Treffer
BGH Beschluss

Revision führt Aufhebung wegen unzulässiger Wahrunterstellung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 382/97
Datum
22.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schweren Raubes ein. Zentral war, ob die Feststellungen zur gemeinsamen Tatausführung auf beweisbaren Kenntnissen oder auf unzulässigen Wahrunterstellungen beruhten. Der BGH hob das Urteil auf, da die Kammer auf nicht bewiesene Vortaten der Mitangeklagten abgestellt und damit möglicherweise den Grundsatz in dubio pro reo verletzt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gemeinsamer Tatausführung müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte Kenntnis von oder Beteiligung an dem Tatplan hatte; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Bei der Beweiswürdigung ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten; Feststellungen, die auf Wahrunterstellungen über nicht bewiesene Vortaten Dritter beruhen, sind unzulässig.

3

Ergibt die Revision, dass das Urteil möglicherweise auf einer gesetzeswidrigen Beweiswürdigung beruht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Kann im Revisionsverfahren nicht festgestellt werden, ob ohne die fehlerhafte Feststellung die Verurteilung erfolgen wäre, ist eine Rückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. April 1997

Rubrum

--

– 5 StR 382/97 – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 1997, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover – Schöffengericht – zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juli 1997 ausgeführt:

Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.

Allerdings wird mit der Einzelbeanstandung der Revision, es sei „schlechterdings nicht nachvollziehbar“, dass der Angeklagte „lediglich durch einen Blickkontakt in das geplante Tatgeschehen eingeweiht worden sein soll“, kein Rechtsfehler aufgezeigt; wenn „er wusste, dass die Angeklagte Hormann schon in dieser oder ähnlicher Weise Gäste in ihrer Wohnung eingeschläfert und danach bestohlen hatte“ (UA S. 11), ..., beruht die hieran anknüpfende Erwägung zur gemeinsamen Tatausführung auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.

Allerdings ist die genannte Feststellung (zumindest nicht ausschließbar) unter Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo getroffen. Davon, dass die Mitangeklagte wiederholt Bekanntschaften gesucht und „den Männern Rohypnol in deren Getränke geschüttet und sie anschließend in ihrer Wohnung .... bestohlen hatte“, geht die Strafkammer zugunsten des Angeklagten aufgrund einer Wahrunterstellung aus (UA S. 10/11, 16).

Der Tatrichter ist davon also nicht überzeugt, was auch die Urteilswendung bestätigt, wonach es aufgrund einer entsprechenden Andeutung der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung „zu vermuten (steht), dass sie auf diese Art und Weise ihren bisherigen starken Drogenkonsum im Wesentlichen finanziert hat“ (UA S. 15). Wenn aber entsprechende Vortaten der Mitangeklagten nicht bewiesen sind, dann konnte der Beschwerdeführer von solchen auch nichts wissen. Ob die Strafkammer ohne entsprechende Kenntnis des Angeklagten die Überzeugung von seiner (Mit-)Täterschaft gewonnen hätte, lässt sich im Revisionsverfahren nicht feststellen.

Dem schließt sich der Senat an.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Schöffengericht – zurückverwiesen (§§ 354 Abs. 3, 358 Abs. 2 StPO, §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 25, 28 GVG).

LaufhütteHagerGerhardt
HarmsNack