Treffer
BGH Beschluss

Erfolglose Anhörungsrüge gegen Verwerfung einer Kostenbeschwerde des Nebenklägers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 38/26
Datum
30.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300726B5STR38.26.0
Quelle
Der Nebenkläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der unter anderem seine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 469 Abs. 3 StPO verworfen hatte. Der BGH verwarf die Rüge trotz ihrer Zulässigkeit als unbegründet. Weder sei nicht angehörter Verfahrensstoff verwertet noch entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der eigenen Rechtsauffassung folgt; die Kosten trägt der Nebenkläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht weder Verfahrensstoff ohne vorherige Anhörung verwertet noch entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.

2

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wird, nicht aber, dass das Gericht der inhaltlichen Argumentation eines Beteiligten folgt.

3

Die bloße Nichtübernahme der Rechtsauffassung eines Rechtsschutzsuchenden begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

4

Gegen eine nach § 469 Abs. 3 StPO unanfechtbare Kostenentscheidung kann nicht mit einer Beschwerde vorgegangen werden.

5

Die Kosten einer erfolglosen Anhörungsrüge des Nebenklägers können in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO diesem auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Juni 2026, Az: 5 StR 38/26

vorgehend LG Berlin I, 17. Juli 2025, Az: 517 KLs 16/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Nebenklägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2026 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2026 hat keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Nebenkläger nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Nebenklägers übergangen hat. Das gilt auch, soweit der Senat die Beschwerde des Nebenklägers gegen die gemäß § 469 Abs. 3 StPO unanfechtbare Kostenentscheidung, die er bereits gegenüber dem Landgericht mit einer von diesem zurückgewiesenen Gehörsrüge angegriffen hatte, verworfen hat.

2

Dass der Senat sich der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2025 - 5 StR 478/24; vom 7. Oktober 2025 - 5 StR 269/25), denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

CirenerKöhlerWerner
Gerickevon Häfen

Zitiert (3)