Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 382/77
Datum
22.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags, mit dem ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage beantragt wurde, ob ein Dritter als Urheber einer gefälschten Unterschrift in Betracht kommt. Der BGH hält die Ablehnung für unzulässig, weil die neue Beweistatsache vom bisherigen Gutachten nicht erfasst war und die Ablehnung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellt. Das Urteil wurde gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag, der die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu einer bisher nicht geprüften, beweiserheblichen Tatsache bezweckt, darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Voraussetzungen für ein Obergutachten (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) lägen nicht vor; dies wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

2

Hat ein beauftragter Sachverständiger eine vom Verteidiger benannte neue Beweistatsache nicht untersucht, kann die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Klärung dieser Tatsache erforderlich sein.

3

Beruht die Ablehnung eines Beweisantrags auf einer vorzeitigen Wertung der Beweise, ist die Revision begründet und das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 22. Juni 1976

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Joachim TC aus ██ geboren am ██████ 1935 in ███ wegen Meineides u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1977 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. Juni 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision dringt mit der Rüge durch, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Mit diesem Antrag hat der Angeklagte, wie das Landgericht auf UA S. 14 im Wesentlichen zutreffend anführt, unter Beweis gestellt, dass der verstorbene Driemeier mit größerer Wahrscheinlichkeit als der Angeklagte als Hersteller der gefälschten Unterschrift in Betracht kommt. Diese Tatsache war bisher nicht Gegenstand des von dem Sachverständigen EC__ — erstatteten Schriftgutachtens. Nach den Urteilsgründen hat dieser außer der Schrift des Angeklagten nur Schriftproben des Zeugen Wolfgang PC__D untersucht (UA S. 13). Zu der in dem Hilfsbeweisantrag angeführten neuen Beweistatsache konnte er sich unter diesen Umständen nicht äußern und hat dies ausweislich der Urteilsgründe auch nicht getan. Der Antrag zieht deshalb das Gutachten dieses Sachverständigen nicht „in Zweifel“ und zielt nicht auf die Einholung eines Obergutachtens ab, wie das Landgericht meint (UA S. 14), sondern will die Beweisaufnahme mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen auf eine andere beweiserhebliche und bisher nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Tatsache erstrecken. Dieser Antrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens lägen nicht vor (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das würde auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinauslaufen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterSchmidtFuhrmann
HerrmannHorstkotte