Nichterhebung von Revisionskosten (§7 Abs.1 GKG) wegen Verfahrensfehlers abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 384/58
- Datum
- 01.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 7 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt die 'unrichtige Behandlung der Sache' voraus; nicht jeder Verfahrensfehler rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten.
Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 7 Abs.1 Satz1 GKG liegt nur vor, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Bestimmung oder ein offenes Versehen des Richters vorliegt.
Die allgemeine Gefahr prozessualer Fehleinschätzungen in Strafverfahren trägt der Angeklagte, sofern er letztlich rechtskräftig verurteilt wird; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres Kostenbefreiung.
Die Aushändigung der Anklageschrift an Schöffen ist nicht generell verboten; sie kann nur dann eine unrichtige Behandlung darstellen, wenn sie ersichtlich gegen klare Vorschriften verstößt oder eine wertende Ermittlungsdarstellung enthält, die die Unparteilichkeit verletzt.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen
1. den Reichsbankdirektor z. Wv. Erich ███ aus ███, geboren ██████ 1898 in ██ █████████,
2. den früheren Sparkassendirektor Werner ████ aus ███, geboren ████████ 1905 in ███,
wegen schwerer passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1960
Tenor
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor.
Gründe
Die Strafkammer hatte die Angeklagten ██████ und ████ wegen schwerer passiver Bestechung in je zwei Fällen zu Gesamtstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revisionen beider Angeklagten hat der Senat das Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass es auf einem Verfahrensverstoß beruhe.
Der Senat hat diesen Verfahrensverstoß (Verletzung des § 261 StPO) darin gesehen, dass alsbald nach Beginn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer die Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt wurde und diese bei gleichzeitigem Studium der Anklageschrift der Hauptverhandlung folgten. Die Strafkammer hat in der erneuten Hauptverhandlung den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. In der Kostenentscheidung dieses Urteils heißt es:
„Die Gerichtsgebühren für die Revisionsinstanz werden für den Angeklagten ███████ zwei Fünftel, für den Angeklagten ████ um ein Fünftel ermäßigt.“
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen beider Angeklagten hat der Senat durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat die Sache dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I, 941) darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kosten für das Revisionsverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben sind.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt, dass Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. An ihr fehlt es im vorliegenden Fall.
Nicht jeder Verfahrensverstoß, den der Tatrichter begeht, ist eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG (anderer Meinung anscheinend RG JW 1897, 547 Nr. 2 am Ende; KG JW 1937, 1670 Nr. 84; 1937, 2248).
Zweck der Vorschrift ist es, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich aus einer strengen Anwendung des Gesetzes für die Beteiligten ergeben (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.7.1955 – 2 AZR 66/53 in AP Nr. 1 zu § 6 GKG a.F.; Rittmann-Wenz, GKG 19. Aufl. 1943 § 6 Anm. 1). Es bedeutet aber nicht in jedem Falle, in dem dem Tatrichter ein Verfahrensfehler unterläuft, der zur Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht und zur Zurückverweisung der Sache an ihn führt, eine unbillige Härte für den Angeklagten, dass ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last fallen. Es gibt zahlreiche Verfahrensvorgänge, bei denen es zweifelhaft sein kann, ob sie rechtlich fehlerfrei sind oder nicht. Jedes Strafverfahren birgt daher die Gefahr in sich, dass der Tatrichter bei seinem Verfahren etwas tut oder unterlässt, was er für rechtlich zulässig hält, das aber das Revisionsgericht hierin einen Verfahrensfehler sieht, der es veranlasst, das Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen. Diese allgemeine Gefahr, die jedem Strafverfahren eigen ist, geht zu Lasten des Angeklagten, wenn und soweit er letztlich durch rechtskräftiges Urteil für schuldig befunden wird. Eine unbillige Härte kann hierin nicht gefunden werden. Sie liegt nur dann vor, wenn Kosten dadurch entstehen, dass ausnahmsweise der Richter versagt. Von einer unrichtigen Behandlung der Sache im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG kann daher nur die Rede sein bei Verfahrensfehlern, die einen offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Bestimmung darstellen oder auf einem offenen Versehen beruhen (so Drischler, GKG 1. Aufl. 1957 § 7 Anm. 5; vgl. hierzu auch Rittmann-Wenz aaO § 6 Anm. 2, die allerdings, ohne dies näher zu begründen, das Merkmal der unrichtigen Behandlung der Sache nur bei Verstößen gegen sachliches Recht im dargelegten Sinne begrenzen wollen).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es gibt kein Gesetz, das es dem Tatrichter ausdrücklich verbietet, die Anklageschrift den Schöffen auszuhändigen. Im vorliegenden Fall hatte der Vorsitzende der Strafkammer die Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt, weil wegen des Umfangs der Sache befürchtet werden musste, dass die Schöffen der Verhandlung nicht ohne Weiteres würden folgen können. In dem Urteil des Senats, durch das er das erste Urteil der Strafkammer aufgehoben hat, ist hierzu ausgeführt worden, es sei zwar zulässig, dass unter den erwähnten Voraussetzungen der Vorsitzende die Schöffen zuvor in geeigneter Form über den Tatsachenstoff unterrichte, der in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme sein werde, dies dürfe aber nicht in der Weise geschehen, dass den Schöffen eine Anklageschrift überlassen werde, deren Ermittlungsergebnis, wie es hier der Fall gewesen sei, eine Würdigung der Ermittlungen des Vorverfahrens enthalte. Dieser Verfahrensfehler war weder ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Bestimmung noch ein offenes Versehen.
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