Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen LG Hamburg wegen Beweiswürdigung und Verfahrensrügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 382/99
Datum
23.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg werden als unbegründet verworfen. Streitgegenstände waren u. a. behauptete Kontakte zum Landeskriminalamt, die Verlesung eines LKA-Schreibens, eine Befangenheitsrüge wegen einer Äußerung der Vorsitzenden und die mögliche Nichtverwertung von Hauptverhandlungsäußerungen. Der BGH hält die Behauptungen für belanglos oder nicht substantiiert und sieht keine entscheidungserhebliche Gehörs- oder Verfahrensverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptungen über Kontakte eines Angeklagten zu Ermittlungsbehörden sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie konkrete Beweistatsachen enthalten, die geeignet sind, Schuldspruch oder Strafzumessung zu beeinflussen.

2

Die Verlesung eines Schreibens nach § 256 StPO ist zulässig, wenn sie lediglich der Entscheidung dient, ob Zeugenvernommen werden; fehlen Feststellungen im Urteil zu dessen Inhalt, kann das Schreiben nicht als Grundlage des Urteils gelten.

3

Eine Äußerung der Vorsitzenden, dass eine Freiheitsstrafe „zu erwarten“ sei, begründet nicht notwendigerweise Besorgnis der Befangenheit, wenn sie im Kontext von Verständigungsgesprächen als Prognose im Falle eines Schuldspruchs zu verstehen ist.

4

Die Nichtverwertung von Äußerungen aus der Hauptverhandlung nach § 261 StPO verletzt nicht das Verfahren, wenn die Einlassungen unklar, knapp oder ohne substantiellen Inhalt sind; der Rügeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern die Unterlassung entscheidungserheblich war.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Juli 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten G, R, B, S) und Sa gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Anträge, mit denen Kontakte des Angeklagten R zum Landeskriminalamt behauptet wurden, hat das Landgericht zu Recht als bedeutungslos abgelehnt. Keine der aufgestellten Behauptungen – soweit sie überhaupt konkrete Beweistatsachen enthielten – war geeignet, den Schuldspruch oder die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen. Das gilt auch für die Behauptung, der Kriminalbeamte D habe einzelne Kundenakten geprüft und für in Ordnung befunden; es stellt keine unzulässige Beweisantizipation dar, da das Landgericht die Bedeutungslosigkeit auch mit der Gesamtstrategie der Angeklagten begründet hat. Im Übrigen sind einzelne Verfahrensbeschwerden der Angeklagten B und S) schon unzulässig, weil der Ablehnungsbeschluss (Beweisanträge Anlagen 21 bis 24) und in Bezug genommene Schreiben (Beweisantrag Anlage 81) nicht mitgeteilt werden.

2. Es kann offen bleiben, ob das als Anlage zu einem auf Zeugenvernehmung gerichteten Beweisantrag beigefügte Schreiben des LKA vom 4. September 1997 nach § 256 StPO verlesen werden durfte. Ersichtlich diente die Verlesung nur der Entscheidung darüber, ob die Vernehmung der Zeugen erfolgen sollte (§ 251 Abs. 3 StPO); im Urteil sind keine Feststellungen auf den Inhalt des Schreibens gestützt.

3. Die schriftliche Mitteilung der Vorsitzenden, der Angeklagte R habe „in jedem Fall eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten“, begründet unter den hier gegebenen Umständen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Sie erfolgte auf dem Hintergrund vorangegangener Verständigungsgespräche und konnte deshalb, wie die mit „streitig“ bezeichnete Alternative zeigt, aus der Sicht des Angeklagten nur dahin verstanden werden, dass mit „jedem Fall“ der Fall eines Geständnisses gemeint war. Die Worte „zu erwarten“ belegen vor dem Hintergrund der erörterten Fluchtgefahr deutlich, dass es sich nur um eine Prognose für den Fall eines Schuldspruchs handelte. Die Befangenheitsrüge ist zudem unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1997 nicht vorträgt, wo vermerkt ist, dass die Vorsitzende einen Vortrag über den bisherigen Verlauf des Verfahrens hielt und über die Vorbesprechung referiert hat. Dabei ging es ersichtlich gerade um diese Verständigungsgespräche.

4. Die Rüge der Angeklagten R und Sa, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO nicht alles verwertet, was Inbegriff der Hauptverhandlung war, ist unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen im Urteil, der Angeklagte R habe in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ausgesagt, nicht zutreffend ist. Durch das – weder unklare noch widersprüchliche – Hauptverhandlungsprotokoll ist bewiesen (§ 274 StPO), dass sich der Angeklagte am 2. Juni 1997 und – was allein der Angeklagte R vorträgt – am 8. September 1997 doch „zur Sache äußerte“. Seine Einlassung vom 2. Juni 1997 ist wörtlich dahin protokolliert, dass er zu Beweisanträgen äußerte: „Die Beweisbehauptungen sind nicht ganz falsch“ (zur Frage der Sacheinlassung vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18). Am 8. September 1997 „äußerte er sich zur Sache“, während eine Sachverständige ihr Gutachten erstattete; worin diese Äußerung bestand und was Gegenstand des Gutachtens war, trägt die Revision nicht vor.

Die erste, wörtlich protokollierte Einlassung vom 2. Juni 1997 ist derart knapp und pauschal gehalten – sie bezieht sich auf vage Beweisbehauptungen im Sinne von Beweisermittlungsanträgen –, dass sie für die Beweiswürdigung ohne jede Bedeutung war. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf der Nichtberücksichtigung dieser Einlassung beruht.

Die zweite Einlassung am 8. September 1997 betraf naheliegend eine Zwischenbemerkung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vernehmung einer Sachverständigen. Jedenfalls bei dieser besonderen Situation, die eher für eine marginale Sacheinlassung spricht, hatte der Beschwerdeführer vortragen müssen, ob die Einlassung des Angeklagten substantiell war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 16) und welchen Inhalt sie in diesem Fall hatte.

HarmsNackGerhardt
HagerTepperwien