Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Verwerfung der Revision mit Maßgabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 383/98
Datum
13.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt das Verfahren in den Fällen 1–5 gemäß §154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Gleichzeitig wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Augsburg als unbegründet verworfen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung in den Fällen 1–5 entfallen. Die Berichtigung des Schuldspruchs ändert den Strafausspruch nicht. Die Beschränkung erfolgte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung kann gemäß §154a StPO auf bestimmte Tatvorwürfe beschränkt werden; eine solche Beschränkung führt zur Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der nicht weiterverfolgten Tatbestände.

2

Die Revision ist nach §§ 349 Abs. 2, 4 StPO verworfbar; das Revisionsgericht kann zugleich den Schuldspruch berichtigen, soweit dies erforderlich ist.

3

Eine Berichtigung des Schuldspruchs in einzelnen Fällen ist unschädlich, wenn die Änderung keinen Einfluss auf den Strafausspruch hat.

4

Die Zustimmung des Generalbundesanwalts ist formell und materiell relevant für die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 17. März 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 13. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1998

Tenor

Die Strafverfolgung wird in den Fällen 1 bis 5 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beschränkt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 1998 wird nach §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen 1 bis 5 entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren wie aus dem Beschlusstensor ersichtlich gemäß § 154a StPO beschränkt; entsprechend wird der Schuldspruch berichtigt. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 hat keinen Einfluss auf den Strafausspruch (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 1998).

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