Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Rückfallbetrug (Fall III 10) und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 385/60
Datum
27.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung ein. Der BGH wies die Verfahrensrüge zurück: dem Angeklagten war Gelegenheit zur Äußerung gegeben; seine Taubheit/Stummheit hielt das Gericht für vorgetäuscht. Hingegen hob der Senat die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in einem Fall und die Unterschlagung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da für diesen Tatzeitpunkt kein Zahlungsunwille bzw. keine Zahlungsunfähigkeit festgestellt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung einer Erklärung in der Hauptverhandlung verletzt das rechtliche Gehör nicht, sofern dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; der Angeklagte ist nicht verpflichtet, sich zu erklären.

2

Die Feststellung, dass ein Angeklagter seine Verhandlungsunfähigkeit (z. B. Taubheit oder Stummheit) vorgetäuscht hat, ist zulässig, wenn sie durch gerichtliche Untersuchungen und Sachverständigengutachten getragen wird.

3

Rückfall im Sinne der §§ 264, 245 StGB liegt vor, sofern seit der Verbüßung der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Tat nicht zehn Jahre verstrichen sind; erst mit Ablauf dieser Frist schließt § 245 StGB den Rückfall aus.

4

Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist nachzuweisen, dass der Täter beim Abschluss des Geschäfts zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war; eine erst später eintretende Zahlungsunfähigkeit entbindet nicht von der Erforderlichkeit konkreter Feststellungen zum Tatzeitpunkt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 19. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Fritz ███ aus ███, geboren ████████ 1902 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Rückfallbetruges im Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung verurteilt hat, b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 18 Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Erklärungen abgegeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass er entgegen der Vorschrift des § 243 StPO nicht vernommen worden wäre oder dass er entgegen Artikel 103 Abs. 1 GG kein rechtliches Gehör gehabt hätte. Kein Angeklagter ist verfahrensrechtlich verpflichtet, sich in der Hauptverhandlung zu erklären. Es muss ihm nur Gelegenheit zur Erklärung gegeben werden. Das ist im vorliegenden Falle geschehen.

Zu Unrecht meint die Revision, dem Angeklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, schriftlich Stellung zu nehmen, weil er infolge Schwerhörigkeit der Verhandlung nicht habe folgen und wegen einer Sprachstörung nicht habe reden können. Die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sorgfältig geprüft hat. Sie hat bei Beginn der Hauptverhandlung und vor Schluss der Beweisaufnahme drei ärztliche Sachverständige hierzu gehört und in Übereinstimmung mit den gutachtlichen Äußerungen dieser Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit, insbesondere seine Taubheit und Stummheit in vollem Umfange vorgetäuscht hat. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Sachrüge ist nur begründet, soweit sie den Betrug im Fall III 10 der Urteilsgründe und die Unterschlagung betrifft. In allen übrigen Fällen ist die Anwendung des § 263 StGB (Betrug) auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Ohne Rechtsirrtum ist im Gegensatz zur Meinung der Revision auch die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Betrugstaten unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 264, 245 StGB) begangen hat. Dass seit der Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 10. November 1936 und den Betrugstaten, die Gegenstand der Verurteilung vom 10. November 1952 waren, mehr als zehn Jahre verflossen sind, steht der Verurteilung wegen Rückfallbetruges nicht entgegen. § 245 StGB schließt Rückfall nur aus, wenn seit der Verbüßung der letzten Strafe – hier der Strafe aus dem Urteil vom 10. November 1952 – bis zur Begehung des neuen Betruges zehn Jahre verflossen sind. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Verurteilung wegen Betruges (Rückfallbetruges) im Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer ist bei dieser Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch in diesem Falle schon beim Abschluss der Kaufverträge zahlungsunwillig und zahlungsunfähig gewesen sei. Dies widerspricht jedoch den weiteren Feststellungen. Sie ergeben, dass der Angeklagte dem Verkäufer ██████ jeweils beim Abschluss der Kaufverträge seine Rentenkarte übergab und dass ██████ sich wegen der Kaufpreisforderungen dadurch befriedigen sollte, dass er die Rente bei Fälligkeit abhob. Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass ██████ auf diese Weise volle Befriedigung erlangen konnte. War es aber so, dann kann von mangelndem Zahlungswillen oder mangelnder Zahlungsfähigkeit des Angeklagten nicht die Rede sein. An der rechtlichen Beurteilung ändert im Ergebnis auch nichts, dass die Rentenzahlungen gesperrt waren, als ██████ nach dem Abschluss des letzten Kaufvertrages die Rente abholen wollte. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die Rentenzahlungen bereits im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gesperrt waren. Sie hat auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich in diesem Zeitpunkt der Möglichkeit einer späteren Sperre bewusst war. Wusste der Angeklagte aber beim Kaufabschluss nichts von einer Sperre der Rentenzahlungen und rechnete er auch nicht mit der Möglichkeit einer späteren Sperre, so würde es zumindest am Täuschungs- und Schädigungsvorsatz fehlen.

Die Unterschlagung ist eine straflose Nachtat gegenüber den Betrugstaten, die der Angeklagte in den Fällen II 5 und 7 der Urteilsgründe begangen hat.

Dass die rechtsirrige Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung die Einzelstrafen beeinflusst hat, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFaller
KoffkaBorker