sicherheit ausschließen vermochte (UA S. 28, 31), dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, kann dies rechtlich nicht beanstandet werden.

Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kam nicht in Betracht, weil die Jugendkammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass 'erhebliche rechtswidrige Taten' von ihm nicht zu erwarten sind (UA S. 31). Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern."*

Dem tritt der Senat bei.

SchusterHorstkotteNiepel
HerrmannRebitzki