Verletzung der Verfahrensöffentlichkeit bei Urteilsverkündung – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 382/63
- Datum
- 10.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Öffentlichkeit des Strafverfahrens ist vor der Verkündung des Urteils wiederherzustellen; wird dies unterlassen, liegt ein Verstoß gegen § 173 Abs. 1 GVG vor.
Die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit aus Gründen der Sittlichkeit kann zulässig sein, rechtfertigt jedoch nicht die fortdauernde Nichtwiederherstellung bei der Urteilsverkündung.
Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 GVG stellt einen zwingenden Revisionsgrund dar.
Liegt ein derartiger Verfahrensmangel vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Alfred ██, dort geboren am ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verführung eines Jugendlichen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 1963, soweit es den Angeklagten ████████ verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt hat. Die Öffentlichkeit war für die Dauer der Verhandlung wegen Gefährdung der Sittlichkeit zunächst in zulässiger Weise ausgeschlossen worden. Es ist dann jedoch unterlassen worden, sie für die Verkündung des Urteils wieder herzustellen. Das verstößt gegen § 173 Abs. 1 GVG und ist ein zwingender Revisionsgrund (BGHSt 4, 279).
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Schmidt | Kersting | |||
| Sarstedt | Siemer |