Revision verworfen: Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge und Alkoholeinfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 3/85
- Datum
- 16.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unpräzisen Angaben zur Alkoholaufnahme darf der Tatrichter unter Zugrundelegung ärztlicher Sachverständigengutachten und der Gesamtumstände eine nur leicht enthemmende Wirkung des Alkohols annehmen; beiläufige Angaben zur Blutalkoholkonzentration bedürfen nicht stets einer ausführlichen Begründung.
Eine Freiheitsstrafe im obersten Bereich des Strafrahmens ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe die überaus schwerwiegende Schuld ausführlich darlegen und die Strafe als tat- und schuldangemessen erscheinen.
Die Erwägung erzieherischer oder sichernder Zwecke bei der Strafzumessung begründet keinen Rechtsfehler, solange dadurch das schuldangemessene Maß der Strafe nicht überschritten wird und die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Überschreitung liefern.
Die Besorgnis, der Tatrichter habe zugunsten von Sicherungszwecken die Strafbemessung überhöht, ist nur begründet, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 oder § 66 StGB erfüllt oder die Sicherungsinteressen bewusst überbetont worden wären.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 9. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Rolf-Peter, geboren am █ 1953 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 9. April 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie das Verfahren beanstandet. Die umfassende Nachprüfung des Urteils deckt auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf.
Bei der Beurteilung des Alkoholeinflusses hat sich der Tatrichter ersichtlich davon leiten lassen, dass sich der trinkgewohnte Angeklagte angeheitert, jedoch nicht erheblich angetrunken gefühlt hat (UA S. 10). Dass der Alkohol hiernach nur „leicht enthemmend“ gewirkt hat (UA S. 12), durfte der durch ärztliche Sachverständige beratene Tatrichter trotz der – ohnehin nicht präzisen – Angaben über Umfang und Zeitpunkt der Alkoholaufnahme (UA S. 10) annehmen; die beiläufige Bemerkung (UA S. 12), die Blutalkoholkonzentration habe bei dem Angeklagten zur Tatzeit höchstens 1,5 ‰ betragen, bedurfte hier angesichts der Gesamtumstände keiner ausführlichen Begründung.
Der Generalbundesanwalt und der Beschwerdeführer bemerken mit Recht, dass der Sicherungszweck es nicht rechtfertigt, die gerechte, schuldangemessene Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Das hat der Tatrichter jedoch nicht verkannt. In den Strafzumessungsgründen wird einleitend die „überaus schwerwiegende Schuld des Angeklagten“ hervorgehoben (UA S. 20). Diese Einschätzung der Schuld erläutert der Tatrichter ausführlich mit Hinweisen auf den Anlass und die Art der Tat, auf die Gesinnung des Angeklagten und auf die „Vorwarnungen“ durch frühere Verurteilungen (UA S. 20). Unter „Berücksichtigung aller Umstände“ (UA S. 20) hält der Tatrichter eine Freiheitsstrafe „im obersten Bereich des Strafrahmens“, und zwar in Höhe von dreizehn Jahren, für „tat- und schuldangemessen“ (UA S. 21). Diese Begründung lässt trotz der Höhe der Strafe keinen Rechtsfehler erkennen. Die weiteren Bemerkungen, dass eine derart hohe Strafe „auch“ zur Erziehung des Angeklagten erforderlich sei (UA S. 21) und dass die Persönlichkeitsstörung „frühestens nach Ablauf der erkannten Strafe“ in ihren Wirkungen erheblich abgemildert sein werde (UA S. 21), begründen hier nicht die Besorgnis, der Tatrichter könne aus Sicherungsgründen das Maß der schuldangemessenen Strafe überschritten haben.
Der Verdacht, es könne ihm darum gegangen sein, mit einer besonders hohen Freiheitsstrafe Maßnahmen der Besserung und Sicherung entbehrlich zu machen, liegt hier auch deswegen nicht nahe, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Hinweise darauf geben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 oder § 66 StGB erfüllt waren.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufzuheben.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |