Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Urteilsgründe (Rückfall, Anklagepunkte)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 381/70
Datum
14.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Kammer bestimmte in den Anklagen enthaltene Vorwürfe (Führen gestohlener Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis) nicht behandelt hatte, die Feststellungen zum Rückfallstatbestand (§17 StGB n.F.) fehlten und die Einzelstrafen nicht angegeben wurden. Mangels erschöpfender Urteilsgründe wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss in den Urteilsgründen alle in der Anklage erhobenen, für die Entscheidung erheblichen Vorwürfe prüfen und zur Überprüfung erkennbar behandeln; das Unterlassen begründet einen Rechts- und Verfahrensmangel.

2

Zur Annahme eines Rückfallstatbestands (§ 17 StGB n.F.) sind insbesondere der Zeitpunkt der Rechtskraft früherer Verurteilungen und der Zeitpunkt der nachfolgenden Taten festzustellen; das Urteil muss diese Feststellungen enthalten.

3

Bei Verurteilung wegen mehrerer selbstständiger Straftaten sind in den Urteilsgründen die jeweils für jede Tat verhängten Einzelstrafen mitzuteilen; ein Unterlassen macht das Urteil rechtsfehlerhaft.

4

Wird in Tateinheit oder Tateinheit mit Nebenvorwürfen die Begehung weiterer in der Anklage genannter Delikte behauptet, hat das Gericht ausdrücklich darzulegen, ob und weshalb es diese Vorwürfe für erwiesen oder unbegründet hält; sonst ist die Entscheidung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 12. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurer Waldemar ██ aus ██ █████████, geboren ███████████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 12. März 1970, soweit es den Angeklagten Waldemar ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Waldemar ██████ wegen eines gemeinschaftlichen schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls verurteilt.

Das Urteil muss, soweit es diesen Angeklagten betrifft, auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten – aus folgenden Gründen – aufgehoben werden:

1. Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer die Anklageschriften vom 21. Oktober 1969 und 16. Februar 1970 sowie die Eröffnungsbeschlüsse vom 21. Januar und 2. März 1970 nicht ausgeschöpft hat. Sie legt dem Angeklagten in Tateinheit mit jedem der beiden Diebstähle zur Last, eines Vergehens gegen § 21 StVG dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er die gestohlenen Fahrzeuge führte, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer sich mit diesem Vorwurf befasst hat. Das bedeutet nicht nur, wie die Revision meint, einen Verfahrensverstoß (§ 264 StPO), sondern auch einen sachlichrechtlichen Mangel.

2. § 17 StGB n. F. setzt u. a. die Feststellung des Zeitpunktes der Rechtskraft der Vorverurteilungen und des Zeitpunktes der nach ihnen verübten Taten voraus. Das Urteil stellt diese nicht fest.

3. Bei einer Verurteilung wegen mehrerer selbstständiger Straftaten müssen in den Urteilsgründen auch die für jede von ihnen verhängten Einzelstrafen mitgeteilt werden. Das ist hier nicht geschehen.

Sarstedt Siemer Schmitt Borker Bundesrichter Herrmann kann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt ist.

Sarstedt