Revision verworfen: Keine erhebliche Herabsetzung der Schuldfähigkeit bei ca. 2,0 ‰ Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 385/78
- Datum
- 25.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloß hohe Blutalkoholkonzentration begründet allein nicht die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Schuldfähigkeit; die Gesamtwürdigung aller Umstände ist maßgeblich.
Bei trinkgewohnten Tätern kann trotz einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 ‰ das Hemmungsvermögen als nicht erheblich vermindert angesehen werden, wenn äußeres Verhalten keine deutlichen Zeichen schweren Rausches oder Kontrollverlusts zeigt.
Die richterliche Würdigung der Schuldfähigkeit umfasst Blutalkoholwert, äußere Erscheinungen und situative Umstände; diese Bewertung ist revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Eine Revision, die sich lediglich gegen den Strafausspruch richtet (Sachrüge), ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die rechtliche Schlussfolgerung tragen, dass keine erhebliche Herabsetzung der Verantwortlichkeit vorlag.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 3. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Dieter M ██ aus ████, dort geboren █████████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 3. März 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge nur den Strafausspruch angreift, hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht erheblich herabgesetzt war. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von annähernd 2,0 ‰, wie das Urteil nach Anhörung eines Sachverständigen festgestellt hat (UA S. 8, 15). Er hat sich vor und während der Tat „sicher bewegt und keinen betrunkenen Eindruck gemacht“, keine besonderen Auffälligkeiten gezeigt und „wirkte nur angetrunken“ (UA S. 15/16). Bereits vor Betreten der Wohnung nahm er seine Brille ab, „da er damit rechnete, dass es zwischen ihm und Klaus G. zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen werde und er nicht durch eventuelle Glassplitter an den Augen verletzt werden wollte“ (UA S. 7). Die Folgerung des Schwurgerichts, dass die alkoholische Beeinflussung auch unter Berücksichtigung des aggressiven Spannungszustandes und der „aufgestauten Wut“ das Hemmungsvermögen des „trinkgewohnten“ Angeklagten nicht erheblich vermindert hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |