Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrug, Untreue und betrügerischem Bankrott vom BGH verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 383/63
Datum
20.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche des Landgerichts Kiel in mehreren Fällen von Betrug, Untreue und betrügerischem Bankrott; der BGH verwirft die Revision. Er hält die Beanstandungen für unzulässige Abweichungen von den Feststellungen oder für rechtlich unbegründet. Insbesondere fehle bei Untreue ein nachweisbarer Vermögensnachteil und beim Bankrott der Beweis für eine Verheimlichung von Massebestandteilen. Die Kosten der Revision trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie von den vom Tatgericht festgestellten tatsächlichen Umständen unzulässig abweicht statt deren rechtliche Würdigung anzufechten.

2

Für den Tatbestand der Untreue ist nicht ausreichend, dass vertragliche Abtretungs- oder Sicherungspflichten nicht vollständig erfüllt werden; es muss eine Gefährdung oder Wertminderung der gesicherten Geldforderungen nachgewiesen sein.

3

Die bloße Möglichkeit eines Rechtsstreits über Sicherheiten vermindert deren wirtschaftlichen Wert nicht grundsätzlich; entscheidend sind Wahrscheinlichkeit des Prozessergebnisses und seine voraussichtlichen Auswirkungen auf die Befriedigung der Forderung.

4

Betrügerischer Bankrott durch Verheimlichung setzt den Nachweis voraus, dass Vermögenswerte dem Insolvenzverfahren entzogen oder dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen sind; die bloße Betätigung oder Arbeitsleistung für ein fremdes Unternehmen genügt hierfür nicht ohne Feststellung der Einbringung eigenen Vermögens.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 14. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Hans ███ aus ██, Kreis K_, geboren ███████████████████ in KC, 2. die Ehefrau Ingeborg ███ geborene ███ aus ██ █████ █████, dort geboren ██████ ████████████,

wegen Betruges, Untreue und betrügerischen Bankrotts

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 14. Februar 1963 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen, die sie den beiden Angeklagten verursacht hat, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft mit der Sachrüge die Freisprechung des Angeklagten Hans ███ in den Fällen Nr. I, II und VI 1–5, 7 und 9 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten, ausgenommen den Fall VI, 7. Es bleibt jedoch im vollen Umfang erfolglos.

I.

Im Falle Nr. I (Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Firma Franz ██████) will die Staatsanwaltschaft andere tatsächliche Schlüsse als das Landgericht ziehen. Sie beruft sich dabei auf die Lebenserfahrung und die Logik. In Wahrheit entfernt sie sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt.

Der Generalbundesanwalt, der dies zugibt, meint, der Angeklagte Hans ███ habe zwar die Diskonterlöse nicht vor der Einlösung der Wechsel an die Firma Franz ██████ abzuführen brauchen, hätte aber in der Zwischenzeit nicht mit diesen fremden Geldern arbeiten dürfen, sondern sie auf einem besonderen Bankkonto oder in anderer Weise ständig bereithalten müssen.

Dem kann der Senat nicht zustimmen. Er tritt vielmehr dem Landgericht darin bei, dass der Angeklagte seine Treupflichten als Inkassobevollmächtigter schon objektiv nicht verletzt hat. Denn er hatte, wie das Landgericht als mindestens unwiderlegt bezeichnet, mit dem Inhaber Heinrich ████ oder dem Prokuristen ██████ der Firma Franz ██████ besprochen, dass er selbst, um ihre Geschäfte mit der F(___)-Konserven-Fabrik in BO aufrechtzuerhalten, deren Wechselakzepte für Franz ██████ in Zahlung nahm und mit seinen eigenen Firmen als Wechselaussteller und Girant auftrat (UA S. 15, 21–24).

Für die Firma Franz ██████ war also erkennbar, dass die Kurzzelder in der Form von Diskonterlösen zunächst in die Hand des Angeklagten kamen. Dieser war ohne ausdrückliche Aufforderung nicht verpflichtet, das Geld gegen alle kaufmännischen Gepflogenheiten drei Monate lang ungenutzt auf einem besonderen Bankkonto stehen zu lassen. Er durfte vielmehr mit ihm arbeiten, weil die Liquidität seiner Firmen damals, d. h. im ersten Vierteljahr des Jahres 1958, noch gut war. Im Urteil steht, dass der Angeklagte zu dieser Zeit nicht „darauf angewiesen war, sich auf diesem Wege flüssige Mittel zu verschaffen“ (UA S. 24). Es ist ferner festgestellt, dass über seine Konten bei seiner Hausbank Wilhelm AC in KC jährlich Millionenumsätze liefen. Bis zum 14. Juni 1958 wurden Schecks, die er der Bank zur Gutschrift einreichte, „regelmäßig eingelöst, so dass diese Schecks wie Bargeld behandelt wurden und der Angeklagte über ihren Gegenwert bei Bedarf sogleich verfügen konnte“ (UA S. 34).

II.

Im Falle Nr. II verneint das Landgericht mit Recht eine Untreue des Angeklagten Hans ███ zum Nachteil der Kreissparkasse ██████ ██ in Tateinheit mit einem Betrug gegenüber der A(__)-Bank.

1. Die Revision beschäftigt sich nur mit dem Vorwurf der Untreue. Entgegen ihren Ausführungen genügt es aber für das Merkmal des Vermögensnachteils nicht schon, wenn der Angeklagte seine Verpflichtung, von Zeit zu Zeit neue Forderungen abzutreten, nicht oder nicht vollständig erfüllte. Für den Tatbestand der Untreue kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, auf welche Umstände übermäßigen Sicherungen sich die Sparkasse einen vertraglichen Anspruch hatte einräumen lassen; entscheidend ist vielmehr, ob etwa eine Gefahr für die Geldforderungen der Sparkasse aus dem Kreditverhältnis entstand, d. h. ob diese Forderungen infolge einer Verminderung der Sicherheiten nicht mehr ihren vollen wirtschaftlichen Wert hatten. Der Sparkasse diente zur Sicherung ihrer Ansprüche, die sich schließlich auf rund 27.000 DM ermäßigten, auch die Grundschuld von 120.000 DM, auf die sie ursprünglich ein Darlehen in gleicher Höhe gewährt hatte (UA S. 27). Unter diesen Umständen hat sich die Strafkammer außerstande gesehen, eine wertmindernde Gefährdung der Kreditforderung festzustellen. Diese Beurteilung ist im Wesentlichen tatsächlicher Art und rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Was den Betrug zum Nachteil des Bankhauses Wilhelm ██ betrifft, so weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Bank die Restforderungen der Kreissparkasse ablöste, „um einen möglichen Prozess wegen der Doppelabtretungen und des Vorrangs zu vermeiden“ (UA S. 31, 32). Der Generalbundesanwalt meint, wegen der Gefahr eines Rechtsstreits seien die an die A(__)-Bank abgetretenen Forderungen keine vollwertige Sicherheit für den Kredit gewesen. Er beruft sich auf die Entscheidung RGSt 74, 129, 131.

Es sind Sicherheiten, bei denen der Darlehensgeber um sein Geld zu erhalten, z. B. einen Rechtsstreit führen oder erheblichere Kosten aufwenden muss, in der Regel auch dann keine vollwertige Sicherung der an sich minderwertigen Forderungen des Darlehensgebers, wenn deren Befriedigung aus den Sicherheiten schließlich zu erwarten steht.

Das Landgericht sagt aber nicht, dass die A(__)-Bank, wenn sie die Kreissparkasse nicht abgefunden hätte, einen Rechtsstreit mit ihr hätte beginnen müssen, dass dieser also unvermeidlich gewesen wäre. Es spricht vielmehr von einem „möglichen Prozess“ (UA S. 32). Nicht jeder bloß mögliche Rechtsstreit über eine Sicherheit mindert stets den Wert der Forderung. Das hängt nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich er ist, sondern auch davon, wie er voraussichtlich ausgehen würde. Dabei kommt es hier nur darauf an, wie gerade die Doppelabtretungen des Angeklagten und nicht etwaige andere, mit ihnen nicht zusammenhängende und von der Bank selbst zu vertretende Mängel des Sicherungsvertrags das Prozessresultat hätten beeinflussen können.

