Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verbreiten unzüchtiger Schriften durch Verkauf/Verleih

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 384/59
Datum
06.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Verbreitens bzw. Beihilfe zu Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt; die Revisionen rügen sachliches Recht. Streitpunkt war, ob Verkauf und Verleih an 20–25 Personen als Verbreiten zu qualifizieren sind. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt, dass Verbreiten vorliegt, wenn Schriften einem Personenkreis zugänglich gemacht werden, den der Täter nicht kontrollieren kann; eine feste Zahl ist nicht maßgeblich. Auch ein geschlossener Kreis oder Vertraulichkeitsvereinbarungen schließen Verbreiten nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbreiten unzüchtiger Schriften setzt voraus, dass sie einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden; eine allgemein verbindliche Mindestanzahl lässt sich nicht festlegen.

2

Verbreiten liegt vor, wenn die Empfänger einen für den Täter nicht kontrollierbaren Personenkreis bilden.

3

Auch die Überlassung an einen zahlenmäßig bestimmten oder geschlossenen Kreis kann Verbreiten sein; die gemeinsame Neigung oder Interessen der Empfänger ist hierfür nicht ausschlaggebend.

4

Verpflichtungen der Empfänger, die Schriften nicht weiterzugeben, beseitigen nicht die Verbreitungsqualität der Handlung, sofern der Täter die Kontrolle über die Weitergabe nicht hat; auch vertrauliche Zuleitung kann Verbreiten darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 29. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██████████████ ███████ ████ aus [REDACTED], dort geboren am ███, 2. die Ehefrau Charlotte ██, geboren am ███ 1922 in Hannover,

wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als █████████ der ███████████████████, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Gustav ██ und Charlotte ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. April 1959 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Gustav ██ wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Angeklagte Charlotte ██ wegen Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis rechtlich fehlerfrei.

Zu Unrecht bekämpft die Revision die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte durch den Verkauf und das Verleihen der unzüchtigen Schriften und Abbildungen an 20 bis 25 Personen das Merkmal des Verbreitens erfüllt habe.

Unzüchtige Schriften und Abbildungen verbreitet, wer sie einem größeren Personenkreis zugänglich macht. Dabei kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht allgemein bestimmt werden, wie viele Personen vorhanden sein müssen, damit von einem größeren Personenkreis gesprochen werden kann. Ein Verbreiten liegt jedenfalls dann vor, wenn die unzüchtigen Schriften und Abbildungen so vielen Personen zugänglich gemacht werden, dass es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. hierzu Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 2. Aufl., § 50 V 2 b).

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Der Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die unzüchtigen Schriften und Abbildungen verbreitet habe, steht nicht entgegen, dass die Käufer und Entleiher Mitglieder einer von den Angeklagten gegründeten „Gesellschaft“ und, wie die Revision meint, eine durch gleiche Neigungen und Interessen verbundene Gemeinschaft waren. Das Merkmal des Verbreitens kann auch erfüllt sein, wenn die unzüchtigen Schriften einem nach Zahl und Besonderheiten genau bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. RGSt 36, 330, 331). Inwiefern es hierbei von Bedeutung sein soll, dass die Mitglieder des Personenkreises gleiche Neigungen und Interessen haben, ist unerfindlich.

Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Mitglieder der „Gesellschaft“ sich in den Aufnahmeanträgen verpflichtet hatten, die unzüchtigen Schriften und Abbildungen, die sie von dem Angeklagten kauften oder liehen, keinem anderen zugänglich zu machen. Dies bedeutet nur, dass die Empfänger die Schriften und Abbildungen nicht weiterverbreiten sollten, schließt aber nicht aus, dass der Angeklagte sie verbreitet hat. Unzüchtige Schriften und Abbildungen kann auch verbreiten, wer sie „vertraulich“ anderen zuleitet (vgl. RGSt 9, 292). Er tut es, wenn er sie einem Personenkreis zugänglich macht, den er nicht kontrollieren kann. Dies trifft hier zu.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die 20 bis 25 Käufer und Entleiher Personen aus verschiedenen Städten mehrerer Länder der Bundesrepublik waren. Für die Aufnahme in die „Gesellschaft“ genügte es, dass es sich bei dem Bewerber „um einen Geschäftsmann oder eine andere bessergestellte Person“ handelte. Das ist kein Personenkreis, bei dem der Angeklagte die Kontrolle darüber hatte, was mit den unzüchtigen Schriften und Abbildungen geschehen würde, die er verkaufte oder verlieh.

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler, der die Angeklagten beschwert.

SarstedtSiemerSeibert
SchmidtSchmitt

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