Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung bei aufeinanderfolgenden Betrugsbestellungen – Schuldspruchänderung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 383/85
Datum
16.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten HC und stellte fest, dass sich mehrere gleichartig begangene betrügerische Bestellungen als fortgesetzte Handlung darstellen können, wenn der Täter seinen Vorsatz vor Abschluss der früheren Tat erweitert. Wegen dieser Rechtsfehler wurden die Strafaussprüche gegen HC aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Folge von gleichartig gestalteten betrügerischen Handlungen kann eine fortgesetzte Handlung bilden, wenn der Täter seinen Vorsatz vor Beendigung einer früheren Tat auf spätere Taten erweitert.

2

Bei Bestellbetrug ist der Zeitpunkt der Bestellung gegenüber dem Zeitpunkt des Wareneingangs entscheidend für die Frage, ob mehrere Taten vorliegen oder eine fortgesetzte Handlung.

3

Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen und die davon betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufheben, wenn die rechtliche Würdigung der Taten fehlerhaft war.

4

Bei Zurückverweisung hat das Tatgericht insbesondere ausdrückliche Feststellungen zur Frist des § 48 Abs. 4 StGB zu treffen, insbesondere wann die letzte Tat einer früheren Verurteilung begangen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten HC___ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ████████ des Betruges in zwei Fällen und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ und die Revisionen der Angeklagten KC___ und SC___ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984 werden als unbegründet verworfen; die Angeklagten █ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

3. Zur erneuten Straffestsetzung hinsichtlich des Angeklagten HC___ wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten HC___ u. a. ausgeführt:

„Die Annahme jeweils fünf rechtlich selbständiger vollendeter bzw. versuchter Betrugshandlungen im Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 37/41) trifft nicht zu. Das Landgericht übersieht, dass die im Übrigen von gleichartiger Begehungsweise gekennzeichneten betrügerischen Bestellungen getätigt wurden, ehe jeweils zuvor bestellte Waren beim Angeklagten eingegangen sind; der Angeklagte hat danach jedenfalls vor Tatbeendigung seinen Vorsatz erweitert. Das begründet nach Maßgabe der Grundsätze von BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH in NJW 1984, 376 die Annahme einer insoweit fortgesetzten Handlung.

Der Schuldspruch kann – wie beantragt – berichtigt werden. Das nötigt zur Aufhebung der von diesem Mangel behafteten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe, führt wegen des Zusammenhangs der Zumessungserwägungen auch zur Aufhebung der im Übrigen nicht zu beanstandenden beiden Einsatzstrafen.

Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, zur Frist des § 48 Abs. 4 StGB zwischen den Taten der Verurteilungen vom 18. Mai 1979 und 13. August 1981 (UA S. 6/7) ausdrückliche Feststellungen zu treffen, insbesondere wann die letzte der Betrugstaten aus der erstgenannten Verurteilung begangen wurde.“

Dem tritt der Senat bei.

HorstkotteHerrmannNiepel
SchusterRebitzki