Wie das Landgericht zu den Doppelabtretungen zutreffenderweise sagt, erwarb das Bankhaus die Forderungen schon sofort mit ihrem Entstehen, während sie an die Sparkasse erst nachträglich durch besondere Erklärungen des Angeklagten abgetreten werden sollten. Zugunsten der Sparkasse bestand nur eine Abtretungsverpflichtung. Diese konnte die Rechte der Bank nicht berühren (UA S. 52). Das lag nicht nur darin, dass alle wesentlichen Tatsachen urkundlich feststanden, sondern auch in tatsächlicher Beziehung von Anfang an auf der Hand. Darum beeinträchtigte die Möglichkeit eines Rechtsstreits, soweit dessen Ausgang von den Abtretungen an die Kreissparkasse abhing, nicht die Sicherheiten der Bank in ihrem Wert. Dass etwa der Angeklagte eine solche Wertminderung irrigerweise angenommen, sich also eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben könnte, liegt nach dem festgestellten Sachverhalt ganz fern und brauchte daher von der Strafkammer nicht ausdrücklich verneint zu werden.

III.

Schließlich wird dem Angeklagten Hans ███ betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und der Angeklagten Ingeborg ███ Beihilfe dazu in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung nach § 242 KO vorgeworfen.

1. Zu den Fällen Nr. VI 1–5 und 9 der Urteilsgründe beanstandet der Generalbundesanwalt den auch von der Revision bemängelten Satz des Urteils (UA S. 57), es sei nebensächlich, woher die Angeklagte Ingeborg ███ Geld gehabt habe, um die Sachen für ihre Firma „Wirtschafts-Interessen-Vertretungen“ zu erwerben. Der Generalbundesanwalt sagt, wenn dieses Geld vom Angeklagten Hans ███ gestammt haben sollte, könne dieser es durch die Aushändigung an die Mitangeklagte im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseite geschafft haben.

Dass die Strafkammer dies etwa nicht gewusst haben sollte, lässt sich ihrem mitgeteilten Satz nicht entnehmen. Er hat gar nicht den unbewiesenen und nach der erkennbaren Auffassung des Landgerichts unbeweisbaren Fall im Auge, dass das Geld etwa vom Angeklagten Hans ███ aus seinem Vermögen oder dem seiner Firmen genommen worden sei. Wie dies bewiesen werden sollte, kann die Staatsanwaltschaft, die keine Aufklärungsrüge erhebt, selbst nicht angeben.

Der Generalbundesanwalt vermisst ferner im Urteil eine Prüfung, ob die Geschäfte der „Wirtschafts-Interessen-Vertretungen“ in Wahrheit solche des Angeklagten Hans ███ gewesen seien, die Gewinne also Teile seiner Konkursmasse gewesen und im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verheimlicht worden seien.

Für die Annahme, die „Wirtschafts-Interessen-Vertretungen“ hätten dem Angeklagten Hans ███ dazu gedient, unter diesem Deckmantel scheinbar fremde, in Wahrheit eigene Geschäfte zu betreiben, so dass er der wahre Inhaber des Unternehmens gewesen sei, reicht es aber nicht aus, dass er diesem seine Arbeitskraft und seine kaufmännischen Erfahrungen und Beziehungen widmete. Von einer getarnten Fortsetzung eines alten Erwerbsgeschäfts unter einem fremden Namen kann in aller Regel nur dann die Rede sein, wenn der Schuldner eigenes Geld oder sonstige Vermögenswerte in das neue Unternehmen einbringt. Gerade das hat hier aber nicht festgestellt werden können.

2. Die übrigen, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen.

Dem Senat erscheint es unzweifelhaft, die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten durch die Revision entstanden sind, nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt