Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Beweisaufnahme in GmbH‑Untreue‑Verfahren, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 382/68
Datum
08.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Der BGH rügt, dass die Strafkammer einen gestellten Beweisantrag nicht durchgeführt hat, obwohl die Beweistatsachen für die ergänzende Auslegung von Baubetreuungsverträgen sowie für die Prüfung von Geschäftsführerbefugnis, Pflichtwidrigkeit und Vorsatz von Bedeutung sein konnten. Dies stellt einen Rechtsfehler dar, der die Verurteilung gefährden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Erhebung von Beweisen, die für die ergänzende Auslegung unvollständiger Verträge von Bedeutung sind, ist ein Rechtsfehler und kann zur Aufhebung des Urteils führen.

2

Fehlen vereinbarter Regelungen (z. B. Zahlungszeitpunkt, Verwendung gezahlter Mittel) erfordert eine ergänzende Auslegung oder weitere Vereinbarung; hierfür sind die zur Klärung geeigneten Beweistatsachen zu erheben.

3

Zur Beurteilung von Pflichtverletzung, Vorsatz oder Unrechtsbewusstsein sind Umstände zu ermitteln, die Aufschluss über die Befugnis des Geschäftsführers zur Vornahme nachträglicher Vereinbarungen und über die bei vergleichbaren Verträgen übliche Praxis geben.

4

Der Tatrichter darf gestellte Beweisanträge nicht ohne Prüfung der möglichen Relevanz für die Entscheidung zurückweisen; das Fehlen zwingender Schlussfolgerungen zugunsten einer Partei rechtfertigt nicht generell die Unterlassung der Beweisaufnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Februar 1968

Rubrum

5 StR 382/68 BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ███████████████ Werner ██ aus █ ███████ ██ ██████████████ in ██ (Niederlausitz),

2. den Finanzkaufmann Günter ██ ——— aus W, geboren am [REDACTED] in W, wegen fortgesetzter GmbH-Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██,

Rechtsanwalt ██████ ██ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizhauptsekretär ████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten und ███ führen zur Aufhebung des Urteils. Sie beanstanden zu Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, über diejenigen Tatsachen, die der Verteidiger des Angeklagten ████████ seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag vom 8. Februar 1968 bezeichnet hat, die dort genannten Beweise zu erheben.

Die Strafkammer hat die Beweiserhebung laut Urteilsgründen deshalb unterlassen, weil die Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Das ist rechtsfehlerhaft.

Die „Hotel am ███████ GmbH & Co. KG“ war nach den schriftlichen Baubetreuungsverträgen vom 16. Mai und 14. Juli 1965, die der Angeklagte ████████ als ihr Geschäftsführer mit der „First zu EC ███ KG“ geschlossen hatte, verpflichtet, an diese außer einem Baubetreuungshonorar in Höhe von insgesamt 392.000 DM einen Festpreis für das Bauwerk der „Hotel am ████ GmbH & Co. KG“ in Höhe von insgesamt 9.929.983 DM zu zahlen, der nach den Feststellungen des Urteils so berechnet worden war, dass der „First █████ ███“ außer dem Baubetreuungshonorar weitere erhebliche Gewinne zufließen sollten, also Baukosten und Gewinn (zusätzlichen Gewinn) umfasste.

Keiner der genannten schriftlichen Verträge enthält eine ausdrückliche Bestimmung darüber, wann der genannte Festpreis zu zahlen war und wie die „First zu EC ███ KG“, die gleichzeitig mehrere Bauwerke betreute, mit den gezahlten Geldern zu verfahren hatte. Diese Vertragslücke musste – sei es durch eine ergänzende Auslegung der schriftlichen Verträge, sei es durch eine weitere Vereinbarung über die nicht ausdrücklich geregelten Punkte – geschlossen werden. Die Beweistatsachen sind für eine ergänzende Vertragsauslegung von Bedeutung.

Die Auslegung kann, wenn sie von den Beweistatsachen ausgeht, ergeben, dass die „Hotel am █████████ GmbH & Co. KG“ schon nach den schriftlichen Verträgen verpflichtet war, eine Teilzahlung auf den Festpreis zu leisten, wie der Angeklagte ██ sie nachträglich mit dem Angeklagten ████, dem Vertreter der „First zu ██ KG“, vereinbarte und leistete. War es so, dann ist der „Hotel am █████████ GmbH & Co. KG“ durch die nachträgliche Vereinbarung und deren Ausführung kein Nachteil entstanden.

Die Beweistatsachen sind außerdem für die Entscheidung darüber von Bedeutung, ob der Angeklagte ███ bei der nachträglichen Vereinbarung und ihrer Ausführung pflichtwidrig handelte. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Angeklagte ██ als Geschäftsführer der „Hotel am █████████ GmbH & Co. KG“ befugt war, allein eine nachträgliche Vereinbarung über die noch nicht geregelten Punkte mit der „First zu ██ ██████████████ KG“ zu treffen, und ob eine Vereinbarung, wie er sie getroffen hat, bei Verträgen gleicher Art unter im Wesentlichen gleichen Umständen häufiger getroffen wurde.

Die Beweistatsachen sind zudem auch deshalb für die Entscheidung von Bedeutung, weil aus ihnen geschlossen werden kann, dass den Angeklagten der Vorsatz oder das Unrechtsbewusstsein fehlte. Dass sie den Tatrichter nicht zwingen, solche Schlüsse zu ziehen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.

Das Urteil kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt