Revision wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags auf laienhafte Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 381/78 (alt: 5 StR 725/77)
- Datum
- 27.06.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeugen können zur Schilderung beobachtbarer Verhaltensweisen und daraus für einen Laien ableitbarer Rückschlüsse auf das seelische Befinden gehört werden; solche Aussagen sind dem Zeugenbeweis zugänglich.
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der alleinigen Begründung, das Beweismittel sei für psychologische Schlussfolgerungen ungeeignet, ist unzulässig, wenn der Antrag auf laienhafte Schilderungen abzielte.
Das Revisionsgericht darf eine von der Vorinstanz gegebene Ablehnungsbegründung nicht nachträglich durch neue, nicht in der Entscheidung enthaltene Rügegründe ersetzen.
Ist die Ablehnung eines Beweisantrags entscheidungserheblich fehlerhaft, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Werner ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1941 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wiederum zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat den Beweisantrag der Verteidigerin abgelehnt, den früheren Freund der Zeugin ███████, Bernd Br., darüber zu vernehmen, „dass die Geschädigte im emotionalen Bereich empfindlich gestört ist und in unangemessener Weise reagiert, z. B. auf Vorhalt seinerseits, sie möge mit einem anderen nicht so eng tanzen, in Tränen ausbricht, sich kaum noch beruhigt und bei dem Zeugen die Befürchtungen eines Selbstmordes auslöst“. Es hat die Behauptungen über diesen – ersichtlich nur als Beispiel genannten – Vorgang als wahr unterstellt und den weitergehenden Beweisantrag abgelehnt, „weil das Beweismittel bezüglich der psychologischen Schlussfolgerung ungeeignet ist“. Das ist fehlerhaft. Der weitergehende Teil des Beweisantrages zielte nicht darauf ab, den Zeugen fachwissenschaftliche Schlüsse aus dem näher beschriebenen Vorfall ziehen zu lassen. Es ging vielmehr darum, ihn allgemein über auffällige Verhaltensweisen seiner früheren Freundin zu vernehmen, aus denen auch ein Laie auf ein gestörtes Gefühlsleben schließen kann.
Solche Tatsachen sind dem Zeugenbeweis zugänglich. Es spricht nichts dafür, dass der Genannte insoweit ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist.
Auf der Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil auch beruhen. Zwar hätte der Tatrichter den Antrag möglicherweise als für die Entscheidung ohne Bedeutung ablehnen können. Das Revisionsgericht kann indessen einen solchen Ablehnungsgrund nicht nachschieben.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |