Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei aktienrechtlicher Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 382/66
Datum
15.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue und wegen Unterlassung der rechtzeitigen Konkursanmeldung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil entscheidende Feststellungen zur inneren Tatseite und zu Werthaltigkeit von Sicherheiten sowie zu Girierungen ausländischer Schecks fehlen. Mangels konkreter Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten über Vertragsgültigkeit, Zahlungsfähigkeit Dritter und zur Echtheit/Wert der Shares sei eine Prüfung der Schuld und der Überschuldung der Gesellschaft nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat ist der Tatrichter verpflichtet, alle ihm bekannten Einzelakte in die Verurteilung einzubeziehen, auch wenn sie in der Anklage oder einer Nachtragsanklage nicht bezeichnet sind.

2

Zur Verurteilung wegen aktienrechtlicher Untreue sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; hierzu gehören die Vorstellungen des Täters über die Gültigkeit von Rechtsgeschäften sowie über Zahlungsfähigkeit und -willen Dritter.

3

Die bloße Feststellung, dass ein Dritter später zahlungsunfähig wurde, reicht nicht aus, um Wissen oder Inkaufnahme des Angeklagten zur Tatzeit zu belegen; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen zum Zeitpunkt der Handlung.

4

Zur Beurteilung der Werthaltigkeit oder Echtheit als Sicherheit gestellter Aktien (Shares) und der daraus folgenden Haftungswirkungen sind Feststellungen über Echtheit, Wert und die Vorstellung des Täters über diesen Wert erforderlich; fehlen diese, ist die Verurteilung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Diplom-Kaufmann Kurt L. aus E., geboren am ██ 1895 in K., wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Professor ███ ██ aus Köln als ████████████ Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. März 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue nach § 294 AktG aF und wegen vorsätzlicher Unterlassung rechtzeitiger Konkursanmeldung nach § 297 Nr. 2 AktG aF verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob, wie die Revision meint, die §§ 264 Abs. 1, 266 StPO dadurch verletzt worden sind, dass die Strafkammer die Girierung von Auslandsschecks durch den Angeklagten als Vorstand der ██ AG in ██ (AWB) in die Verurteilung wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue einbezogen hat, obwohl diese Scheckgirierungen weder in der Anklage noch in einer Nachtragsanklage bezeichnet sind. Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle ihm bekannten Einzelakte in die Verurteilung einzubeziehen, gleichgültig, ob sie in der Anklage oder einer Nachtragsanklage erwähnt werden oder nicht.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge schon aus folgenden Gründen durchgreift.

1. Die Strafkammer hat einen Teilakt der fortgesetzten aktienrechtlichen Untreue darin gesehen, dass der Angeklagte als Vorstand der AWB beim Kauf von 250.000 Shares der Kaye Chemical Company of Panama, die für den Großindustriellen ██████ von der Stinnes-Bank zu einem Preis von 1.425.000 US-Dollar gekauft wurden, der Verkäuferin gegenüber neben ███████ die gesamtschuldnerische Haftung für einen Teilbetrag von 1.500.000 DM übernahm. Das Urteil meint, der Angeklagte habe der AWB hierdurch einen Nachteil zugefügt, weil er eine Forderung der Stinnes-Bank gegen die AWB begründete, obwohl der Vertrag mit ██████ als Scheingeschäft nichtig war. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt es dem Senat nicht ermöglicht, zu prüfen, ob der mit Dr. ██ geschlossene Vertrag wirklich ein nichtiges Scheingeschäft war, fehlen ausreichende Feststellungen darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über die Gültigkeit dieses Vertrages sowie über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen Dr. ███ machte, als er die gesamtschuldnerische Haftung übernahm. Der Angeklagte war zwar nach den Feststellungen darüber informiert, dass Dr. ███ nur zum Schein als Käufer auftreten sollte und für sich selbst keine Haftung übernehmen wollte. Dies ist aber mit dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt nicht ohne Weiteres vereinbar. Er ergibt, dass Dr. ███ selbst den Kaufpreis, wenn auch nur in Höhe eines Teilbetrages von 200.000 DM, bezahlt hat und dass █████, der Inhaber der Kaye Chemical Company of Panama war und der Dr. ███ zum Kauf der Shares durch die Zusage veranlasste, die Papiere nach deren Zulassung bei der New Yorker Börse „zurückzukaufen“, 1.000.000 DM zur Bezahlung des Kaufpreises zur Verfügung stellte. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten der Vertrag mit Dr. ███ Forderungen begründete, die dieser auch erfüllen wollte.

Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass ███████ von vornherein zahlungsunfähig war und der Angeklagte dies wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm. Die bloße Feststellung, dass Dr. ███ später teilweise nicht zahlen konnte und Konkursantrag stellen musste, genügt hierfür nicht.

Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ermöglicht es dem Senat auch nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer die 220.000 Shares der Kaye Chemical Company of Panama, die █████ der AWB als Sicherheit zur Verfügung stellte, ohne Rechtsirrtum als keine ausreichende Sicherheit angesehen hat. Das Urteil bezeichnet diese Sicherheit zwar als „außerordentlich dubios“. Es begründet dies aber nur damit, dass der Angeklagte aus dem Scheitern des Coldmanngeschäfts gesehen hatte, dass zumindest Zweifel an der Echtheit der Papiere bestanden, die █████ nicht hätte beheben können. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist zunächst, ob die Shares wirklich unecht oder aus einem anderen Grunde wertlos waren. Ob dies der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Was das Urteil über die Entstehung der Shares sagt, genügt hierfür ebensowenig wie die Tatsache, dass die Kaye Chemical Company of Panama eine der Firmen ist, die das Urteil als Schein- und Briefkastenfirmen bezeichnet. Außerdem fehlen ausreichende Feststellungen über die Vorstellungen, die der Angeklagte zur Tatzeit vom Wert der Papiere hatte.

2. Die Strafkammer hat weitere Teilakte der fortgesetzten aktienrechtlichen Untreue darin gesehen, dass der Angeklagte als Vorstand der AWB von Januar 1962 bis Mitte 1962 auf Bitten ███████ Schecks girierte, die auf ausländische Banken ausgestellt waren und die ███████ sich von der Volksbank Zuffenhausen eGmbH in Stuttgart bevorschussen ließ. Zweck der Girierungen war es, Zweifel der Volksbank an der Bonität der Schecks von vornherein auszuschließen. Das Urteil meint, der Angeklagte habe der AWB durch die Girierungen Nachteile zugefügt, weil er Haftungen für sie begründet habe, die durch keinen gleichzeitigen Vermögenszuwachs ausgeglichen gewesen seien. Ob dies frei von Rechtsirrtum ist, kann der Senat auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Hierfür bedarf es näherer Feststellungen über die Art der Schecks, die ausländischen Banken, auf die sie ausgestellt waren, die Aussteller und Zahlungsempfänger, den Inhalt der Giros des Angeklagten sowie darüber, von wem und in welcher Weise die Schecks bei der Volksbank Zuffenhausen eingereicht wurden. Im Übrigen fehlen auch hier ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte die Zwecke kannte, denen die Schecks und seine Giros dienten. Es stellt allerdings fest, dass dem Angeklagten bei einer Besprechung in der Landeszentralbank in Berlin am 27. Februar 1962 von dem Vizepräsidenten dieser Bank und einem ihrer Bankdirektoren erklärt wurde, der beobachtete Scheckverkehr deute auf einen Scheckmissbrauch oder auf Scheckreiterei hin. Ob diese Erklärungen sich nur auf die Schecks, die auf die AWB gezogen waren, oder auch auf diejenigen Schecks bezogen, die auf ausländische Banken gezogen und vom Angeklagten giriert waren, lässt das Urteil nicht erkennen. Im Übrigen fehlt eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte selbst – wenn nicht schon seit einem früheren Zeitpunkt – zumindest seit jener Besprechung wusste oder zumindest damit rechnete und in Kauf nahm, dass ein Scheckmissbrauch vorlag.

Die Mängel zu 1 und 2 zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue verurteilt. Wegen des Mangels zu 1 muss außerdem die Verurteilung wegen vorsätzlichen Unterlassens rechtzeitiger Konkursanmeldung aufgehoben werden. Vom Wert der unter 1 erwähnten Shares und der Vorstellung des Angeklagten hiervon kann abhängen, ob die AWB überschuldet war und ob der Angeklagte dies wusste.

Sarstedt Siemer Borker Schmitt