Treffer
BGH Urteil

BGH: Gerichtssprache bei Plattdeutsch-Vernehmung; Revisionen gegen Raub/Diebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 382/70
Datum
08.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein LG-Urteil u.a. wegen (versuchten) gemeinschaftlichen Diebstahls, Erpressung und schweren Raubes ein. Gerügt wurden u.a. Verstöße gegen §§ 184, 185 GVG (Gerichtssprache/Dolmetscher) sowie sachlich-rechtliche Fehler (u.a. § 251 StGB, Abgrenzung fortgesetzte Straftat). Der BGH verwarf alle Revisionen als unbegründet. Er berichtigte jedoch den Urteilstenor (u.a. Streichung „schweren“ bei § 243, Umstellung „Gefängnis“ auf „Freiheitsstrafe“ nach Art. 95 Abs. 3 1. StrRG) und nahm tenorielle Korrekturen auch zugunsten nichtrevidierender Angeklagter vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtssprache i.S.d. § 184 GVG ist gewahrt, wenn der Richter hochdeutsch fragt und die Antworten letztlich hochdeutsch wiedergegeben werden, auch wenn ein Zeuge in einem Dialekt antwortet.

2

Ein Verstoß gegen § 185 GVG durch die Bestellung eines Beteiligten als Übersetzer führt jedenfalls dann nicht zum Erfolg der Revision, wenn die Verteidigung ausdrücklich einverstanden war und keine konkreten Übersetzungsfehler dargetan werden.

3

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe einem gehörten Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt, solange die Beweisaufnahme einen tragfähigen Befund zur entscheidungserheblichen Frage ergibt.

4

Für die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich qualifizierender Umstände (hier: Waffenführen beim Raub) genügt, dass der Beteiligte das Vorgehen einschließlich der möglichen Gewaltanwendung kennt und billigt; Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt zulässig.

5

Mehrere gleichartige Taten sind nur dann als fortgesetzte Straftat zu bewerten, wenn die Feststellungen einen einheitlichen Gesamtvorsatz tragen; fehlt es daran, sind selbständige Taten anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 21. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus ███ für den Angeklagten Rudolf ██, Rechtsanwalt █ aus ██ für den Angeklagten █, Rechtsanwalt █ aus █████ für den Angeklagten █, als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Rudolf ██, █ und █ gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. November 1969 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt, geändert und neu gefasst:

Gründe

Die Angeklagten werden verurteilt

█ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zwei Fällen, in zwei Fällen, gemeinschaftlicher Erpressung und schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß zwei Jahre beträgt; die Untersuchungshaft wird auf das Mindestmaß der Jugendstrafe angerechnet;

█ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren;

█ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren;

█ wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlicher Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr;

█ wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlicher Erpressung zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt;

Rudolf ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren;

Hugo █ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Die Pistole (FN, Kaliber 6,35) nebst sieben Schuss Munition wird eingezogen.

Die Folgen des § 31 StGB treten nicht ein.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last, die auch die durch die Revision der Staatsanwaltschaft den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Angeklagten Rudolf ███████, █ und █████ tragen die Kosten ihrer Revisionen.

Revision des Angeklagten Rudolf ██

A.

Die Revision des Angeklagten Rudolf ██, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen

I.

Zu Unrecht meint die Revision, § 184 GVG sei verletzt worden, weil Landgerichtsrat █ die kommissarische Vernehmung der Zeugen Eheleute █████ auf ostfriesischem Platt durchgeführt habe. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das ostfriesische Platt zur deutschen Sprache im Sinne der §§ 184, 185 GVG gehört (vgl. hierzu RG Rspr 8, 160; OLG Oldenburg HRR 1928 Nr. 392).

Die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats █ vom 13. April 1970, des Gerichtsassessors Ortmann vom 14. April 1970, des Justizassistenten Detterbeck vom 15. April 1970 und des Gerichtsassessors Hilsebusch vom 17. April 1970 beweisen zur Überzeugung des Senats, dass Landgerichtsrat █ die Fragen an die Zeugen ██████ in hochdeutscher Sprache gestellt, Rechtsanwalt ██ ██████████, Verteidiger des Angeklagten ██, die Fragen in ostfriesisches Platt übertragen, die Zeugen ████████ auf ostfriesischem Platt geantwortet haben und ████████████ ███ die Antworten in hochdeutscher Sprache wiederholt hat. Gerichtssprache im Sinne des § 184 GVG war, wie sich daraus ergibt, bei allen Fragen und Antworten die hochdeutsche Sprache. Dafür genügt bei der Vernehmung eines Zeugen, dass der Richter in hochdeutscher Sprache fragt und letztlich in hochdeutscher Sprache geantwortet wird. Bei einer solchen Vernehmung können alle Beteiligten und, wenn es sich um eine Vernehmung in der Hauptverhandlung handelt, auch alle Zuhörer, Fragen und Antworten verstehen, es sei denn, dass sie die hochdeutsche Sprache nicht beherrschen.

Erfolglos ist auch der Einwand, § 185 GVG sei dadurch verletzt worden, dass Landgerichtsrat █ den Rechtsanwalt █ zum „Dolmetscher“ bestellt habe, obwohl dieser Verteidiger des Angeklagten █ war und █████ durch sein Geständnis den Angeklagten Rudolf ██████ belastet hatte. Dies kann der Revision im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verteidiger auch des Verteidigers des Angeklagten Rudolf ██ – geschehen ist. Das beweisen die bereits oben erwähnten dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats █ und der Gerichtsassessoren Ortmann und Hilsebusch. Die Revision behauptet zudem auch gar nicht, dass Rechtsanwalt ███████ das ostfriesische Platt nicht beherrsche und die Fragen und Antworten auch nur teilweise unrichtig übertragen habe.

II. Sachrüge

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte Rudolf ██ im Falle II/4 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die Angeklagten █ und ███, die zusammen mit dem Angeklagten █████ in die ███████ der Eheleute ██████ eindrangen und dort eine Pendeluhr und Geld raubten, führten bei dem Raub Waffen bei sich, und zwar █████████ ein Messer, das er gegen die Eheleute ██████ richtete, und █ eine Pistole, mit der er den Ehemann ██████ dreimal heftig auf den Kopf schlug. Das Urteil stellt im Gegensatz zum Vortrag der Revision nicht nur fest, die Angeklagten Rudolf und Hugo █, die in der Nähe des Tatortes mit einem Pkw warteten, hätten gewusst, dass █ und ███ Messer und die Pistole, diese als Schlagwerkzeug, benutzen konnten. Es sagt weiterhin, die Angeklagten Rudolf und Hugo █, denen es hauptsächlich um die Uhr ging, hätten gewusst, dass ████ und ███ außerdem auf Geld abgesehen hatten und vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecken würden. Rudolf und Hugo ████ hätten ein solches Vorgehen gebilligt (UA S. 39 und 31). Der insoweit bedingte Vorsatz des Angeklagten Rudolf ██ bezog sich hiernach auch auf den Umstand, dass █ und ███ dem Raub Waffen bei sich führten.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle II/5 der Urteilsgründe ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Nur ist diese Tat nach § 243 Nr. 1 StGB nicht mehr als schwerer Diebstahl, sondern als Diebstahl in einem schweren Fall zu beurteilen. Dabei ist die in den Urteilsspruch aufgenommene Kennzeichnung als schwerer Fall nicht aufzunehmen (BGHSt 23, 254). Der Senat hat von sich aus den Urteilsspruch entsprechend berichtigt.

Die Änderung des § 243 StGB hat für die Bemessung der insoweit verhängten Einzelstrafen keine Bedeutung, weil die Strafkammer ohne Rechtsirrtum mildernde Umstände im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB a.F. verneint hat.

Er bedroht einen schweren Diebstahl, der unter mildernden Umständen begangen wurde, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten. § 243 StGB n.F. bedroht Diebstahl in einem schweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Die gegen den Angeklagten Rudolf ██ für die Taten unter II/4 und 5 der Urteilsgründe verhängte Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis muss gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG durch eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer ersetzt werden. Entsprechendes gilt gemäß Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit § 357 StPO für diejenigen Angeklagten, die mit Gefängnis bestraft worden sind und keine Revision eingelegt haben, nämlich die Angeklagten Hugo ████, █████████ und ███████. Der Senat hat den Urteilsspruch auch insoweit berichtigt.

B. Revision des Angeklagten █

Die Revision des Angeklagten █, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, im Falle II/4 der Urteilsgründe einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte die Körperverletzung des Ehemannes █████ im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer den Medizinalrat Dr. █ als psychiatrischen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten █ gehört und in Übereinstimmung mit dem Gutachter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für alle Taten bejaht hat (UA S. 8). Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte █ bei der Körperverletzung des Ehemannes ██████ „panikartig und überstürzt“ handelte (UA S. 39). Dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit trotzdem verneint hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe an einen Sachverständigen, den er gehört hat, bestimmte Fragen nicht gestellt, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden.

II. Sachrüge

Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlicher Erpressung im zweiten der Fälle II/2 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Die Angeklagten █, █, ██████████████ und █████████, die in die Wohnung der 78 Jahre alten Frau █████████ eingedrungen waren, um Geld zu stehlen, entschlossen sich nach erfolglosem Diebstahlsversuch, Frau █ zu wecken, um Geld von ihr zu verlangen. Das Urteil stellt fest, dass einer der Angeklagten, nachdem Frau █ geweckt worden war, in drohendem Ton zu ihr sagte: „Gib uns Geld, Oma, dann gehen wir weg“, dass man ihr zu verstehen gab, anderenfalls werde man ihre Wohnung weiter durchwühlen, und dass Frau █████ ██ aus Angst vor den Angeklagten und zur Verhinderung der Verwüstung ihrer Wohnung █████████████ Kuvert mit 150 DM gab. Das rechtfertigt die Auffassung, dass die Angeklagten Frau ███████████████ durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Hingabe des Geldes genötigt haben. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Beurteilung der 5 Taten des Angeklagten ██ ██████ als selbständige Straftaten ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass die Taten oder einzelne von ihnen auf einem Gesamtvorsatz beruhten, wie ihn der Begriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl. hierzu BGHSt 1, 313; 5, 12; 15, 271; 16, 128; 23, 325).

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Bedenkungen sind offensichtlich unbegründet.

Auch sonst lässt die Verurteilung des Angeklagten ██████ keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen. Jedoch muss aus den bereits oben zur Revision des Angeklagten Rudolf ███ dargelegten Gründen im Urteilsspruch bei der Verurteilung wegen „gemeinschaftlichen schweren Diebstahls“ und wegen „versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen“ jeweils das Wort „schweren“ wegfallen. Außerdem müssen die Worte „Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis“ durch die Worte „Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren“ ersetzt werden.

C. Revision des Angeklagten █

Die Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die Aufklärungsrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Sachrüge

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Revisionseinwendungen gehen fehl. Das Urteil stellt zum Fall II/4 der Urteilsgründe (gemeinschaftlicher schwerer Raub) nicht nur fest, dass der Angeklagte ██████ sowie die Angeklagten █, Rudolf ██ und Hugo █ vor der Tat zunächst zur Wohnung █ fuhren, weil █████████ einen Dietrich, Strumpfmasken und eine Spielzeugpistole holen wollte. Die Feststellungen auf UA S. 25 ergeben klar, dass ███ diese Sachen auch holte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer als strafschärfenden Umstand berücksichtigt hat, ██████ habe die Strumpfmasken und die Plastikpistole bereitgehalten (UA S. 45).

Die Strafkammer hat die Körperverletzung des Ehemannes ███████ durch den Angeklagten █ dem Angeklagten ██ █████ zur Last gelegt. Sie hat ihm im Gegenteil als strafmildernd zugerechnet, dass er sich nach der Exzesstat des Angeklagten █ bemüht hat, █ zu beruhigen und ihm zu helfen. Was die Revision zum Strafausspruch sonst noch vorträgt, erschöpft sich in dem Versuch der Verteidigung, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.

Jedoch muss auch bei der Verurteilung des Angeklagten ██ █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls das Wort „schweren“ gestrichen werden. Die Worte „Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis“ müssen durch die Worte „Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren“ ersetzt werden.

D. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ebenfalls unbegründet.

Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, hat hierzu ausgeführt:

1.) Soweit die Revision beanstandet, dass im Falle nicht geprüft worden ist, ob eine räuberische Erpressung vorliegt, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen. Nach UA S. 18 haben die Täter die Zeugin █ weder geschlagen noch mit dem Messer bedroht, also keine Gewalt gegen eine Person und auch keine Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sie schon durch ihr vereintes Auftreten bei der Zeugin den Eindruck hervorrufen wollten, sie befinde sich in einer Gefahr für Leib oder Leben. Dass die Witwe ████ vor den nächtlichen Eindringlingen Angst um ihr Leben oder um ihre Gesundheit gehabt hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn dies von dem Vorsatz der Angeklagten umfasst gewesen wäre. Dafür sind aber, wie dargelegt, hinreichende Anhaltspunkte nicht festgestellt.

2.) Es ist an sich richtig, dass die Frage, ob eine bedingte Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, erst nach Bildung der Gesamtstrafe zu prüfen ist (Schönke-Schröder 14. Aufl. Rdnr. 14; Nachtrag Rdnr. 10 zu § 23; zum neuen Recht siehe § 77 Abs. 1 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist aber mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer aus ihrer irrigen Rechtsauffassung heraus Einzelstrafen von 1 Jahr Gefängnis und darunter deshalb ausgesprochen hat, weil sie glaubte, dann unter Umständen einzelne Strafen zur Bewährung aussetzen zu können. Dem widerspricht es, dass sie ausweislich der Urteilsgründe zunächst die Höhe der Strafen festgesetzt und es sodann abgelehnt hat, ihre Vollstreckung, auch soweit sie nicht mehr als ein Jahr Gefängnis betrugen, zur Bewährung auszusetzen. Ein Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten würde nur dann vorliegen, wenn sie die Vollstreckung einer Einzelstrafe von nicht mehr als einem Jahr tatsächlich ausgesetzt hätte.

3. Die Anrechnung der von dem Angeklagten █ erlittenen Untersuchungshaft ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Ob eine Untersuchungshaft sich bereits erzieherisch günstig ausgewirkt hat, obliegt in erster Linie der Entscheidung des Tatrichters. Nähere Ausführungen darüber im Urteil sind in der Regel entbehrlich.

Die Eintätowierung der „Knastträne“ brauchte, zumal angesichts der positiven Beurteilung des Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt, nicht gegen eine günstige Auswirkung der Untersuchungshaft zu sprechen.

4.) Der Revision ist darin zuzustimmen, dass die Benutzung eines PKW zum Aufsuchen und Verlassen des Tatortes einer strafbaren Handlung ein Anzeichen für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sein kann. Diese ergibt sich daraus aber nicht zwingend. Wenn die Strafkammer berücksichtigt hat, dass die Benutzung der Kraftfahrzeuge in der Tat keinen besonders engen Zusammenhang mit den Straftaten aufwies (anders wäre es etwa bei der Benutzung eines Kraftwagens zur Verübung einer Notzucht), so ist dies kein Rechtsfehler. Zweifel an der Ungeeignetheit des Täters wirken sich zu dessen Gunsten aus.

5.) Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, die Erwägungen bei der Zumessung der Strafe gegen den Angeklagten Hugo ██ seien fehlerhaft. Die Strafkammer hat nicht gefolgert, ██████ der Angeklagte habe den geringsten Tatbeitrag geleistet, wie die Revision meint, sondern hat berücksichtigt, dass seine Tatenergie im Falle 4 die geringste von allen Mittätern war. Das hat sie insbesondere daraus geschlossen, dass der Angeklagte Hugo ██ ██ große Angst hatte und sehr aufgeregt war. Darin liegt kein rechtlicher Fehler. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil, dass die im Falle 4 gegen ihn verhängte Strafe von 2 Jahren Gefängnis nicht sehr erheblich niedriger ist als die gegen den Angeklagten Rudolf ███ ausgesprochene Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Der Senat tritt dem bei.

Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen alle Angeklagten gerichtet ist und auf ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel das Urteil nach § 301 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten geändert werden kann, hat der Senat das Urteil, soweit die Angeklagten █████████, █████████, Hugo █ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls oder Beihilfe zu versuchtem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl verurteilt worden sind, dahin geändert, dass im Urteilsspruch das Wort „schweren“ jeweils wegfällt.

Bei der neuen Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat beachtet, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.

SchmidtSchmittFleischmann
SiemerHerrmann