Treffer
BGH Urteil

Betrug: BGH hebt Urteil wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 384/83
Datum
26.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH gibt der Sachrüge statt, weil die Feststellungen nicht erkennen lassen, ob der Angeklagte die Gläubiger vorsätzlich schädigen wollte. Eine Identitätstäuschung und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung genügen ohne weitere Tatsachen nicht zur Feststellung des Betrugsvorsatzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt, d. h. die Schädigung des Vermögens des Opfers beabsichtigt oder in Kauf nimmt; bloße Identitätstäuschung begründet diesen Vorsatz nicht automatisch.

2

Wenn das Tatgericht auf eine Geschäftserholung oder bloßes ‚Verspekulieren‘ als Entlastung abstellt, müssen konkrete Tatsachen genannt werden, die das Fehlen eines Betrugsvorsatzes nachvollziehbar machen.

3

Die bloße Vorlage oder frühere Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) begründet weder automatisch Vorsatz noch Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit und ist für sich genommen kein Beweis des Betrugsvorsatzes.

4

Die Feststellungen des Tatrichters müssen so bestimmt sein, dass ein Revisionsgericht prüfen kann, ob der subjektive Tatbestand (Vorsatz) erfüllt ist; ist dies nicht möglich, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 24. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Gärtner Peter geboren am ████████████ 1942 in ██████ wegen fortgesetzten Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Wie die Revision mit Recht beanstandet, lassen die Feststellungen nicht ausreichend erkennen, ob der Angeklagte die Firma ██████ (Fall II, 1 der Urteilsgründe) und seine Lieferanten ███ (Fall II, 6) und ██ (Fall II, 7) vorsätzlich geschädigt hat. Das Landgericht hat den Angeklagten in vier von den sieben angeklagten Fällen mit der Begründung freigesprochen, der Angeklagte habe in diesen Fällen (Tatzeit: September bis November 1980) darauf vertraut, aufgrund „seiner unbestrittenen Fähigkeiten als Landschaftsgärtner“ in der Lage zu sein, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen; er habe sich lediglich „verspekuliert“ (UA S. 15). Mit diesen Feststellungen ist ohne die Angabe weiterer Tatsachen nicht zu vereinbaren, dass der Angeklagte bei der Firma ███████ schon ab Herbst 1979 beabsichtigt haben soll, die Rechnungen nicht mehr zu bezahlen (UA S. 8). Allein die Täuschung über die Identität des Auftraggebers besagt nicht, dass der erledigte Auftrag nicht bezahlt werden soll. Davon geht auch das Landgericht selbst aus. Denn es hält eine „Betrugsabsicht“ bei den Bestellungen im Mai und Juli 1979 nicht für gegeben, weil der Angeklagte „noch auf eine gute Entwicklung des Gartenbaubetriebs vertrauen durfte“ (UA S. 15).

In den Fällen II, 6 und II, 7 der Urteilsgründe stellt das Landgericht nur fest, dass der Angeklagte für den Gartenbaubetrieb ███████████, dessen Inhaberin seine Ehefrau war, Pflanzen von den Baumschulen █████ und Oltmanns bezogen hat, die später nicht bezahlt worden sind. Ob der Angeklagte diese Lieferfirmen bei der Aufgabe der Bestellungen schädigen wollte oder eine Schädigung billigend in Kauf nahm, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dass er schon vorher eine eidesstattliche Versicherung über seinen Vermögensstand nach § 807 ZPO abgegeben hatte (UA S. 11), gibt nichts dafür her, ob die Firma ████████ bei der Aufgabe der Bestellung zahlungsunfähig und die für sie handelnden Personen zahlungsunwillig waren.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte