Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Wegfall des Berufsverbots für Notar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 382/85 (alt 5 StR 770/83)
Datum
22.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ehemaliger Rechtsanwalt und Notar, hatte gegen das Landgerichtsurteil (10 Jahre Freiheitsstrafe, fünfjähriges Berufsverbot) Revision eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als das Berufsverbot angeordnet worden war, und verwies darauf, dass für Notare § 70 StGB nicht gilt, § 45 StGB spezialgesetzlich ist. Die übrige Revision wurde verworfen; Verfahrensrügen waren teils unzulässig oder unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Spezialgesetz verdrängt eine allgemeine Norm: Für das Amt des Notars findet § 70 StGB keine Anwendung, insoweit ist § 45 StGB vorrangig zu beachten.

2

Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Verlesung des Anklagesatzes ist nicht erforderlich, wenn lediglich der Rechtsfolgenausspruch noch anhängig ist.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; das tatrichterliche Ermessen darf nicht durch abweichende wertende Erwägungen der Revision ersetzt werden, sofern die Urteilsgründe den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 14. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████, den Juristen Heinz ███, dort geboren am ██ 1924, zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. September 1984 aufgehoben, soweit ein Berufsverbot angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten, einen 61-jährigen ehemaligen Rechtsanwalt und Notar, wegen Untreue in 69 Fällen und wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm auf Dauer verboten, den Beruf eines Notars auszuüben. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue nur in 52 (richtig: 51) Fällen und des Bankrotts schuldig ist, und den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Durch das jetzt vom Angeklagten angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ein Berufsverbot als Notar für fünf Jahre angeordnet.

Die Revision hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg.

I. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet und dabei den Schuldspruch angreift, ist sie unzulässig. Durch den Beschluss des Senats vom 15. November 1983 steht rechtskräftig fest, dass der Angeklagte des Bankrotts nach dieser Vorschrift schuldig ist.

II. 1. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unzulässig, da die die behaupteten Mängel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die vom Angeklagten zu Protokoll erklärte Revisionsbegründung verweist auf S. 11 und ebenfalls auf S. 43 auf den Wortlaut mehrerer Anschreiben vom 6. und 8. September 1984, mit denen der Angeklagte eine Verteidigungsschrift in der Hauptverhandlung überreicht hat. Den Wortlaut dieser Anschreiben teilt die Revision nicht vollständig mit, obwohl er für das Verständnis der „Beweisanregungen“ des Angeklagten von entscheidender Bedeutung ist. Dies gilt vor allem für den Hinweis:

„Wenn sich auch das meiste von dem, was ich in der Verteidigungsschrift ausgeführt habe, durch meine sehr eingehende Vernehmung erledigt haben dürfte, so möchte ich doch, um den Gedankengang nicht auseinanderzureißen, keine Teile der Schrift herausnehmen.“ (vgl. eines der beiden Schreiben vom 8. September 1984).

Im Übrigen sind die sämtlichen Aufklärungsrügen, auch soweit sie das Strafmaß des Bankrotts betreffen, offensichtlich unbegründet.

2. Zu Unrecht rügt die Revision, dass in der neuen Hauptverhandlung der Anklagesatz nicht verlesen worden ist. Das war nicht erforderlich, da nur noch der Rechtsfolgenausspruch anhängig war (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1977 – 1 StR 390/77).

3. Die Strafkammer hat sich an die Wahrunterstellung der im Beweisantrag vom 10. September 1984 aufgestellten Behauptung gehalten. Das ergibt sich aus den Ausführungen UA S. 7, aber auch aus weiteren Einzelstellen. Wenn die Strafkammer von der „finanziell ausweglosen Lage“ des Angeklagten im Oktober 1974 spricht, so meint sie damit nach dem Zusammenhang der jeweiligen Erörterung die Lage ohne Berücksichtigung der Aussicht, eine Provision von 80.000 DM zu verdienen, oder aber die finanzielle Situation nach deren Scheitern Ende Oktober 1974. Dass die Strafkammer nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluss aus der als wahr unterstellten Beweistatsache gezogen hat, ist kein Rechtsfehler. Als unerheblich hat sie diese Tatsache nicht behandelt. Die Rüge der Revision, das Gericht hätte der Verteidigung einen entsprechenden Hinweis geben müssen, geht daher schon deshalb fehl.

III. Die Sachrüge führt zum Wegfall des Berufsverbots, da für das Amt des Notars § 70 StGB nicht gilt; dieser Vorschrift gegenüber ist § 45 StGB Spezialgesetz (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 1985 – 5 StR 349/85).

Im Übrigen lässt das Urteil, wie die umfassende Überprüfung ergeben hat, sachlich-rechtliche Fehler nicht erkennen. Die Begründung der Strafzumessung wird den – angesichts der Höhe der Strafe besonders hohen – Anforderungen gerecht. Die Ausführungen der Revision dazu verkennen, dass nicht jede Strafzumessungserwägung, sondern nur die Umstände im Urteil anzuführen sind, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dass hierin Mängel vorliegen, legt die Revision nicht dar und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Einzelstrafe im Fall 44 entspricht zwar nicht der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Unterscheidung von „Gefährdungsfall“ und endgültigem Schaden. Diese Unterscheidung hat der Tatrichter aber auch nicht für alle Fälle treffen wollen (UA S. 16). Ein Abweichen davon stellt auch nur „in der Regel“ ohne nähere Begründung keinen Rechtsfehler dar, zumal in dem betreffenden Fall der besonders hohe Betrag von 900.000 DM veruntreut worden ist.

Der Vortrag der Revision läuft im Übrigen darauf hinaus, dass dem Tatrichter bei der Bewertung der einzelnen Strafzumessungsumstände eingeräumtes Ermessen durch eigene abweichende Erwägungen zu ersetzen. Das ist nicht zulässig. Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt auch unter Berücksichtigung des gesamten Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. dazu z. B. BGHSt 29, 319, 320). Die wesentlichen vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Gesichtspunkte sind von der Strafkammer nicht übersehen worden. Das gilt auch für Alter, Gesundheit und Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass bei ihrer Bewertung die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens überschritten worden sind.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
SchusterRebitzki

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