Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen Kreisschluss bei Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 385/65
- Datum
- 05.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf die Glaubwürdigkeit einer Zeugin nicht allein aus Tatsachen folgern, die ausschließlich auf deren eigener Aussage beruhen; dies führt zu einem unzulässigen Kreisschluss.
Ein Kreisschluss liegt vor, wenn das Gericht voraussetzt, was es zu beweisen hat; eine auf dieser Grundlage getroffene Überzeugung ist sachlich-rechtlich mangelhaft.
Erweist sich die Beweiswürdigung als durch einen solchen Denkfehler geprägt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei Vorliegen eines solchen sachlich-rechtlichen Mangels genügt dessen Nachweis im Rahmen der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung; auf sonstige Angriffe kommt es nicht an.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. Juni 1965
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Zimmermann Heinrich ███ aus █████████, geboren ███████████ 1942 in █████████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemér, Bundesrichter Kersting als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████ ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf die allgemeine Sachrüge war folgendes zu berücksichtigen:
Das Landgericht sieht die Verteidigung des Beschwerdeführers lediglich auf Grund von Bekundungen der Zeugin ████ als widerlegt an (UA S. 12). Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, er habe von sich aus den Kraftfahrzeugschein vorgezeigt (UA S. 8 und 11); das Urteil geht nämlich davon aus, dass die Zeugin █████ „sich bei der Abfahrt noch den Ausweis des Angeklagten zeigen ließ“ (UA S. 14 – so auch: UA S. 5). Von diesem nur auf Grund der Aussage [REDACTED] erwiesenen Umstand schließt die Strafkammer dann auf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin (UA S. 14). Das ist ein Kreisschluss. Hier wird vorausgesetzt, was bewiesen werden soll.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die angefochtene Entscheidung deshalb schon wegen des dargelegten sachlich-rechtlichen Mangels in vollem Umfang aufzuheben; auf die Einzelangriffe der Revision kam es nicht an.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Kersting |